KBV und GKV-Spitzenverband Nordrhein bestätigen Fortgeltung der bundesweiten Praxisbesonderheiten zur Arzneimittelvereinbarung; Gültigkeit gilt nur für zukünftige Preisverhandlungen

Praxisbesonderheiten gelten weiter | KV Nordrhein

Praxisinformation Letzte Änderung: 21.08.2026 06:55 Uhr

Die bundesweiten Praxisbesonderheiten zur Arzneimittelvereinbarung gelten weiter. KBV und der GKV-Spitzenverband haben klargestellt, dass die Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nur für zukünftige Vereinbarungen gilt.

Die bundesweiten Praxisbesonderheiten zur Arzneimittelvereinbarung, die in Nordrhein mit der Symbolziffer 90977 gekennzeichnet werden, gelten weiter. KBV und der GKV-Spitzenverband haben klargestellt, dass die Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) nur für zukünftige Vereinbarungen gilt.

Bisher hatten pharmazeutische Unternehmer die Möglichkeit, bei einem anerkannten Zusatznutzen im Rahmen der AMNOG-Preisverhandlungen eine bundesweite Praxisbesonderheit mit dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren. Diese Regelung ist mit den aktuellen Gesetzesänderungen des BStabG gestrichen worden. KBV und GKV-Spitzenverband haben nun bestätigt, dass dies nur für zukünftige Preisverhandlungen gilt. Bisherige bundesweite Praxisbesonderheiten gelten weiter. Sie entfallen, wenn für die entsprechenden Präparate der Patentschutz ausläuft.

Nordrhein: Symbolziffern 90901 bis 90977 gelten weiter

Die in Nordrhein gültigen Praxisbesonderheiten, die mit den Symbolziffern 90901 bis 90977 gekennzeichnet werden, gelten ebenfalls weiter. Sie werden durch die gesetzlichen Regelungen nicht berührt.

Die Praxisbesonderheiten zählen nur im Rahmen der statistischen Prüfung nach Durchschnittswerten. Zusätzlich werden rabattierte (Original-)Präparate bei der Beurteilung der Quoten positiv gewertet. Praxisbesonderheiten schützen nicht vor Prüfungen im Einzelfall, die Krankenkassen beispielsweise bei fehlender Indikation (ICD-Kodierung) stellen.

Nach dem BStabG können Krankenkassen zukünftig wirkstoffübergreifend Rabattverträge verhandeln. Dies gilt zunächst für fünf Wirkstoffgruppen. Die Rabattverträge müssen von Praxen bedient werden und gelten dann als Praxisbesonderheit, so das Gesetz. Hierzu gibt es bisher keine Regelungen – KV und Kassen müssen Details zunächst in der Prüfvereinbarung verhandeln.

pdf Praxisbesonderheiten Nordrhein zur Arzneimittelvereinbarung 2026 (PDF, 193 KB)

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pdf KVNO Praxisinformation | Themen: COVID-Impfstoff, Praxisbesonderheiten, Cannabisverordnung, Veranstaltung “Digital gut aufgestellt” (PDF, 792 KB)

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