Mitarbeiter hat Vollzeitbeschäftigung und hauptberufliche Selbständigkeit in Deutschland; Beitragszuschuss unklar, Berechnungsformel variiert

KV + PV-Beiträge bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit und gleichzeitiger weisungsgebundener abhängiger Vollzeitbeschäftigung Expertenforum | AOK – Die Gesundheitskasse

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01 KV + PV-Beiträge bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit und gleichzeitiger weisungsgebundener abhängiger Vollzeitbeschäftigung Von: AnitaSchw am 24.08.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Fall: in unserem Unternehmen hat ein Mitarbeitender zum 01.07.2026 eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung (40,0 Std.

Woche) aufgenommen (kein Geschäftsführer, kein Gesellschafter und kein Angehöriger von Gesellschafter bzw. Geschäftsführer). Personengruppenschlüssel 101. Gleichzeitig bzw. nebenbei ist dieser Mitarbeitende lt. AOK hauptberuflich selbständig tätig (15,0 Std.

Woche). In jeder Erwerbsart erzielt diese Person jeweils ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 5000,00 €. In der selbständigen Tätigkeit hat diese Person mehrere Angestellte. Die AOK teil unserem neuen Mitarbeitenden nun mit, dass er weiterhin hauptberuflich selbstständig tätig ist. Somit unterliegt er in der weisungsgebundenen abhängigen Beschäftigung in unserer Firma nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen wird grundsätzlich vermutet, dass dieser hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist Hauptberuflichkeit ebenfalls zu vermuten. Den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei der AOK stellen wir weiter durch die freiwillige Mitgliedschaft sicher. Auszug aus: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. … (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. … Frage: Müssen wir als Arbeitgeber dem neuen Mitarbeiter einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung gewähren, weil die o.g. Konstellation als mehrere Beschäftigungsverhältnisse gesehen wird? Wenn ja, in welcher Höhe bzw. mit welcher Formel wird dieser ermittelt, wenn das Einkommen aus der Selbständigkeit variiert? Wenn nein, könnten wir ggf. einen freiwilligen Beitragszuschuss gewähren? Wenn ja, ist dieser steuer- und beitragspflichtig? Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Unternehmen hat ein Mitarbeitender zum 01.07.2026 eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung (40,0 Std.

Woche) aufgenommen (kein Geschäftsführer, kein Gesellschafter und kein Angehöriger von Gesellschafter bzw. Geschäftsführer). Personengruppenschlüssel 101. Gleichzeitig bzw. nebenbei ist dieser Mitarbeitende lt. AOK hauptberuflich selbständig tätig (15,0 Std.

Woche). In jeder Erwerbsart erzielt diese Person jeweils ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 5000,00 €. In der selbständigen Tätigkeit hat diese Person mehrere Angestellte.

Die AOK teil unserem neuen Mitarbeitenden nun mit, dass er weiterhin hauptberuflich selbstständig tätig ist. Somit unterliegt er in der weisungsgebundenen abhängigen Beschäftigung in unserer Firma nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen wird grundsätzlich vermutet, dass dieser hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist Hauptberuflichkeit ebenfalls zu vermuten. Den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei der AOK stellen wir weiter durch die freiwillige Mitgliedschaft sicher.

Auszug aus: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. …

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. …

Müssen wir als Arbeitgeber dem neuen Mitarbeiter einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung gewähren, weil die o.g. Konstellation als mehrere Beschäftigungsverhältnisse gesehen wird? Wenn ja, in welcher Höhe bzw. mit welcher Formel wird dieser ermittelt, wenn das Einkommen aus der Selbständigkeit variiert?

Wenn nein, könnten wir ggf. einen freiwilligen Beitragszuschuss gewähren? Wenn ja, ist dieser steuer- und beitragspflichtig?

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.