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title: "LG Stuttgart 7. Zivilkammer verlegt Verhandlungstermin in Stuttgart; Urlaub allein kein Verlegungsgrund"
sdDatePublished: "2026-08-21T11:44:00Z"
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LG Stuttgart 7. Zivilkammer verlegt Verhandlungstermin in Stuttgart; Urlaub allein kein Verlegungsgrund

Landesrecht BW - 7 O 248/24 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 20.08.2026 | Beschluss

Randnummer 1: Der Rechtsstreit ist seit dem 20.11.2024 anhängig. Die Kläger haben ursprünglich im Wege der Stufenklage Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen … gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechenschaft, gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages geltend gemacht.

Randnummer 2: Ein zunächst auf den 02.09.2025 bestimmter Verhandlungstermin wurde auf Antrag der Klägerseite wegen Verhinderung der allein sachbearbeitenden Klägervertreterin auf den 03.02.2026 verlegt. Einen weiteren, am 28.01.2026 gestellten Antrag der Klägerseite auf Verlegung des Termins vom 03.02.2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 29.01.2026 zurückgewiesen. Die Klägervertreterin ließ sich daraufhin im Termin durch eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten.

Randnummer 4: Mit Schriftsatz vom 07.07.2026 haben die Kläger sodann den Leistungsantrag aus Stufe III der Stufenklage beziffert und beantragen nunmehr, die Beklagte zur Zahlung von 311.762,20 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die geltend gemachte Forderung setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Positionen zusammen und betrifft insbesondere von den Klägern beanstandete Überweisungen und Barabhebungen, behauptete nicht ordnungsgemäß geltend gemachte Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen sowie weitere vermögensrechtliche Vorgänge aus der Zeit vor und nach dem Tod des Erblassers.

Randnummer 5: Mit Verfügung vom 10.07.2026 bestimmte das Gericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall ihres Scheiterns unmittelbar anschließenden Haupttermin auf den 25.08.2026. Zugleich wurde das persönliche Erscheinen beider Kläger und der Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO sowie für einen Güteversuch gemäß § 278 Abs. 3 ZPO angeordnet.

Randnummer 6: Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 20.07.2026 wurde der Termin zunächst auf den 27.08.2026 verlegt. Nachdem der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2026 erneut um Terminsverlegung gebeten und insbesondere auf seinen bereits angekündigten Jahresurlaub vom 05.08.2026 bis zum 26.08.2026 sowie die angesichts des umfangreichen Schriftsatzes der Kläger vom 07.07.2026 erforderliche Vorbereitungszeit hingewiesen hatte, wurde der Termin mit Verfügung vom 27.07.2026 nochmals auf den nunmehr bestimmten 29.09.2026, 9.00 Uhr, verlegt. Die zuvor getroffenen Anordnungen, darunter die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, blieben jeweils bestehen.

Randnummer 7: Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragt die Klägerseite nunmehr, auch den Termin vom 29.09.2026 zu verlegen und einen neuen Termin erst ab dem 07.12.2026 anzuberaumen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger Ziff. 2 werde sich vom 29.08.2026 bis Anfang Dezember mit seiner Ehefrau in Spanien aufhalten. Es handele sich um einen seit Langem geplanten Jahresurlaub, den der Kläger Ziff. 2 aufgrund der vorangegangenen Terminierungen bereits verschoben habe. Er werde während des Aufenthalts zudem seinen …. Geburtstag mit Familie und Freunden feiern. Die beiden unmittelbar vorausgegangenen Terminsverlegungen seien nicht von Klägerseite veranlasst worden.

Randnummer 9: 1. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Entscheidung sind das Interesse der Beteiligten an der Gewährung wirkungsvollen rechtlichen Gehörs und einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte einerseits und das ebenfalls geschützte Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen.

Randnummer 10: a) Eine bereits vor Anberaumung des Termins geplante oder gebuchte Urlaubsreise kann grundsätzlich einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36

24 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 25.06.2026 - VII ZR 150

25 -, juris, Rn. 18; vgl. auch Kazele, in: Prütting

Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 227 Rn. 3). Das Gericht stellt daher weder in Abrede, dass der von dem Kläger Ziff. 2 angekündigte längere Aufenthalt in Spanien seit Längerem geplant ist, noch dass die vorangegangenen beiden Terminsverlegungen vom 21.07.2026 und 27.07.2026 auf Anträge der Beklagtenseite zurückgingen.

Keine Terminsverlegung wegen Urlaubs einer anwaltlich vertretenen Partei bei entbehrlicher persönlicher Anwesenheit

1. Die urlaubsbedingte Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei zwingt auch bei einer bereits vor Terminsbestimmung geplanten Reise nicht zur Terminsverlegung, wenn keine gewichtigen Gründe gerade ihre persönliche Anwesenheit im Termin erfordern.

2. Ob die persönliche Anwesenheit einer Partei für die Sachverhaltsaufklärung geboten ist, richtet sich nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens. Hat die Partei bereits an einem früheren Termin mit ausführlicher Sachverhaltserörterung und Vergleichsgesprächen teilgenommen und betrifft der nunmehrige Streitstoff überwiegend schriftlich dokumentierte Vorgänge, kann ihre erneute persönliche Anwesenheit entbehrlich sein.

3. Ist die persönliche Anwesenheit der verhinderten Partei nicht erforderlich, kann ihren berechtigten persönlichen Belangen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO aufgehoben wird, ohne den Termin insgesamt zu verlegen.

