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title: "KV Nordrhein fördert Substitutionsbehandlung in Nordrhein; Startfinanzierung bis 5.000 Euro."
sdDatePublished: "2026-08-21T12:27:00Z"
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  - "North Rhine-Westphalia"
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KV Nordrhein fördert Substitutionsbehandlung in Nordrhein; Startfinanzierung bis 5.000 Euro.

Förderung der Substitutionsbehandlung | KV Nordrhein

Letzte Änderung: 05.08.2026, 08:10 Uhr

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Wer kann eine Förderung für die Substitutionsbehandlung beantragen?

Antragsberechtigt sind in Nordrhein zugelassene, angestellte oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, die

entweder die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ in den letzten zwölf Monaten erworben haben

oder ein neues Substitutionsangebot schaffen bzw. ihr Patientenkontingent deutlich erhöhen.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es und wo finde ich die Antragsformulare?

Bis zu 1.000 Euro für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ ( Antragsformular Zusatzbezeichnung ).

Bis zu 5.000 Euro als Anschubfinanzierung für die Schaffung oder Erweiterung eines Substitutionsangebotes ( Antragsformular Anschubfinanzierung ).

Was wird bei der Anschubfinanzierung gefördert?

Soweit die Substitutionsbehandlung erfolgt, werden praxisorganisatorische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der substitutionsgestützten Behandlung stehen, zum Beispiel die Anschaffung eines Tresors oder eines Dosierungsautomaten gefördert.

Wie hoch ist die Förderung im Einzelnen und was bedeutet „Umfang der Behandlung“?

Erwerb der Zusatzbezeichnung vor maximal 12 Monaten: 1.000 Euro (einmalig)

5.000 Euro bei erstmaliger Genehmigung nach § 5 Abs. 3 BtMVV

2.500 Euro bei Aufstockung des Patientenkontingents um mindestens 50 Patienten

1.000 Euro bei Genehmigung nach § 5 Abs. 4 BtMVV

Der Umfang der Behandlung bezieht sich auf die Art der Genehmigung (z. B. erstmalige Genehmigung, Wiederaufnahme oder Aufstockung des Patientenkontingents) und die Anzahl der behandelten Patientinnen und Patienten.

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Der Vertragsarzt muss durch die KV Nordrhein die Genehmigung zur Durchführung von Substitutionsleistungen gemäß der Anlage I Nr. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung erhalten haben.

Die Urkunde über den Erwerb der Zusatzbezeichnung (sofern nicht bereits im Arztregister eingetragen).

Genehmigung der KV Nordrhein zur Ausführung und Abrechnung von Substitutionsleistungen

Gibt es eine Bindungsfrist für die geförderte Tätigkeit?

Ja, es gibt eine Bindungsfrist: Nach Erhalt der Genehmigung bzw. Umsetzung des Vorhabens muss die substitutionsgestützte Behandlung mindestens zwei Jahre lang angeboten werden.

Was passiert, wenn ich die Tätigkeit vor Ablauf der Bindungsfrist aufgebe?

Die Fördersumme muss anteilig zurückgezahlt werden, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Bindungsfrist beendet wird. In Härtefällen kann die KV Nordrhein auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Förderung?

Nein, ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Was muss ich tun, wenn sich meine Angaben nach Antragstellung ändern?

Alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnten, müssen der KV Nordrhein unverzüglich per E-Mail an strukturfonds@kvno.de mitgeteilt werden.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der KV Nordrhein sind:

Telefon: +49 211 5970 4510

Gerne können Sie den Antrag per E-Mail einreichen. Originale werden nicht benötigt.