---
title: "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim erlässt Geschäftsordnung in Rosenheim; Ordnungsgeld bis zu 250 Euro möglich"
sdDatePublished: "2026-08-21T07:06:00Z"
source: "https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/service/obabl/2026/obabl_22_210826.pdf"
topics:
  - name: "government department"
    identifier: "medtop:20000609"
  - name: "public officials"
    identifier: "medtop:20000596"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "renewable energy"
    identifier: "medtop:20000257"
  - name: "waste management"
    identifier: "medtop:20000269"
  - name: "water supply"
    identifier: "medtop:20000270"
  - name: "regional authority"
    identifier: "medtop:20000618"
locations:
  - "Eichstätt"
  - "Berchtesgadener Land"
  - "Neuburg-Schrobenhausen"
  - "Landsberg am Lech"
  - "Pfaffenhofen an der Ilm"
  - "Bavaria"
  - "Altötting"
  - "Mühldorf am Inn"
  - "Garmisch-Partenkirchen"
  - "Rosenheim"
  - "Traunstein"
  - "Ingolstadt"
  - "Germany"
---


Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim erlässt Geschäftsordnung in Rosenheim; Ordnungsgeld bis zu 250 Euro möglich

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21.08.2026

Nr. 22 / 21. August 2026
Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern,
der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern
248
Oberbayerisches Amtsblatt
Inhaltsübersicht
Kommunalverwaltung
Geschäftsordnung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Rosenheim
249
Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Traunstein für 2026
254
Zweckvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München und der Stadt
Garching b. München zur Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung
(1. Änderungszweckvereinbarung)
255
Bekanntmachung der Auflösung des Zweckverbandes Zentralkläranlage Ingolstadt
einschließlich der erforderlichen Genehmigung
257
Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern
Satzung zur Änderung und Neufassung der Unternehmenssatzung „Kliniken des
Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen“ (kbo-KU)
257
Satzung des Bezirks Oberbayern über die Patientenfürsprache an den Kliniken des
Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen (kbo)
264
Gesundheitsfragen
Gesundheitsdienstgesetz (GDG);
Beleihung von Personen des Privatrechts zur Durchführung der zweiten ärztlichen
Leichenschau vor Feuerbestattung
267
Landesentwicklung
Bekanntmachung über die Auslegung des Fortschreibungsentwurfs zur 31. Änderung
des Regionalplans Ingolstadt, Neuaufstellung des Kapitels 6.2 Erneuerbare Energien
mit den Teilkapiteln 6.2.1 Allgemeines und 6.2.2 Wind
268
Verbandsversammlung RPV Südostoberbayern am 22. September 2026 um 14:00 Uhr
269

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026
249
ZWECKVERBAND FÜR RETTUNGSDIENST UND
FEUERWEHRALARMIERUNG ROSENHEIM
Geschäftsordnung des Zweckverbandes für Rettungs­
dienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim
Die Versammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Rosenheim erlässt aufgrund
Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m Art. 45 GO die folgende
Geschäftsordnung:
§ 1
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung, der/des
Verbandsvorsitzenden sowie der Geschäftsleitung richten
sich nach den einschlägigen Gesetzen (KommZG, GO),
der Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung und
den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
§ 2
Allgemeine Pflichten der Verbandsräte, Verlust des Amtes
(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig (Art. 30 Abs. 1
KommZG). Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung
ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Sie haben über die ihnen
bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei
denn, dass es sich um Mitteilungen im amtlichen Verkehr
oder um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ih­
rer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie
dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zuhaltenden
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflich­
tungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes
fort.
(2) Verbandsräte dürfen ohne Genehmigung der Ver­
bandsversammlung über Angelegenheiten, über die sie
Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge­
ben.
(3) Die Verbandsräte können außer der Teilnahme an
den Beratungen und Abstimmungen, Geschäfte nur über­
nehmen, soweit sie ihnen von der Verbandsversammlung
ausdrücklich zur Bearbeitung oder Erledigung übertragen
wurden.
(4) Einzelheiten zu den Sitzungseinladungen sind in der
Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(5) Im Falle der Verhinderung sorgen die Verbandsräte für
die Teilnahme ihrer Stellvertretung.
§ 3
Sitzungszwang, Teilnahme und Abstimmung, persönliche
Beteiligung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen.
(2) In Ausnahmefällen können von der/dem Verbandsvor­
sitzenden Beschlüsse in Form von Umlaufbeschlüssen
herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3) Die Verbandsräte sind verpflichtet, an den Sitzungen
und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewie­
senen Geschäfte zu übernehmen und auszuüben. In der
Verbandsversammlung darf sich niemand der Stimme
enthalten.
(4) Gegen die Verbandsräte, die sich ihren Verpflichtungen
nach Absatz 2 ohne genügende Entschuldigung entziehen,
kann die Verbandsversammlung ein Ordnungsgeld bis
zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Die
Entscheidung, ob die Entschuldigung genügt, obliegt der
Verbandsversammlung.
(5) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Aus­
schluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend
anzuwenden. Sie gelten jedoch nicht für die Teilnahme von
Verbandsräten an Wahlen.
§ 4
Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grund­
sätzlich öffentlich. Sie haben in einem der Allgemeinheit
zugänglichen Raum stattzufinden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt,
soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls wird die
Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für
die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.
(3) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den
Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn
sie die Ordnung stören, durch die Verbandsvorsitzende
oder den Verbandsvorsitzenden entfernt werden.
(4) Aufnahmen in Ton und/oder Bild sind Medienvertretern
nach vorheriger Zustimmung der/des Verbandsvorsitzen­
den und der Verbandsversammlung nur erlaubt, soweit da­
durch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die/der Verbandsvorsitzende kann die Aufnahmedauer
zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs be­
schränken. Sitzungsteilnehmende können verlangen, dass
während ihres Redebeitrags Aufnahmen unterbleiben.
(5) Einzelheiten zu den Sitzungseinladungen sind in der
Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 5
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Verbandsversammlung schließt die Öffentlichkeit
von der Sitzung aus, wenn das Wohl der Allgemeinheit
oder berechtigte Ansprüche Einzelner der öffentlichen
Behandlung entgegenstehen.
Kommunalverwaltung

