Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe gegen Antragsgegner vor LG Stuttgart; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Landesrecht BW - 7 O 138/26 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 17.08.2026 | Beschluss

Randnummer 3: Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2003 Opfer einer von staatlichen Stellen zu verantwortenden geschlechtsspezifischen Diskriminierung und schwerwiegender Grundrechtsverletzungen zu sein. Ausgangspunkt sind insbesondere eine im Dezember 2003 erlassene Gewaltschutzverfügung, nachfolgende familiengerichtliche Verfahren und der nach Darstellung des Antragstellers hierdurch verursachte dauerhafte Verlust der Beziehung zu seinem Kind. Daneben erhebt er Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Randnummer 12: Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 22028

04 -, Zaunegger gegen Deutschland, juris) trägt die beabsichtigte Klage nicht. Diese Entscheidung betrifft weder den Antragsteller noch begründet sie einen von den Voraussetzungen des Staatshaftungsrechts unabhängigen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2.

Keine Prozesskostenhilfe für pauschal auf langjährige staatliche Diskriminierung gestützte Amtshaftungsansprüche

  1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller eine Vielzahl gerichtlicher, behördlicher, gesetzgeberischer und beamtenrechtlicher Vorgänge über einen langen Zeitraum zu einem einheitlichen Diskriminierungsgeschehen zusammenfasst, ohne konkrete Amtspflichtverletzungen, die jeweils verantwortlichen Rechtsträger und die hierdurch verursachten Schäden nachvollziehbar zuzuordnen.

  2. Soweit ein Amtshaftungsanspruch auf richterliche Entscheidungen gestützt wird, steht § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Anspruch entgegen, sofern nicht Tatsachen vorgetragen werden, die bezogen auf eine konkrete richterliche Entscheidung die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat schlüssig ergeben. Die bloße Bezeichnung des Handelns als vorsätzlich, rechtswidrig oder strafbar genügt nicht.

  3. Gesetzgeberische Pflichten bestehen grundsätzlich gegenüber der Allgemeinheit. Ein Amtshaftungsanspruch wegen der gesetzlichen Ausgestaltung eines Rechtsgebiets setzt deshalb die Darlegung einer ausnahmsweise gerade gegenüber dem Anspruchsteller bestehenden drittbezogenen Amtspflicht voraus.

  4. Auch bei behaupteter Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten müssen die konkrete Pflichtverletzung, der hierdurch verursachte Schaden und der hypothetische berufliche und wirtschaftliche Verlauf ohne die Pflichtverletzung substantiiert dargelegt werden. Eine pauschale Hochrechnung eines über viele Jahre erzielbaren Einkommens genügt für einen Verdienstausfallschaden nicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage gegen die Antragsgegner.

Er verlangt von dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 jeweils 23.000.000,00 € sowie von dem Antragsgegner zu 3 1.000.000,00 €. Ferner beziffert er einen Verdienstausfallschaden mit 2.300.000,00 €.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2003 Opfer einer von staatlichen Stellen zu verantwortenden geschlechtsspezifischen Diskriminierung und schwerwiegender Grundrechtsverletzungen zu sein. Ausgangspunkt sind insbesondere eine im Dezember 2003 erlassene Gewaltschutzverfügung, nachfolgende familiengerichtliche Verfahren und der nach Darstellung des Antragstellers hierdurch verursachte dauerhafte Verlust der Beziehung zu seinem Kind. Daneben erhebt er Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  1. Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86

24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140

23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  1. Gemessen daran liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vor.

a) Ein Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ist nicht schlüssig dargelegt.

Soweit der Antragsteller gerichtliche Entscheidungen beanstandet, steht einem Schadensersatzanspruch bereits § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, soweit es sich um vom Spruchrichterprivileg erfasste richterliche Entscheidungen handelt. Der Vortrag lässt jedenfalls bezogen auf eine konkrete richterliche Entscheidung keine Tatsachen erkennen, die die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat schlüssig ausfüllen. Auch die wiederholte Bezeichnung von Amtsträgern als „Täter“ und ihres Handelns als vorsätzlich oder rechtswidrig ersetzt einen Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen einer Straftat nicht.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine verzögerte Verfahrensführung oder pflichtwidrig unterlassene Maßnahmen beanstandet, fehlt es an der Darlegung einer konkreten Amtspflichtverletzung, die einem bestimmten Amtsträger zugerechnet werden kann und gerade einen bestimmten geltend gemachten Schaden verursacht hat. Der Antragsteller beschreibt vielmehr eine Vielzahl gerichtlicher und behördlicher Vorgänge über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten und bewertet diese insgesamt als Ausdruck einer strukturellen Diskriminierung. Daraus ergibt sich jedoch nicht, welche konkrete Amtspflichtverletzung des Antragsgegners zu 1 welchen konkreten Schaden des Antragstellers verursacht haben soll. Eine Beweisaufnahme kann diesen fehlenden anspruchsbegründenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen.

b) Auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 ist ein Anspruch nicht schlüssig dargelegt.