4. Bei der Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag ist neben dem Interesse der Partei an wirkungsvoller Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte auch das Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Verfahrensführung zu berücksichtigen. Eine weitere mehrmonatige Verzögerung ist nicht geboten, wenn der Verhinderung einer Partei durch Aufhebung ihrer persönlichen Erscheinenspflicht Rechnung getragen werden kann.

5. Einer Teilnahme der verhinderten Partei im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO bedarf es nicht, wenn ihre persönliche Teilnahme für die weitere Verfahrensförderung ohnehin nicht erforderlich ist. In diesem Fall kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Videoverhandlung vom Aufenthaltsort der Partei im Ausland zulässig wäre.

1. Der Antrag der Kläger vom 19.08.2026, den auf Dienstag, 29.09.2026, 9.00 Uhr, bestimmten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt ab dem 07.12.2026 zu verlegen, wird zurückgewiesen.

2. Die mit Verfügung vom 10.07.2026 getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Ziff. 2 wird für den Termin am 29.09.2026 aufgehoben.

3. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen, insbesondere bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin Ziff. 1 und der Beklagten.

Der Rechtsstreit ist seit dem 20.11.2024 anhängig. Die Kläger haben ursprünglich im Wege der Stufenklage Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen … gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechenschaft, gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages geltend gemacht.

Ein zunächst auf den 02.09.2025 bestimmter Verhandlungstermin wurde auf Antrag der Klägerseite wegen Verhinderung der allein sachbearbeitenden Klägervertreterin auf den 03.02.2026 verlegt. Einen weiteren, am 28.01.2026 gestellten Antrag der Klägerseite auf Verlegung des Termins vom 03.02.2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 29.01.2026 zurückgewiesen. Die Klägervertreterin ließ sich daraufhin im Termin durch eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten.

Im Termin vom 03.02.2026 erschienen beide Kläger persönlich sowie die Beklagte. Der Sach- und Streitstand wurde mit den Parteien eingehend erörtert. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB dem Grunde nach bestehen dürfte, die Beklagte zwischenzeitlich allerdings umfangreiche, wenngleich teilweise verspätete und ungeordnete Auskünfte erteilt hatte. Mit den Parteien wurden ferner Vergleichsgespräche geführt, die seinerzeit ohne Ergebnis blieben. Das Gericht regte an, die erste Stufe der Stufenklage übereinstimmend für erledigt zu erklären und die weiteren Stufen anzurufen. Nachdem die Parteien in der Folge die erste Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2026 die Erledigung des Rechtsstreits auf der ersten Stufe fest. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2026 haben die Kläger sodann den Leistungsantrag aus Stufe III der Stufenklage beziffert und beantragen nunmehr, die Beklagte zur Zahlung von 311.762,20 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die geltend gemachte Forderung setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Positionen zusammen und betrifft insbesondere von den Klägern beanstandete Überweisungen und Barabhebungen, behauptete nicht ordnungsgemäß geltend gemachte Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen sowie weitere vermögensrechtliche Vorgänge aus der Zeit vor und nach dem Tod des Erblassers.

Mit Verfügung vom 10.07.2026 bestimmte das Gericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall ihres Scheiterns unmittelbar anschließenden Haupttermin auf den 25.08.2026. Zugleich wurde das persönliche Erscheinen beider Kläger und der Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO sowie für einen Güteversuch gemäß § 278 Abs. 3 ZPO angeordnet.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 20.07.2026 wurde der Termin zunächst auf den 27.08.2026 verlegt. Nachdem der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2026 erneut um Terminsverlegung gebeten und insbesondere auf seinen bereits angekündigten Jahresurlaub vom 05.08.2026 bis zum 26.08.2026 sowie die angesichts des umfangreichen Schriftsatzes der Kläger vom 07.07.2026 erforderliche Vorbereitungszeit hingewiesen hatte, wurde der Termin mit Verfügung vom 27.07.2026 nochmals auf den nunmehr bestimmten 29.09.2026, 9.00 Uhr, verlegt. Die zuvor getroffenen Anordnungen, darunter die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, blieben jeweils bestehen.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragt die Klägerseite nunmehr, auch den Termin vom 29.09.2026 zu verlegen und einen neuen Termin erst ab dem 07.12.2026 anzuberaumen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger Ziff. 2 werde sich vom 29.08.2026 bis Anfang Dezember mit seiner Ehefrau in Spanien aufhalten. Es handele sich um einen seit Langem geplanten Jahresurlaub, den der Kläger Ziff. 2 aufgrund der vorangegangenen Terminierungen bereits verschoben habe. Er werde während des Aufenthalts zudem seinen …. Geburtstag mit Familie und Freunden feiern. Die beiden unmittelbar vorausgegangenen Terminsverlegungen seien nicht von Klägerseite veranlasst worden.

1. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Entscheidung sind das Interesse der Beteiligten an der Gewährung wirkungsvollen rechtlichen Gehörs und einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte einerseits und das ebenfalls geschützte Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen.

a) Eine bereits vor Anberaumung des Termins geplante oder gebuchte Urlaubsreise kann grundsätzlich einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36

24 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 25.06.2026 - VII ZR 150

25 -, juris, Rn. 18; vgl. auch Kazele, in: Prütting

Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 227 Rn. 3). Das Gericht stellt daher weder in Abrede, dass der von dem Kläger Ziff. 2 angekündigte längere Aufenthalt in Spanien seit Längerem geplant ist, noch dass die vorangegangenen beiden Terminsverlegungen vom 21.07.2026 und 27.07.2026 auf Anträge der Beklagtenseite zurückgingen.

b) Hieraus folgt unter den besonderen Umständen des vorl