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026
    250
(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
gibt die/der Verbandsvorsitzende der Öffentlichkeit in ei­
ner späteren öffentlichen Verbandsversammlung oder in
anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für
die Geheimhaltung weggefallen sind.
§ 6
Nichtöffentliche Sitzungen
Grundsätzlich sind in nichtöffentlicher Sitzung insbesondere
zu behandeln:
1. Grundstücksangelegenheiten,
2. Vergabe von Bau- und sonstigen Aufträgen,
3. Personalangelegenheiten,
4. Bankangelegenheiten,
5. Steuerangelegenheiten,
6. Konzessionsvergaben,
7. Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz
vorgeschrieben ist,
8. Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen Verhält­
nisse eines Mitglieds der Verbandsversammlung oder
eines Dritten betreffen,
es sei denn, dass im Einzelfall Rücksichten auf das Wohl
der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner
nicht entgegenstehen.
§ 7
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Verbandsversammlungen wird von
der/dem Verbandsvorsitzenden aufgestellt.
§ 8
Antragstellung
(1) Anträge, die in einer Verbandsversammlung behandelt
werden sollen, können nur von Mitgliedern der Verbands­
versammlung gestellt werden. Sie sind schriftlich bei der/
dem Verbandsvorsitzenden einzureichen und ausreichend
zu begründen. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor
der Sitzung bei der/dem Verbandsvorsitzenden eingereicht
werden.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder
während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder
die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversamm­
lung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche
Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und
kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Anträge nach
Satz 1, die noch Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung
von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen
notwendig machen, werden bis zur nächsten Sitzung zu­
rückgestellt.
(3) Nicht der Schriftform bedürfen
1. Anträge zur Geschäftsordnung, wie z. B.
a) Schließung der Rednerliste,
b) Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung,
c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
d) Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes
(Gegenstandes),
e) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f)
Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine
nichtöffentliche Sitzung,
g) Einwendungen zur Geschäftsordnung.
2. Einfache Sachanträge, wie z. B.
a) Änderungsanträge während der Debatte,
b) Zurückziehung von Anträgen,
c) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge.
(4) Anträge, die im Haushaltsplan nicht vorgesehene
Ausgaben verursachen, sollen nur gestellt werden, wenn
gleichzeitig Deckungsvorschläge gemacht werden.
§ 9
Beiziehung von Bediensteten des Zweckverbandes
(1) Der Verbandsvorsitzende kann nach seinem Ermessen
Bedienstete des Zweckverbandes oder sonstige Auskunfts­
personen zu den Sitzungen der Verbandsversammlung
beiziehen, die gehört werden können.
(2) Ein der/dem Verbandsvorsitzenden zugewiesener
juristischer Staatsbeamter oder juristische Staatsbeamtin
soll grundsätzlich als juristisch sachverständige Person zu
den Sitzungen zugezogen werden.
(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst, die Geschäfts­
leitung und ihre Stellvertretung sowie die Bediensteten
der Geschäftsstelle des ZRF haben im nichtöffentlichen
Sitzungsteil das grundsätzliche Recht auf Anwesenheit.
§ 10
Sitzungsablauf
(1) Der Ablauf der Verbandsversammlungen ist regelmäßig
wie folgt:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststel­
lung der Anwesenheit und Bekanntgabe vorliegender
Entschuldigungen
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsver­
sammlung
4. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls
Beratung und Beschlussfassung hierüber
5. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesord­
nungspunkte
6. Bekanntgabe über Anordnungen oder über die Besor­
gung unaufschiebbarer Geschäfte durch die Verbands­
vorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden an Stelle
der Verbandsversammlung

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 22 vom 21. August 2026
251
7. Schließung der Sitzung durch die Verbandsvorsitzende
oder den Verbandsvorsitzenden
(2) Anträge und Anfragen sind im Rahmen der Geschäfts­
ordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln.
§ 11
Vorsitz, Handhabung der Ordnung
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt die/der
Verbandsvorsitzende. Ist die/der Verbandsvorsitzende ver­
hindert oder persönlich beteiligt, so wird sie oder er durch
die gewählte Stellvertretung vertreten.
(2) Die/der Verbandsvorsitzende leitet die Verhandlungen
und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.
(3) Sie oder er ist berechtigt, Verbandsräte mit Zustimmung
der Verbandsversammlung von der Sitzung auszuschlie­
ßen, wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören.
(4) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung
ausgeschlossenen Verbandsrat die Ordnung innerhalb von
zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm
die Verbandsversammlung für zwei weitere Sitzungen die
Teilnahme untersagen.
(5) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht
anders wiederherzustellen ist, kann die/der Verbandsvor­
sitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zum
äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung
verlässt die/der Verbandsvorsitzende den Sitzungsraum,
nachdem sie oder er die Sitzung geschlossen oder die Dau­
er der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung
ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde,
fortzusetzen.
§ 12
Beratung
(1) Ein Verbandsrat oder ein Bediensteter des Zweckver­
bandes oder eines Verb