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title: "Landesamt für Bauen und Verkehr sperrt Lausitzer Neiße von km 14,08 bei Guben bis km 0,665; Sofortiger Vollzug angeordnet"
sdDatePublished: "2026-08-21T11:56:00Z"
source: "https://lbv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Binnenschifffahrt-Verfuegung-LBV-Sperrung-Lausitzer-Neisze_21082026.pdf"
topics:
  - name: "waterway and maritime transport"
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  - name: "government policy"
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locations:
  - "Brandenburg"
  - "Guben"
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Landesamt für Bauen und Verkehr sperrt Lausitzer Neiße von km 14,08 bei Guben bis km 0,665; Sofortiger Vollzug angeordnet

Bankverbindung:
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Landesamt für Bauen und Verkehr

Lindenallee 51 | 15366 Hoppegarten

Verfügung des Landesamtes für Bauen und Verkehr
zur Sperrung der Lausitzer Neiße

Schifffahrtsrechtliche Anordnung
Auf Antrag des Landesamtes für Umwelt vom 04.05.2026 ergeht folgende Schifffahrtsrechtliche
Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung:

1. Es wird die Sperrung der Lausitzer Neiße von km 14,08 bei Guben bis km 0,665 gemäß
LSchiffV Anlage 1, Nr. 12 angeordnet.

2. Die Sperrung gilt für alle Fahrzeuge, die unter § 3 Nr. 1 bis 9 der LSchiffV fallen.

3. Der gesperrte Bereich ist jeweils am km 14,08 bei Guben und km 0,665 der Lausitzer Neiße
entsprechend der Anlage 7 Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) gekenn-
zeichnet.

4. Diese Sperrungsanordnung ergeht unter dem Vorbehalt des teilweisen oder vollständigen
Widerrufs oder der Rücknahme gemäß § 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrens-
gesetz (VwVfGBbg) i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), für den Fall, dass
das gefahrlose Befahren der Lausitzer Neiße wieder gegeben ist.

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5. Die Sperrung des oben genannten Gewässerabschnittes der Lausitzer Neiße ergeht unter
dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von
Nebenbestimmungen gemäß § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG angeordnet.

6. Der sofortige Vollzug der Sperrung wird angeordnet.

7. Die Anordnung der Sperrung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung befreit nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften und sonstiger Bestimmungen.

Die Allgemeinverfügung der angeordneten Sperrung ist auf der Internetseite des
Landesamtes für Bauen und Verkehr unter folgendem Link einsehbar:
https://lbv.brandenburg.de/lbv/de/verkehr/binnenschifffahrt-und-haefen/schiffbare-
landesgewaesser-ausserhalb-des-spreewalds/sperrungen-auf-schiffbaren-
landesgewaessern-ausserhalb-spreewald/

Begründung

Gemäß § 75 der LSchiffV können schiffbare Landesgewässer im Interesse der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz
oder teilweise befristet gesperrt werden.

Aufgrund von Verlandungen und einem nicht verkehrssicheren Baumbestand im Uferbereich ist
die Verkehrssicherheit auf der Lausitzer Neiße nicht gewährleistet und bedarf deshalb einer
Sperrung, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und eine Gefahr für Leib und Leben
abzuwenden. Aufgrund der fehlenden Verkehrssicherheit gilt die Sperrung für alle Fahrzeuge, die
unter § 3 Nr. 1 bis 9 der LSchiffV fallen. Hierbei handelt es sich um folgende Fahrzeuge:
Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte.

Zur Wiederherstellung eines schiffbaren Zustandes des oben genannten Gewässerabschnittes der
Lausitzer Neiße wären Unterhaltungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang erforderlich. Die
Umsetzung
dieser
Maßnahmen
wird
zusätzlich
durch
Naturschutzvorgaben,
Kampfmittelverdachtsflächen sowie die Grenzlage des Gewässers erheblich erschwert.

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Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund einer fehlenden
Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen nicht umsetzbar.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 6 der Anordnung erfolgt gemäß § 80 Abs.
2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung
der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die Begrenzung
der Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne aufgrund der fehlenden
Verkehrssicherheit überwiegt in diesem Falle den entgegenstehenden Interessen des
Widersprechenden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Von der Allgemeinverfügung werden folgende Vorschriften berührt:
Fahrzeuge nach § 43 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m. § 25 Gesetz zur Ordnung
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), welche ebenfalls unter die LSchiffV fallen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für
Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten erhoben werden.

Im Auftrag

Gröbler

Das Dokument ist digital erstellt, elektronisch schlussgezeichnet und ohne Unterschrift gültig.