Stadt Bernburg (Saale) verabschiedet Satzung zur Freiwilligen Feuerwehr; Stadtwehrleiter und Stellvertreter sechs Jahre in Ehrenbeamtenverhältnis.

Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale)

Präambel

Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) in Verbindung mit §§ 1 und 8 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108) hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Einrichtung einer Feuerwehr

1Die Stadt Bernburg (Saale) unterhält eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen und eh- renamtlichen Kräften als öffentliche Einrichtung. 2Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feu- erwehr Stadt Bernburg (Saale)“.

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Stadt Bernburg (Saale) nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) obliegenden Aufgaben. 2Sie kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. 3Ein Rechtsanspruch auf solche Hil- feleistungen besteht nicht.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften wird durch Dienst- anweisungen des Trägers der Feuerwehr näher ausgestaltet.

§ 3 Organisation und Struktur der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird aus den Ortsfeuerwehren Aderstedt, Baalberge, Bernburg (Saale), Biendorf/Wohlsdorf, Gröna, Peißen, Preußlitz und Poley gebildet.

(2) 1Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzkräfte, 2. Jugendfeuerwehr/Kinderfeuerwehr, 3. Frauenlöschgruppe, 4. Alters- und Ehrenabteilung, 5. Musikzüge. 2Weitere Abteilungen können gebildet werden.

(3) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.

(4) Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig, soweit die jeweiligen Voraussetzun- gen erfüllt sind und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 4 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr wird durch den Stadtwehrleiter geleitet. 2Dem Stadtwehrleiter kön- nen bis zu zwei Stellvertreter zur Seite stehen. 3Die Stellvertreter können insbesondere für die Aufgabenbereiche Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Technik, Organisa- tion und Verwaltung zuständig sein. 4Die interne Aufgabenverteilung bestimmt der Stadtwehr- leiter.

(2) 1Zur Unterstützung der Stadtwehrleitung kann ein Stadtkinder- und Jugendwart sowie ein Stell- vertreter durch den Stadtrat berufen werden. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Stadtwehrleitung für die Dauer von vier Jahren.

(3) 1Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden von allen Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr vorgeschlagen. 2Der Vorschlag erfolgt auf Grundlage einer Wahl. 3Wahlberechtigt sind alle Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr.

(4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates durch den Oberbürgermeister für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(5) 1Der Stadtwehrleiter und die Stellvertreter müssen für die Erfüllung der ihnen obliegenden Auf- gaben persönlich und fachlich geeignet sein. 2Die Aufgaben sind nach Maßgabe der gemeinsa- men Dienstanweisung der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen. 3Im Übrigen gelten die Bestim- mungen der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) und das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) in den jeweils geltenden Fassungen.

(6) Zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr stehen dem Stadtwehrleiter zur Verfügung a) Stellvertreter, b) die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter, c) Stadtkinder- und Jugendwart (Stadtwehrleitung).

(7) 1Die Ortsfeuerwehren werden durch die Ortswehrleiter geleitet. 2Die Ortswehrleiter haben ei- nen Stellvertreter. 3Die Vorschriften des Abs. 1 und 3 bis 5 und des § 5 dieser Satzung gelten für die Berufung des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters entsprechend. 4Bei der Wahl des Ortswehrleiters sind ausschließlich die Einsatzkräfte der Ortswehr vorschlags- und wahlberechtigt.

(8) 1Zur Leitung der Ortsfeuerwehr steht dem Ortswehrleiter ein Stellvertreter zur Verfügung. 2Darüber hinaus stehen dem Ortswehrleiter, wenn weitere Abteilungen gebildet wurden, die entsprechenden Leiter wie folgt zur Verfügung: a) ein Jugendfeuerwehrwart, b) ein Kinderfeuerwehrwart, c) eine Sprecherin der Frauenlöschgruppe, d) ein Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung, e) ein Leiter der Musikabteilung (Ortswehrleitung).

§ 5 Wahlen

(1) 1Die Wahl nach § 4 Abs. 3 und Abs. 7 dieser Satzung hat mindestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zu erfolgen. 2Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Stadtwehrleiter und zum Stellvertreter sowie die Modalitäten des Wahlverfahrens werden durch ein Wahlausschreiben mindestens einen Monat vor der Wahl durch Aushang (bis zum Wahltag) in den Feuerwehrge- rätehäusern der Stadt allen Einsatzkräften bekannt gegeben. 3Briefwahl kann zugelassen wer- den.

(2) 1Vorschläge und Bewerbungen für die Wahl können bis zwei Wochen vor der Wahl beim Stadtwehrleiter abgegeben werden. 2Vorschläge und Bewerbungen können bis zum Beginn des Wahlganges zurückgezogen werden. 3Wird bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kein Wahl- vorschlag eingereicht, wird innerhalb von drei Monaten ein erneuter Wahltermin angesetzt. 4Erfolgt auch zu diesem Termin kein Vorschlag durch die Einsatzkräfte, schlägt der Träger der Feuerwehr ein geeignetes Mitglied vor, welches nach Anhörung des Kreisbrandmeisters beru- fen wird.

