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title: "Feuerwehr der Stadt Entwurf der Feuerwehrsatzung; Einführung gemeinsamer MV für Gesamtwehr"
sdDatePublished: "2026-08-24T15:30:00Z"
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  - name: "law enforcement"
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locations:
  - "Bernburg"
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Feuerwehr der Stadt Entwurf der Feuerwehrsatzung; Einführung gemeinsamer MV für Gesamtwehr

Synopse zur Feuerwehrsatzung
Gegenüberstellung der wesentlichen Änderungen
Satzung aktuell
Entwurf
Begründung
§ 2 Abs. 2 Die Einzelheiten über die Zu-
sammenarbeit zwischen hauptamtlichen
und ehrenamtlichen Kräften der Frei-
willigen Feuerwehr werden in einer ge-
meinsamen Dienstanweisung der Frei-
willigen Feuerwehr geregelt.
§ 2 Abs. 2 Die Zusammenarbeit zwischen hauptamt-
lichen und ehrenamtlichen Kräften wird durch
Dienstanweisungen des Trägers der Feuerwehr näher
ausgestaltet.

redaktionelle Anpassung
-
§ 3 Abs. 4 Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilun-
gen ist zulässig, soweit die jeweiligen Voraussetzun-
gen erfüllt sind und dienstliche Belange nicht entge-
genstehen.
Neu Vorschlag SWL

§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 Die Stellvertreter können ins-
besondere für die Aufgabenbereiche Ausbildung,
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Technik,
Organisation und Verwaltung zuständig sein. Die in-
terne Aufgabenverteilung bestimmt der Stadtwehrlei-
ter.
Ergänzung und Konkretisierung; Vorschlag
SWL
-
§ 4 Abs. 2 Zur Unterstützung der Stadtwehrleitung
kann ein Stadtkinder- und Jugendwart sowie ein
Stellvertreter durch den Stadtrat berufen werden. Die
Berufung erfolgt auf Vorschlag der Stadtwehrleitung
für die Dauer von vier Jahren.
Einfügung Stadtkinder- und -jugendwart
§ 4 Abs. 5
§ 4 Abs. 6 c) Stadtkinder- und -jugendwart
neu eingefügt
-
§ 5 Abs. 4 3Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält.
Satz 3 eingefügt zur Klarstellung Wahl für 2.
Wahlgang
-
§ 10 Abs. 4 Zur Koordinierung ortswehrübergreifen-
der Angelegenheiten kann ein Stadtsprecher der Al-
ters- und Ehrenabteilungen bestellt werden.
Neu, Vorschlag SWL

-
§ 4 Absatz 6 (Stadtwehrleitung)
§ 4 Absatz 8 (Ortswehrleitung)
Neu eingefügt zur Definition wer Teil der Lei-
tung ist
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Bei Zweifeln an der
geistigen oder körperlichen Tauglichkeit
kann die Vorlage eines ärztlichen Attes-
tes verlangt werden.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Der Träger der Feuerwehr kann
die Teilnahme an feuerwehrspezifischen Eignungs-
oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen verlan-
gen.
Änderung der Definition der Feststellung
Tauglichkeitsvoraussetzungen
-
§ 11 Abs. 3 1Neu aufgenommene Mitglieder der Ein-
satzabteilung durchlaufen eine Probezeit von zwölf
Monaten. 2Für Mitglieder, die aus der Jugendfeuer-
wehr übernommen werden, kann die Probezeit entfal-
len.
3Während der Probezeit soll die persönliche und
fachliche Eignung sowie die Bereitschaft zur aktiven
Mitarbeit festgestellt werden. 4Die Probezeit kann in
begründeten Fällen verkürzt oder verlängert werden.
Probezeit neu eingefügt, Vorschlag SWL
-
§ 11 Abs. 6 Dienstlich überlassene Ausrüstungsge-
genstände sind pfleglich zu behandeln und aus-
schließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden.
Schäden, Mängel, Verluste oder Funktionsbeein-
trächtigungen sind unverzüglich dem zuständigen
Ortswehrleiter anzuzeigen.
Neu eingefügt zur Behandlung von Ausrüs-
tung, Vorschlag SWL
-
§ 12 Abs. 3 Satz 2 Gleiches gilt bei Ausscheiden aus
dem aktiven Einsatzdienst.
Neu eingefügt zur Klarstellung, dass auch bei
Ausscheiden aus Einsatzdienst die nicht mehr
benötigte Ausrüstung abzugeben ist.
§ 12 Abs. 6 Der Träger der Feuerwehr
kann einen Angehörigen der Freiwilli-
gen Feuerwehr aus wichtigem Grund,
insbesondere bei vorsätzlicher Verlet-
zung von Dienstpflichten, durch schrift-
lichen, mit Begründung und Rechts-
behelfsbelehrung versehenen Bescheid
aus
der
Freiwilligen
Feuerwehr
§ 12 Abs. 6 Der Träger der Feuerwehr kann einen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus wichti-
gem Grund, insbesondere bei:
- wiederholter vorsätzlicher Verletzung gegen
Dienstpflichten,
- erheblicher Störung des Dienstbetriebes,
- vorsätzlicher Beschädigung von Feuerwehrver-
mögen,
Konkretisierung der Ausschlussgründe

ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben.

- Missbrauch von Feuerwehrtechnik oder Ausrüs-
tung,
- Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen der
Freiwilligen Feuerwehr erheblich zu beeinträchti-
gen,
durch schriftlichen, mit Begründung und Rechts-
behelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Frei-
willigen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 16 Mitgliederversammlung
komplette Überarbeitung, u.a. Einführung der
gemeinsamen MV für die Gesamtwehr, nä-
here Themenbeschreibung der Versammlung
usw.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Anpassung des Wortlauts