Landesamt für Bauen und Verkehr sperrt Lausitzer Neiße von km 14,08 bei Guben bis km 0,665; Sofortiger Vollzug angeordnet
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Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51 | 15366 Hoppegarten
Verfügung des Landesamtes für Bauen und Verkehr zur Sperrung der Lausitzer Neiße
Schifffahrtsrechtliche Anordnung Auf Antrag des Landesamtes für Umwelt vom 04.05.2026 ergeht folgende Schifffahrtsrechtliche Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung:
Es wird die Sperrung der Lausitzer Neiße von km 14,08 bei Guben bis km 0,665 gemäß LSchiffV Anlage 1, Nr. 12 angeordnet.
Die Sperrung gilt für alle Fahrzeuge, die unter § 3 Nr. 1 bis 9 der LSchiffV fallen.
Der gesperrte Bereich ist jeweils am km 14,08 bei Guben und km 0,665 der Lausitzer Neiße entsprechend der Anlage 7 Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) gekenn- zeichnet.
Diese Sperrungsanordnung ergeht unter dem Vorbehalt des teilweisen oder vollständigen Widerrufs oder der Rücknahme gemäß § 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrens- gesetz (VwVfGBbg) i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), für den Fall, dass das gefahrlose Befahren der Lausitzer Neiße wieder gegeben ist.
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Die Sperrung des oben genannten Gewässerabschnittes der Lausitzer Neiße ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen gemäß § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG angeordnet.
Der sofortige Vollzug der Sperrung wird angeordnet.
Die Anordnung der Sperrung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung befreit nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und sonstiger Bestimmungen.
Die Allgemeinverfügung der angeordneten Sperrung ist auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr unter folgendem Link einsehbar: https://lbv.brandenburg.de/lbv/de/verkehr/binnenschifffahrt-und-haefen/schiffbare- landesgewaesser-ausserhalb-des-spreewalds/sperrungen-auf-schiffbaren- landesgewaessern-ausserhalb-spreewald/
Begründung
Gemäß § 75 der LSchiffV können schiffbare Landesgewässer im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden.
Aufgrund von Verlandungen und einem nicht verkehrssicheren Baumbestand im Uferbereich ist die Verkehrssicherheit auf der Lausitzer Neiße nicht gewährleistet und bedarf deshalb einer Sperrung, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Aufgrund der fehlenden Verkehrssicherheit gilt die Sperrung für alle Fahrzeuge, die unter § 3 Nr. 1 bis 9 der LSchiffV fallen. Hierbei handelt es sich um folgende Fahrzeuge: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte.
Zur Wiederherstellung eines schiffbaren Zustandes des oben genannten Gewässerabschnittes der Lausitzer Neiße wären Unterhaltungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang erforderlich. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird zusätzlich durch Naturschutzvorgaben, Kampfmittelverdachtsflächen sowie die Grenzlage des Gewässers erheblich erschwert.
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Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund einer fehlenden Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen nicht umsetzbar.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 6 der Anordnung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die Begrenzung der Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne aufgrund der fehlenden Verkehrssicherheit überwiegt in diesem Falle den entgegenstehenden Interessen des Widersprechenden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Von der Allgemeinverfügung werden folgende Vorschriften berührt: Fahrzeuge nach § 43 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m. § 25 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), welche ebenfalls unter die LSchiffV fallen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten erhoben werden.
Im Auftrag
Gröbler
Das Dokument ist digital erstellt, elektronisch schlussgezeichnet und ohne Unterschrift gültig.