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title: "KVBW gewährt Beihilfe im Ausland; Inlandkosten bis 1.000€"
sdDatePublished: "2026-08-20T16:08:00Z"
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  - name: "health care provider"
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  - "Baden-Württemberg"
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  - "Liechtenstein"
  - "Norway"
  - "Germany"
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KVBW gewährt Beihilfe im Ausland; Inlandkosten bis 1.000€

Merkblatt Beihilfe Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren im Ausland für nach Beamtenrecht beihilfeberechtigte Personen

Merkblatt Beihilfe
Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation,
Suchtbehandlung und Kur im Ausland
19. August 2026
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hauptsitz
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Servicezeiten
Internet / E-Mail
Ludwig-Erhard-Allee 19
Birkenwaldstraße 145
Landesbank Baden-Württemberg
siehe Homepage
www.kvbw.de
76131 Karlsruhe
70191 Stuttgart
BIC: SOLADEST600

beihilfe@kvbw.de
Tel. 0721 5985-0
Tel. 0711 2583-0
IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

BF – 58_M 08/26

Seite
1.
Aufwendungen im Ausland
2
2.
In EU- oder EWR-Staaten, in Großbritannien und Nordirland, in der Schweiz
2
2.1
Geeignete Einrichtungen
2
2.2 Stationäre Anschlussheilbehandlung
2
2.3 Stationäre Rehabilitationsbehandlung und Suchtbehandlung
3
2.5 Ambulante Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung
3
3.
Außerhalb der EU- und EWR-Staaten, von Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz 4
4.
Sonstige Aufwendungen im Ausland
4
4.1
Fahrtkosten
4
4.2 Familien- und Haushaltshilfe
4
4.3 Begleitperson
4
5.
Direktabrechnung
4
6.
Allgemeine Hinweise
5
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle
ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Merkblatt Beihilfe
Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation,
Suchtbehandlung und Kur im Ausland
19. August 2026