Eine konkrete, dem Antragsteller gegenüber bestehende Amtspflicht eines Amtsträgers des Bundes und deren Verletzung zeigt der Antragsteller nicht auf. Soweit er die Bundesrepublik für die gesetzliche Ausgestaltung des Gewaltschutzrechts verantwortlich macht, fehlt es bereits an einer dem Antragsteller persönlich gegenüber bestehenden drittbezogenen Amtspflicht des Gesetzgebers. Gesetzgeberische Pflichten bestehen grundsätzlich gegenüber der Allgemeinheit. Tatsachen, aus denen sich hier ausnahmsweise eine individualisierte Amtspflicht gerade gegenüber dem Antragsteller ergeben könnte, sind nicht vorgetragen.

Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 22028

04 -, Zaunegger gegen Deutschland, juris) trägt die beabsichtigte Klage nicht. Diese Entscheidung betrifft weder den Antragsteller noch begründet sie einen von den Voraussetzungen des Staatshaftungsrechts unabhängigen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2.

c) Gegenüber dem Antragsgegner zu 3 fehlt es ebenfalls an einem schlüssig dargelegten Zahlungsanspruch.

Soweit der Antragsteller geltend macht, Polizeibehörden oder andere Landesstellen hätten trotz Kenntnis seiner familienrechtlichen Auseinandersetzungen nicht zu seinen Gunsten eingegriffen, legt er nicht dar, welche konkrete Amtspflicht gegenüber ihm bestand, welche rechtlich gebotene Handlung unterblieb und inwiefern gerade dieses Unterlassen einen bestimmten Schaden verursachte. Der pauschale Hinweis auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG genügt hierzu nicht. Auch insoweit bedarf es einer konkreten Pflichtverletzung und eines hierdurch verursachten Schadens. Dies gilt insbesondere für den behaupteten Verdienstausfall von 2.300.000,00 €. Die Annahme eines über 23 Jahre erzielbaren Einkommens von jährlich 100.000,00 € lässt weder einen bestimmten haftungsbegründenden Vorgang noch den ohne diesen Vorgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden beruflichen und wirtschaftlichen Verlauf erkennen. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Haarlänge und seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter. Auch insoweit fehlt die für einen Zahlungsanspruch erforderliche Verbindung zwischen einer konkret bezeichneten rechtswidrigen Pflichtverletzung und einem hierdurch verursachten, ersatzfähigen Schaden.

d) Schließlich führen auch die von dem Antragsteller angeführten Art. 3 und Art. 6 GG zu keinem anderen Ergebnis.

Die Behauptung einer Grundrechtsverletzung ersetzt nicht die Voraussetzungen einer auf Geldleistung gerichteten Anspruchsgrundlage. Ebenso wenig können die vom Antragsteller angeführten generalpräventiven Erwägungen einen Zahlungsanspruch begründen oder dessen Höhe tragen. Schadensersatz und Schmerzensgeld setzen einen dem jeweiligen Anspruchsgegner zurechenbaren haftungsbegründenden Tatbestand und einen hierauf beruhenden Schaden voraus. Gerade daran fehlt es hier. Der Antragsteller fasst unterschiedliche gerichtliche, behördliche, gesetzgeberische und beamtenrechtliche Vorgänge aus einem Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten zu einem einheitlichen Geschehen zusammen und leitet hieraus pauschale Zahlungsansprüche gegen drei verschiedene Rechtsträger ab. Eine haftungsrechtliche Zuordnung der behaupteten Pflichtverletzungen und Schäden zu dem jeweiligen Antragsgegner lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

Von einer vorherigen Stellungnahme der Antragsgegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte abgesehen werden. Eine Beteiligung der Antragsgegner erschien angesichts der bereits aufgrund des eigenen Vorbringens fehlenden Erfolgsaussicht nicht zweckmäßig.

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