Die Stadt Köln prüft Messungen der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Straßen; rechtskonforme Messungen künftig möglich

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle /

Vorlagen-Nummer AN/1537/2017 Stand: 13.08.2026 Sachstandsbericht Unfallgefahr in verkehrsberuhigten Straßen

  • Antrag der SPD-Fraktion - Beschluss:
  1. Die Verwaltung wird gebeten entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass in verkehrsbe- ruhigten Straßen tatsächlich die Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird.

  2. Die Verwaltung wird weiter gebeten, Falschparken in verkehrsberuhigten Straßen zu un- terbinden.

  3. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Ergänzungsschilder mit den Re- geln für Verkehrsberuhigte Straßen zusätzlich zu den bestehenden Schildern anzubrin- gen.

Status

in Bearbeitung

erledigt

Aktueller Bearbeitungsstand: Zu 1.: Für verkehrsberuhigte Bereiche gibt es vom Gesetzgeber keine festgelegten konkre- ten Geschwindigkeitsangaben. Dies stellt derzeit eine Herausforderung für den techni- schen Außendienst des Verkehrsdienstes der Stadt Köln dar, da es schwierig ist, kon- krete Geschwindigkeitsverstöße festzustellen. In verkehrsberuhigten Bereichen wird allgemein von einer „Schrittgeschwindigkeit" gesprochen. Es ist jedoch wichtig zu be- tonen, dass es sich hierbei um eine individuelle Ermessensentscheidung handelt. In der Vergangenheit wurden vor Gericht unterschiedliche Sachverhalte bezüglich der Schrittgeschwindigkeit mit Geschwindigkeiten zwischen 7 und 20 km/h verhandelt.

Zu 2.: Bei den täglichen Kontrollen durch den Verkehrsdienst werden auch Verkehrsberu- higte Bereiche bearbeitet. Wer in verkehrsberuhigten Bereichen ein Fahrzeug führt, der darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen und zum Be- und Entladen. Konkrete Verstöße können bei der Einsatzleitzentrale unter der Rufnummer 0221/221-

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32000 gemeldet werden. Den eingehenden Hinweisen gehen die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten und nach Priorisierung des Gefährdungsgrades nach. Die ordnungsbehördlichen Maßnahmen reichen von der Ausstellung einer schriftlichen Verwarnung bis hin zur Sicherstellung des Fahr- zeugs. Zu 3.: Bei der geforderten Ergänzung handelt es sich um kein Verkehrsschild der Straßen- verkehrs-Ordnung. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Fahrzeug- führenden die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung bekannt sein müssen. Darüber hinaus kann der Grundsatz, dass die Anordnung der Beschilderung auf das notwen- dige Minimum zu beschränken sei, wegen der Reizüberflutung im Straßenraum auch auf die geforderte Zusatzbeschilderung übertragen werden. Aus den genannten Grün- den sieht die Verwaltung von einer zusätzlichen Beschilderung ab.

Nächste Schritte: Zu 1.: Die Verwaltung prüft jedoch derzeit, ob und unter welchen Voraussetzungen, insbe- sondere, da die Schrittgeschwindigkeit gesetzlich nicht definiert ist, in Zukunft rechts- sichere Messungen durchgeführt werden können.

Zu 2.: Entfällt Zu 3.: Entfällt

Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Zu 1.: Entfällt Zu 2.: Entfällt Zu 3.: Entfällt