Finanzamt Bremerhaven stellt Grundsteuerwert fest für Gerhard-Rohlfs-Str. 32, Bremen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022; Kapitalisierter Reinertrag berechnet: 185.159,84 €

Musterbescheid Grundsteuerwert

Finanzamt Bremerhaven 28757 Bremen XX / XXX / XXXXX Durchwahl Empfänger: Eigentümer:innen oder empfangsbevollmächtigte Person Lage des Grundstücks Gemarkung(en) und Flrustück(e) des Grundvermögens inklusive Fläche in m² und dazugehöriger Anteil Grundstücksart Angaben zu Eigentümer:innen/Beteiligte X/X Angaben zum Grund und Boden: Bodenrichtwert Angaben zum Gebäude: Baujahr Anzahl der Wohnungen und Angaben der Wohnfläche Anzahl der Garagen-/ Tiefgaragenstellplätze gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_39.html gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_38.html gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_40.html gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_40.html gesetze-im-internet.de/mietneinv/anhang_zu___1.html gesetze-im-internet.de/bewg/BJNR010350934.html#BJNR010350934BJNG005900123 immobilienmarkt.niedersachsen.de/bodenrichtwerte?zoom=14.00&teilmarkt=Bauland&stichtag=2022-01-01 Gerhard-Rohlfs-Str. 32 Steuernummer (Bitte bei Rückfragen und Zahlungen angeben) Telefon (0421)361­ Finanzamt, Postfach 105702, 28057 Bremen Bescheid über den Grundsteuerwert Feststellung Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 Für die wirtschaftliche Einheit in Gemarkung Grundbuchblatt Flur Flurstück Fläche 365 qm Anteil 1,0000 / 1 = 365,0000 qm werden festgestellt: Feststellung des Grundsteuerwerts Art der wirtschaftlichen Einheit Einfamilienhaus Wert der wirtschaftlichen Einheit Grundsteuerwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.700 € Zurechnung des Grundsteuerwerts Anteil 1. Berechnung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren Die Wertermittlung erfolgt nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG). Liegenschaftszinssatz für das Grundstück Bodenrichtwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €/qm Liegenschaftszinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 % Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags Gebäude 1 Restnutzungsdauer des Gebäudes Baujahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1980 Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt . . . . . . . . . . . . 42 Jahre Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer gemäß Anlage 38 zum BewG . . . . . . . 80 Jahre

  • Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt . . . . . . . . . . . 42 Jahre Restnutzungsdauer im Hauptfeststellungszeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Jahre Rohertrag gemäß Anlage 39 zum BewG für das Einfamilienhaus mit dem Baujahr 1980 1 Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 qm und mehr Gesamte Wohn-/Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 qm Monatliche Nettokaltmiete . . . . . . . . . . . . . . . . 6,11 €/qm
  • 10,0 % Zuschlag für die Mietniveaustufe 4 . . . . . . . 0,61 €/qm x angepasste monatliche Nettokaltmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,72 €/qm Monatliche Nettokaltmiete für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806,40 € Monatliche Nettokaltmiete für das Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806,40 € x 12 ergibt den jährlichen Rohertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.676,80 € Garagenstellplätze (Einzelgarage/Tiefgarage) Anzahl Garagenstellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Monatliche Nettokaltmiete . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
  • 10,0 % Zuschlag für die Mietniveaustufe 4 . . . . . . . 3,50 € x angepasste monatliche Nettokaltmiete . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50 € Monatliche Nettokaltmiete für die Garagenstellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50 € x 12 ergibt den jährlichen Rohertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462,00 € Rohertrag des Grundstücks Jährlicher Rohertrag der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.676,80 €
  • jährlicher Rohertrag der Garagenstellplätze . . . . . . . . . . . . 462,00 € Rohertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.138,80 € Reinertrag des Grundstücks Rohertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.138,80 €
  • Bewirtschaftungskosten gemäß Anlage 40 zum BewG 25 % vom Rohertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.534,70 € Reinertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.604,10 € Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks Reinertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.604,10 € x Vervielfältiger gemäß Anlage 37 zum BewG . . . . . . . . . . . . . . 24,35 für den Liegenschaftszinssatz von 2,5 % und die Restnutzungsdauer von 38 Jahren

Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185.159,84 € Angaben zum Grund und Boden: Fläche des Grundstücks gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_36.html gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_41.html Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts Umrechnungskoeffizient wegen abweichender Grundstücksgröße gemäß Anlage 36 zum BewG bei einer maßgebenden Grundstücksgröße >= 350 qm . . . . . . . . 1,10 Abzinsungsfaktor gemäß Anlage 41 zum BewG bei einem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % und einer Restnutzungsdauer von 38 Jahren 0,3913 Fläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 qm x Bodenrichtwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €/qm x Umrechnungskoeffizient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10 Bodenwert vor Abzinsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.225,00 € x Abzinsungsfaktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3913 abgezinster Bodenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23.566,04 € Ermittlung des Grundsteuerwerts Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks . . . . . . . . . . . . 185.159,84 €

  • abgezinster Bodenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23.566,04 € Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.725,88 € Prüfung des Mindestwerts Bodenwert vor Abzinsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.225,00 € davon 75 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45.168,75 € Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.725,88 € maßgeblich ist der höhere der beiden Werte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.725,88 € Grundsteuerwert, abgerundet auf volle 100 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.700 € *** Hinweis *** Aufgrund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Grundsteuerwert ist lediglich eine Bemessungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer ab 2025.

Erläuterungen Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist dem Finanzamt bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Rechtsgrundlage § 228 Bewertungsgesetz. Weitere gesetzliche Anzeige- und Berichtigungspflichten (z. B. nach § 19 Grundsteuergesetz oder nach § 153 Abgabenordnung) bleiben unberührt. Rechtsbehelfsbelehrung Die in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte können mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den sich der Einspruch richtet. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. Hinweis: Die in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen werden anderen Bescheiden (Folgebescheiden) zugrunde gelegt. Einwendungen gegen diese Entscheidungen können nur durch Einspruch gegen diesen Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, nicht jedoch gegen den Folgebescheid. Auch wenn gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt wird, bleibt der Erlass eines Folgebescheids zulässig. Soweit die Vollziehung des Feststellungsbescheids ausgesetzt wird, wird auch die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt. Die Feststellungen dieses Bescheids wirken gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht, auch dann, wenn der Bescheid ihm nicht bekannt gegeben worden ist, es sei denn, die Rechtsnachfolge ist vor Ergehen des Bescheids eingetreten. Wirkt der Bescheid ohne Bekanntgabe gegenüber dem Rechtsnachfolger, kann dieser nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Datenschutzhinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik “Datenschutz”) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. weitere Informationen Servicezeiten: telefonisch von 9 - 12 Uhr