Stadt Zerbst/Anhalt plant Bebauungsplan Nr. 54 ‘Bauhofstandort Ahornweg’ in Zerbst/Anhalt, Ahornweg; 82.500 m² Fläche vorgesehen
Anlage
Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplanes Nr. 54 „Bauhofstandort Ahornweg“ für die Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB
- Geltungsbereich
Die Stadt Zerbst/Anhalt beabsichtigt im Süden der Stadt Zerbst/Anhalt die geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich „Ahornweg“ aktiv zu steuern und einen zukunftsfähigen städtischen Standort für öffentliche und Gewerbebetriebe zu etablieren. Zu diesem Zweck soll der Bebauungsplanes Nr. 54 „Bauhofstandort Ahornweg“ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. 12 BauGB aufgestellt werden. Umgrenzt wird der Geltungsbereich
im Osten durch Gleisanlagen
im Norden durch Gewerbeflächen (teilw. brachliegend)
im Westen durch Gewerbeflächen (teilw. brachliegend)
im Süden durch die B 187a
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 662 (Teilfläche), 817 und 818, Flur 4 in der Gemarkung Zerbst und hat eine Gesamtfläche von ca. 82.500m².
Lageplan:
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die B187a von Süden.
Anlage
Anlass und Ziel Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe und zur Errichtung des neuen Bauhofstandortes, Gebäude der Stadtfeuerwehr und eine Halle für den Bevölkerungsschutz geschaffen.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitende Planung) zu entwickeln. Dieser weist für den Vorhabenstandort ein Gewerbegebiet aus.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
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- Eigentumsverhältnisse
Die zu entwickelnden Flächen innerhalb des Vorhabengebietes befinden sich in öffentlicher Hand.
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfs erfolgen. Die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erfolgt in Form eines schriftlichen Anhörungsverfahrens.
- Bekanntmachung Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.