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BF – 8_M 08/26
Die Beihilfegewährung durch den KVBW erfolgt auf der
Grundlage der Verordnung des Finanzministeriums Baden-
Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-,
Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Ermächtigungsnorm für
die Beihilfeverordnung (BVO) ist § 78 Landesbeamtengesetz
(LBG).
Für Personen mit Beihilfeanspruch nach Beihilfetarifverträgen
gelten teilweise abweichende bzw. ergänzende Regelungen.
Maßgeblich für die Beurteilung entstehender Aufwendungen ist
der jeweilige Entstehungszeitpunkt und die dann geltende
Rechtslage. Die Ausführungen können schon aus Platzgründen
nicht alle Teilaspekte abdecken.
1. Aufwendungen im Ausland
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene
Aufwendungen sind u. a. nur insoweit und bis zu der Höhe
beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Soweit ein Beleg
inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll
entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Vergleich
notwendigen Angaben nicht beibringt, hat die Beihilfestelle die
Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die
beihilfeberechtigte Person mindestens eine Beschreibung des
Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, ggf.
auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt.
Ein Vergleich mit den Inlandskosten entfällt, wenn
• die Behandlung während einer Dienstreise erforderlich wurde
und nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland hätte
aufgeschoben werden können,
• die Maßnahme vor Antritt der Reise anerkannt wurde, weil sie
laut amtsärztlichem Gutachten wegen wesentlich größerer
Erfolgsaussicht außerhalb Deutschlands zwingend notwendig
ist,
• die Kosten 1.000 € nicht übersteigen,
• der Beihilfeberechtigte aufgrund einer Abordnung oder
Zuweisung seinen dienstlichen Wohnort im Ausland hat oder
• es sich um eine Notfallversorgung in der nächstgelegenen
geeigneten Behandlungseinrichtung handelt.
Die beihilferechtlichen Voraussetzungen, Ausschlüsse (z. B. bei
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden),
betraglichen Begrenzungen (z. B. bei Heilbehandlungen oder
Pauschalen) sowie Selbstbehalte sind stets anzuwenden, auch
wenn ausnahmsweise kein Vergleich mit den Inlandskosten
erforderlich ist.
Rechnungsbeträge, die in ausländischer Währung ausgewiesen
sind, werden mit dem Wechselkurs in EURO umgerechnet, der
nachweislich von einer Bank oder ähnlichen Stelle in zeitlichem
Zusammenhang mit der der Rechnungsstellung oder
Bezahlung der geltend gemachten Aufwendungen zugrunde
gelegt wurde. Fehlt ein entsprechender Nachweis, wird die
Beihilfe mit dem Euro-Referenzkurs zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung berechnet; Basis ist dabei der niedrigste
Devisen-Wechselkurs (d. h. Geldkurs).
Das im Ausland ggf. erhöhte Kostenrisiko ist nicht vom
Dienstherrn zu tragen; zur Deckung dieses Risikos gibt es
spezielle private Versicherungstarife.
Grundsätzlich müssen die beihilferechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sein, die auch für eine medizinisch notwendige
Behandlung im Inland anzuwenden wären. Darüber hinaus sind
die Bestimmungen für im Ausland entstehende Aufwendungen
zu beachten, abhängig davon, in welchem Land die
Aufwendungen entstanden sind, d. h. wo die Behandlung
durchgeführt wird. Es wird unterschieden in Aufwendungen
• innerhalb der Europäischen Union (EU), in Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu gehören Island,
Liechtenstein, Norwegen), im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz oder
• außerhalb der EU- und EWR-Staaten, des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz.
Die Regelungen zu stationären oder ambulanten Maßnahmen
in Einrichtungen für Anschlussheil-, Rehabilitations- oder
Suchtbehandlungen sowie für Kuren im Ausland haben wir für
Sie nachfolgend erläutert.
2. In EU- oder EWR-Staaten, in
Großbritannien und Nordirland, in
der Schweiz
2.1
Geeignete Einrichtungen
Aufwendungen für Anschlussheil-, Rehabilitations- oder
Suchtbehandlungen sowie für Mutter- oder Vater- Kind-Kuren
bzw. Mütter- oder Vätergenesungskuren innerhalb der EU, der
EWR-Staaten, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland oder der Schweiz sind nur beihilfefähig, wenn die
Maßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wird, die im
jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur
Versorgung der Versicherten berechtigt ist. Bitte lassen Sie ggf.
einen entsprechenden Nachweis von der Einrichtung, in der Sie
Ihre Behandlung durchführen möchten, ausstellen.
Eine ambulante Heilkur für Beamte zur Wiederherstellung oder
Erhaltung der Dienstfähigkeit muss in einem anerkannten
Heilbad oder Kurort durchgeführt werden.
2.2 Stationäre Anschlussheilbehandlung
Dass eine stationäre Anschlussheilbehandlung nach Art und
vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist, muss durch
einen Arzt bescheinigt werden, der nicht mit der Einrichtung
verbunden ist. Diese Bescheinigung soll vor der Aufnahme
ausgestellt sein. Eine vorherige Anerkennung durch die
Beihilfestelle ist aber nicht erforderlich.
Eine Anschlussheilbehandlung schließt sich unmittelbar an
einen Krankenhausaufenthalt an oder steht mit diesem in
engem zeitlichem Zusammenhang. Wenn sie nach mehr als
drei Wochen seit der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnt,
muss eine ärztliche Begründung hierfür vorgelegt werden.

