Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim erlässt Geschäftsordnung in Rosenheim; Ordnungsgeld bis zu 250 Euro möglich

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21.08.2026

Nr. 22 / 21. August 2026 Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 248 Oberbayerisches Amtsblatt Inhaltsübersicht Kommunalverwaltung Geschäftsordnung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim 249 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Traunstein für 2026 254 Zweckvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München und der Stadt Garching b. München zur Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung (1. Änderungszweckvereinbarung) 255 Bekanntmachung der Auflösung des Zweckverbandes Zentralkläranlage Ingolstadt einschließlich der erforderlichen Genehmigung 257 Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern Satzung zur Änderung und Neufassung der Unternehmenssatzung „Kliniken des Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen“ (kbo-KU) 257 Satzung des Bezirks Oberbayern über die Patientenfürsprache an den Kliniken des Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen (kbo) 264 Gesundheitsfragen Gesundheitsdienstgesetz (GDG); Beleihung von Personen des Privatrechts zur Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattung 267 Landesentwicklung Bekanntmachung über die Auslegung des Fortschreibungsentwurfs zur 31. Änderung des Regionalplans Ingolstadt, Neuaufstellung des Kapitels 6.2 Erneuerbare Energien mit den Teilkapiteln 6.2.1 Allgemeines und 6.2.2 Wind 268 Verbandsversammlung RPV Südostoberbayern am 22. September 2026 um 14:00 Uhr 269

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026 249 ZWECKVERBAND FÜR RETTUNGSDIENST UND FEUERWEHRALARMIERUNG ROSENHEIM Geschäftsordnung des Zweckverbandes für Rettungs­ dienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim Die Versammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim erlässt aufgrund Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m Art. 45 GO die folgende Geschäftsordnung: § 1 Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung, der/des Verbandsvorsitzenden sowie der Geschäftsleitung richten sich nach den einschlägigen Gesetzen (KommZG, GO), der Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung und den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. § 2 Allgemeine Pflichten der Verbandsräte, Verlust des Amtes (1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig (Art. 30 Abs. 1 KommZG). Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, dass es sich um Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ih­ rer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflich­ tungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort. (2) Verbandsräte dürfen ohne Genehmigung der Ver­ bandsversammlung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge­ ben. (3) Die Verbandsräte können außer der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen, Geschäfte nur über­ nehmen, soweit sie ihnen von der Verbandsversammlung ausdrücklich zur Bearbeitung oder Erledigung übertragen wurden. (4) Einzelheiten zu den Sitzungseinladungen sind in der Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (5) Im Falle der Verhinderung sorgen die Verbandsräte für die Teilnahme ihrer Stellvertretung. § 3 Sitzungszwang, Teilnahme und Abstimmung, persönliche Beteiligung (1) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. (2) In Ausnahmefällen können von der/dem Verbandsvor­ sitzenden Beschlüsse in Form von Umlaufbeschlüssen herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Die Verbandsräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewie­ senen Geschäfte zu übernehmen und auszuüben. In der Verbandsversammlung darf sich niemand der Stimme enthalten. (4) Gegen die Verbandsräte, die sich ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann die Verbandsversammlung ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Die Entscheidung, ob die Entschuldigung genügt, obliegt der Verbandsversammlung. (5) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Aus­ schluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten jedoch nicht für die Teilnahme von Verbandsräten an Wahlen. § 4 Öffentliche Sitzungen (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grund­ sätzlich öffentlich. Sie haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden. (3) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden entfernt werden. (4) Aufnahmen in Ton und/oder Bild sind Medienvertretern nach vorheriger Zustimmung der/des Verbandsvorsitzen­ den und der Verbandsversammlung nur erlaubt, soweit da­ durch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß. Die/der Verbandsvorsitzende kann die Aufnahmedauer zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs be­ schränken. Sitzungsteilnehmende können verlangen, dass während ihres Redebeitrags Aufnahmen unterbleiben. (5) Einzelheiten zu den Sitzungseinladungen sind in der Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 5 Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Verbandsversammlung schließt die Öffentlichkeit von der Sitzung aus, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. Kommunalverwaltung

