Senat ändert Bremische Landesbauordnung in Bremen; Bestandsgebäude in Gebäudeklasse 2 bei 7 m Grenze

LAND_ANLAGE_Artikelgesetz mit Änderungsbegründung_BremLBO + BremBauVorlV zur Vorlage Drucksache 21/1943

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Artikelgesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1 Änderung der Bremischen Landesbauordnung Die Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl.S. 270, 381), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl.S. 270, 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht seriengefertigten Bauprodukten“ b) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Erleichterungen beim Umbau zur Wohnraumschaffung“ c) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 53 Bauherrschaft“ d) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54 Entwurfsverfassende“ e) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 55 Unternehmen“ f) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 Bauleitende“
  2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein bestehendes Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn

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  1. von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufent- haltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufent- haltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Meter nicht überschreitet,
  2. es in geschlossener Bauweise errichtet ist,
  3. es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und
  4. es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern besteht.“ b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: „(3a) Bestehende Gebäude sind Gebäude nach Absatz 2 und 3, deren Aufnahme der Nutzung seit dem 1. Juli 2024 mindestens fünf Jahre zurück- liegt. Insbesondere bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude im Sinne des Satzes 1 gilt Folgendes:
  5. Aufstockung ist das nachträgliche Hinzufügen von Geschossen nach Absatz 6 oder 7,
  6. Umbau ist die innere Veränderung von Bestandsgebäuden ohne wesentliche Veränderung der Gebäudekubatur,
  7. Ausbau ist die innere Vergrößerung von Bestandsgebäuden ohne wesentliche Veränderung der Gebäudekubatur,
  8. Erweiterung ist der nachträgliche Anbau an bestehende Gebäude mit Ausweitung der Grundfläche.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherber- gungsstätten mit mehr als zwölf Betten, Vergnügungsstätten sowie Spielhallen und Wettbüros,“ bb) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: „18. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern,“ d) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt: „(15) Bauprodukte sind
  9. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und

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zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 305/2011 (ABl. L. 2024/3110 vom 18.12.2024), die hergestellt werden, um dauerhaft, auch wiederholt, in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 aus- wirken kann. Als Hersteller gilt auch, wer gebrauchte Bauprodukte als verantwortlicher Dienstleister für die Wiederverwendung bereitstellt.“ 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Allgemeine Anforderungen Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, in ihrer Nutzung zu ändern, dauerhaft instand zu halten und zu beseitigen, dass

  1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen geschont, Aspekte der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Sinne des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes angemessen berücksichtigt,
  3. keine unzumutbaren Belästigungen verursacht,
  4. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sowie
  5. die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung sowie die besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Frauen und Kindern angemessen berücksichtigt werden. Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen und es ist anzustreben, dass bei einer Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und Teile des Bauwerks wiederverwendet oder recycelt werden können.“
  6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche für Windenergieanlagen im Außenbereich, in Gewerbe- und Industriegebieten oder in Sondergebieten für Windenergie 0,2 H, mindestens jedoch 3 Meter. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich bei Windenergieanlagen nach deren Gesamthöhe, die sich aus der Nabenhöhe zuzüglich des Rotorradius

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ergibt. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.“ b) Absatz 9 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. der Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu den bisherigen Abmessungen innerhalb der bislang bestehenden Abstandsflächen,“ 5. § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2 handelt, die im Amts- blatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht und für die von der Immissionsschutzbehörde der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu ermitteln ist.“ 6. § 16c wird durch den folgenden § 16c ersetzt: „§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht seriengefertigten Bauprodukten (1) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. (2) Ein Bauprodukt, das nach den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/3110 ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird, muss den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. (3) Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE- Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen.“ 7. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 305/2011“ durch die Angabe „2024/3110“ ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Brandwände sind erforderlich als

  1. Gebäudeabschlusswand unter entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 3, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 Metern zu bestehenden oder

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nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, 2. innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 Metern, 3. innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 Kubikmetern Brutto- Rauminhalt, 4. Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. (3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Bean- spruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 zulässig

  1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
  2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
  3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwider- standsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- wirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 Kubikmeter ist.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Brandwände sind 0,30 Meter über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 Meter auskragenden feuerbe- ständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Satz 3 gilt auch für am 1. Juli 2024 rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend. Brennbare Dachlatten sind zulässig, wenn sie hohlraumfrei in nichtbrennbare, im Brandfall formstabile Dämmstoffe eingebettet sind; dies gilt entsprechend für bauphysikalisch notwendige Folien, wenn sie im Bereich der Brandwand hohlraumfrei verlegt und ober- und unterseitig vollständig von nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sind.“

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c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden; § 40 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Außen- wandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschluss- wänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Abweichend von Satz 1 und 3 sind Dämmstoffe aus schwerentflammbaren Baustoffen bis zu einer Höhe von 0,50 Meter über der Geländeoberfläche zulässig. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.“ d) Absatz 10 wird durch den folgen Absatz 10 ersetzt: „(10) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 Meter beträgt.“ 9. § 32 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: „(11) Flachdachflächen ab insgesamt 50 Quadratmetern sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit

  1. unter Berücksichtigung von Absatz 4 Nummer 2 die Beschaffenheit, Konstrukti