Merkblatt Beihilfe
Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation,
Suchtbehandlung und Kur im Ausland
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Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und
Verpflegung in angemessener Höhe, außerdem für ärztliche
und psychotherapeutische Leistungen, Heilbehandlungen,
Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen und die Kurtaxe.
Werden Leistungen für Unterkunft und Pflege als Pauschale
berechnet, sind diese ebenfalls beihilfefähig, sofern keine nicht-
medizinischen Komfortleistungen enthalten sind. Daneben sind
alle zuvor genannten Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie
nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind.
2.3 Stationäre Rehabilitationsbehandlung und
Suchtbehandlung
Wenn eine stationäre Rehabilitations- oder Suchtbehandlung
medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht
ausreichen, kann Beihilfe zur stationären Maßnahme gewährt
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss von
einem Arzt, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist,
bestätigt werden. Diese Bescheinigung soll vor Beginn der
Maßnahme ausgestellt sein. Ab einer Dauer von 30 Tagen ist
zudem die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestellte
erforderlich.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind in folgendem
Umfang beihilfefähig:
• Wenn die Leistungen in der Rechnung einzeln aufgeschlüsselt
werden, sind beihilfefähig die Aufwendungen für Pflege,
Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten
Satzes der Einrichtung, daneben für ärztliche Leistungen,
psychotherapeutische Leistungen, Heilbehandlungen, Arznei-
und Verbandmittel sowie Teststreifen sowie für die Kurtaxe.
• Bei einer vollpauschalierten Abrechnung sind bis zu 250 €
täglich beihilfefähig. Damit sind alle weiteren Aufwendungen
abgegolten.
• Bei teilpauschalierter Abrechnung sind bis zu 175 € täglich
beihilfefähig. Neben der Teilpauschale können ärztliche und
psychotherapeutische Leistungen sowie Heilbehandlungen
separat berechnet werden. Auch die Kurtaxe ist daneben
berechenbar, aber keine anderen Aufwendungen.
2.4
Kuren
Die beihilferechtlichen Vorgaben, die im Inland erfüllt sein
müssen, gelten auch für Mütter- oder Vätergenesungskuren
sowie Mutter- oder Vater-Kind-Kuren und für ambulante
Heilkuren, wenn sie innerhalb der EU, der EWR-Staaten, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder
der Schweiz durchgeführt werden.
Ambulante Heilkuren dienen der Wiederherstellung oder
Erhaltung der Dienstfähigkeit und können daher nur von
Beamten im aktiven Dienst in Anspruch genommen werden.
Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach einem ärztlich
erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort
durchgeführt werden. Die anerkannten Orte, auch im Ausland,
werden vom Bundesinnenministerium (BMI) nach § 35 Absatz
1 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung bekanntgegeben. Sie sind
auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht.
Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden und
ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen,
Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht
ausreichend. Die von Reiseveranstaltern angebotenen
Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht diesen
Anforderungen.
Mütter- oder Vätergenesungskuren sowie Mutter- oder Vater-
Kind-Kuren müssen als Rehabilitationskuren durchgeführt
werden (zur geeigneten Einrichtung siehe Nr. 2.1).
Bei jeglicher Form der Kur ist eine Beihilfe ausgeschlossen,
wenn sie weit überwiegend der Vorsorge dient oder wenn der
Zweck der Maßnahme eine berufliche Rehabilitation ist.
Aufwendungen für eine Kur sind nur beihilfefähig, wenn
• seit mindestens fünf Jahren eine Beihilfeberechtigung
besteht.
• im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren
keine Kur durchgeführt oder beendet wurde und
• ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen
außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich
beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind.
Die medizinische Notwendigkeit muss vor Beginn vom Arzt
begründet und bescheinigt sein, mit Angabe der Einrichtung,
des Heilbades oder Kurorts.
Beihilfefähig sind entweder die Aufwendungen für einzeln
aufgeschlüsselte Leistungen oder im Rahmen einer pauschalen
Abrechnung. Bei einzeln aufgeschlüsselten Leistungen sind
beihilfefähig:
• ärztliche und psychotherapeutische Leistungen,
• Heilbehandlungen bis zum beihilfefähigen Höchstbetrag,
• Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen,
• die Kurtaxe,
• Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 € pro Tag, begrenzt auf
eine Dauer von höchstens 30 Tagen.
Wenn eine Einrichtung für Mütter- oder Vätergenesungskuren
sowie Mutter- oder Vater-Kind-Kuren einen Pauschalpre