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026 250 (2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. (3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die/der Verbandsvorsitzende der Öffentlichkeit in ei­ ner späteren öffentlichen Verbandsversammlung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. § 6 Nichtöffentliche Sitzungen Grundsätzlich sind in nichtöffentlicher Sitzung insbesondere zu behandeln:

  1. Grundstücksangelegenheiten,
  2. Vergabe von Bau- und sonstigen Aufträgen,
  3. Personalangelegenheiten,
  4. Bankangelegenheiten,
  5. Steuerangelegenheiten,
  6. Konzessionsvergaben,
  7. Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist,
  8. Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen Verhält­ nisse eines Mitglieds der Verbandsversammlung oder eines Dritten betreffen, es sei denn, dass im Einzelfall Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner nicht entgegenstehen. § 7 Tagesordnung Die Tagesordnung der Verbandsversammlungen wird von der/dem Verbandsvorsitzenden aufgestellt. § 8 Antragstellung (1) Anträge, die in einer Verbandsversammlung behandelt werden sollen, können nur von Mitgliedern der Verbands­ versammlung gestellt werden. Sie sind schriftlich bei der/ dem Verbandsvorsitzenden einzureichen und ausreichend zu begründen. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei der/dem Verbandsvorsitzenden eingereicht werden. (2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversamm­ lung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Anträge nach Satz 1, die noch Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen notwendig machen, werden bis zur nächsten Sitzung zu­ rückgestellt. (3) Nicht der Schriftform bedürfen
  9. Anträge zur Geschäftsordnung, wie z. B. a) Schließung der Rednerliste, b) Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung, c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes, d) Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes (Gegenstandes), e) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, f) Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung, g) Einwendungen zur Geschäftsordnung.
  10. Einfache Sachanträge, wie z. B. a) Änderungsanträge während der Debatte, b) Zurückziehung von Anträgen, c) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge. (4) Anträge, die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben verursachen, sollen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig Deckungsvorschläge gemacht werden. § 9 Beiziehung von Bediensteten des Zweckverbandes (1) Der Verbandsvorsitzende kann nach seinem Ermessen Bedienstete des Zweckverbandes oder sonstige Auskunfts­ personen zu den Sitzungen der Verbandsversammlung beiziehen, die gehört werden können. (2) Ein der/dem Verbandsvorsitzenden zugewiesener juristischer Staatsbeamter oder juristische Staatsbeamtin soll grundsätzlich als juristisch sachverständige Person zu den Sitzungen zugezogen werden. (3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst, die Geschäfts­ leitung und ihre Stellvertretung sowie die Bediensteten der Geschäftsstelle des ZRF haben im nichtöffentlichen Sitzungsteil das grundsätzliche Recht auf Anwesenheit. § 10 Sitzungsablauf (1) Der Ablauf der Verbandsversammlungen ist regelmäßig wie folgt:
  11. Eröffnung der Sitzung
  12. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststel­ lung der Anwesenheit und Bekanntgabe vorliegender Entschuldigungen
  13. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsver­ sammlung
  14. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls Beratung und Beschlussfassung hierüber
  15. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesord­ nungspunkte
  16. Bekanntgabe über Anordnungen oder über die Besor­ gung unaufschiebbarer Geschäfte durch die Verbands­ vorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden an Stelle der Verbandsversammlung

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026 251 7. Schließung der Sitzung durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden (2) Anträge und Anfragen sind im Rahmen der Geschäfts­ ordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln. § 11 Vorsitz, Handhabung der Ordnung (1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt die/der Verbandsvorsitzende. Ist die/der Verbandsvorsitzende ver­ hindert oder persönlich beteiligt, so wird sie oder er durch die gewählte Stellvertretung vertreten. (2) Die/der Verbandsvorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum. (3) Sie oder er ist berechtigt, Verbandsräte mit Zustimmung der Verbandsversammlung von der Sitzung auszuschlie­ ßen, wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören. (4) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Verbandsrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm die Verbandsversammlung für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. (5) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen ist, kann die/der Verbandsvor­ sitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung verlässt die/der Verbandsvorsitzende den Sitzungsraum, nachdem sie oder er die Sitzung geschlossen oder die Dau­ er der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen. § 12 Beratung (1) Ein Verbandsrat oder ein Bediensteter des Zweckver­ bandes oder eines Verb