Feuerwehr der Stadt Entwurf der Feuerwehrsatzung; Einführung gemeinsamer MV für Gesamtwehr
Synopse zur Feuerwehrsatzung Gegenüberstellung der wesentlichen Änderungen Satzung aktuell Entwurf Begründung § 2 Abs. 2 Die Einzelheiten über die Zu- sammenarbeit zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften der Frei- willigen Feuerwehr werden in einer ge- meinsamen Dienstanweisung der Frei- willigen Feuerwehr geregelt. § 2 Abs. 2 Die Zusammenarbeit zwischen hauptamt- lichen und ehrenamtlichen Kräften wird durch Dienstanweisungen des Trägers der Feuerwehr näher ausgestaltet.
redaktionelle Anpassung
§ 3 Abs. 4 Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilun- gen ist zulässig, soweit die jeweiligen Voraussetzun- gen erfüllt sind und dienstliche Belange nicht entge- genstehen. Neu Vorschlag SWL
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 Die Stellvertreter können ins- besondere für die Aufgabenbereiche Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Technik, Organisation und Verwaltung zuständig sein. Die in- terne Aufgabenverteilung bestimmt der Stadtwehrlei- ter. Ergänzung und Konkretisierung; Vorschlag SWL
§ 4 Abs. 2 Zur Unterstützung der Stadtwehrleitung kann ein Stadtkinder- und Jugendwart sowie ein Stellvertreter durch den Stadtrat berufen werden. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Stadtwehrleitung für die Dauer von vier Jahren. Einfügung Stadtkinder- und -jugendwart § 4 Abs. 5 § 4 Abs. 6 c) Stadtkinder- und -jugendwart neu eingefügt
§ 5 Abs. 4 3Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Satz 3 eingefügt zur Klarstellung Wahl für 2. Wahlgang
§ 10 Abs. 4 Zur Koordinierung ortswehrübergreifen- der Angelegenheiten kann ein Stadtsprecher der Al- ters- und Ehrenabteilungen bestellt werden. Neu, Vorschlag SWL
§ 4 Absatz 6 (Stadtwehrleitung) § 4 Absatz 8 (Ortswehrleitung) Neu eingefügt zur Definition wer Teil der Lei- tung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Bei Zweifeln an der geistigen oder körperlichen Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attes- tes verlangt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 Der Träger der Feuerwehr kann die Teilnahme an feuerwehrspezifischen Eignungs- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen verlan- gen. Änderung der Definition der Feststellung Tauglichkeitsvoraussetzungen
§ 11 Abs. 3 1Neu aufgenommene Mitglieder der Ein- satzabteilung durchlaufen eine Probezeit von zwölf Monaten. 2Für Mitglieder, die aus der Jugendfeuer- wehr übernommen werden, kann die Probezeit entfal- len. 3Während der Probezeit soll die persönliche und fachliche Eignung sowie die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit festgestellt werden. 4Die Probezeit kann in begründeten Fällen verkürzt oder verlängert werden. Probezeit neu eingefügt, Vorschlag SWL
§ 11 Abs. 6 Dienstlich überlassene Ausrüstungsge- genstände sind pfleglich zu behandeln und aus- schließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden. Schäden, Mängel, Verluste oder Funktionsbeein- trächtigungen sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter anzuzeigen. Neu eingefügt zur Behandlung von Ausrüs- tung, Vorschlag SWL
§ 12 Abs. 3 Satz 2 Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem aktiven Einsatzdienst. Neu eingefügt zur Klarstellung, dass auch bei Ausscheiden aus Einsatzdienst die nicht mehr benötigte Ausrüstung abzugeben ist. § 12 Abs. 6 Der Träger der Feuerwehr kann einen Angehörigen der Freiwilli- gen Feuerwehr aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verlet- zung von Dienstpflichten, durch schrift- lichen, mit Begründung und Rechts- behelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr § 12 Abs. 6 Der Träger der Feuerwehr kann einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus wichti- gem Grund, insbesondere bei:
- wiederholter vorsätzlicher Verletzung gegen Dienstpflichten,
- erheblicher Störung des Dienstbetriebes,
- vorsätzlicher Beschädigung von Feuerwehrver- mögen, Konkretisierung der Ausschlussgründe
ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben.
- Missbrauch von Feuerwehrtechnik oder Ausrüs- tung,
- Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr erheblich zu beeinträchti- gen, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechts- behelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Frei- willigen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. § 16 Mitgliederversammlung § 16 Mitgliederversammlung komplette Überarbeitung, u.a. Einführung der gemeinsamen MV für die Gesamtwehr, nä- here Themenbeschreibung der Versammlung usw. § 17 Sprachliche Gleichstellung § 17 Sprachliche Gleichstellung Anpassung des Wortlauts