(3) 1Vorbereitung und Durchführung der Wahl übernimmt der durch den Träger der Feuerwehr bestimmte Wahlleiter. 2Der Wahlleiter kann bis zu drei Personen zu seiner Unterstützung als Beisitzer berufen. 3Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden die Wahlkommission. 4Der Wahl- leiter bestimmt aus den Beisitzern einen stellvertretenden Wahlleiter.

(4) 1Die Wahl wird in Anlehnung an § 56 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. 3Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, welches der Wahlleiter der Wahlkommission zieht. 5Soweit bis zum Wahlgang Vorschläge und Bewerbungen zurückgezogen werden, gelten in der Briefwahl dafür abgegebene Stimmen als ungültige Stimmen.

(5) Sollte ein Ehrenbeamter vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Ehrenbeamtenverhältnis aus- scheiden oder abberufen werden, ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen.

(6) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Ortswehrleiter oder stell- vertretender Ortswehrleiter sein.

§ 6 Jugendabteilung

(1) 1In den Ortsfeuerwehren können Jugendabteilungen gebildet werden. 2Diese tragen den Namen „Jugendfeuerwehr + Name der Ortsfeuerwehr“. 3Eine Jugendabteilung besteht, wenn mindestens zwei Mitglieder der Abteilung angehören. 4Mitglied in der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden, wenn das Einverständnis der/des Sorgeberechtig- ten vorliegt. 5Die Jugendabteilung wird durch einen Jugendfeuerwehrwart geleitet. 6Der Jugendfeuerwehr- wart wird auf Vorschlag der Ortswehrleitung vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt. 7Er muss für diese Funktion ausreichend qualifiziert und geeignet sein.

(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendabteilung der fachlichen Auf- sicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter.

§ 7 Kinderabteilung

(1) 1In den Ortsfeuerwehren können Kinderabteilungen gebildet werden. 2Diese tragen den Namen „Kinderfeuerwehr + Name der Ortsfeuerwehr“. 3Eigennamen sind zulässig. 4Eine Kinderabtei- lung besteht, wenn mindestens zwei Kinder der Abteilung angehören. 5Mitglied in der Kin- derabteilung können Kinder werden, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und wenn das Ein- verständnis der/des Sorgeberechtigten vorliegt.

(2) 1Die Kinderabteilung wird durch einen Kinderfeuerwehrwart geleitet. 2Der Kinderfeuerwehr- wart wird auf Vorschlag der Ortswehrleitung vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Er muss für diese Funktion ausreichend qualifiziert und geeignet sein.

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderabteilung der fachlichen Auf- sicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter.

§ 8 Musikabteilung

(1) 1In den Ortsfeuerwehren können Musikabteilungen gebildet werden. 2Diese tragen den Namen „Spielmannszug + Name der Ortsfeuerwehr“, bzw. „Schalmeienkapelle + Name der Ortsfeuer- wehr“. 3Eigennamen sind zulässig.

(2) 1Die Musikabteilung besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung sowie aus sonstigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. 2Sie wird von einem Leiter der Musikabteilung geführt.

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Be- treuung durch den Ortswehrleiter.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einver- nehmen mit dem Ortswehrleiter und dem Leiter der Musikabteilung.

§ 9 Frauenlöschgruppe

(1) 1In den Ortsfeuerwehren können Frauenlöschgruppen gebildet werden. 2Diese tragen den Na- men „Frauenlöschgruppe + Name der Ortsfeuerwehr“. 3Eigennamen sind zulässig.

(2) 1Die Frauenlöschgruppe besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehren- abteilung sowie aus sonstigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. 2Sie wird von einer Sprecherin der Frauenlöschgruppe geführt. 3Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr unter- steht die Frauenlöschgruppe der Aufsicht und Betreuung durch den Ortswehrleiter.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung oder der Alters- und Eh- renabteilung angehören, entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Orts- wehrleiter und der Sprecherin der Frauenlöschgruppe.

§ 10 Alters- und Ehrenabteilung

(1) 1In den Ortsfeuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. 2Diese tragen den Namen „Alters- und Ehrenabteilung + Name der Ortsfeuerwehr“. 3Sie wird von einem Sprecher geleitet, der im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt wird.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die aus Altersgründen aus dem Einsatzdienst ausschei- den, werden in die Altersabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr versetzt.

(3) Mitglieder der Altersabteilung können nach Festlegung des Trägers im Bereich Ausbildung, Betreuung, Nachwuchsgewinnung und vorbeugendem Brandschutz unterstützend tätig werden.

(4) Zur Koordinierung ortswehrübergreifender Angelegenheiten kann ein Stadtsprecher der Alters- und Ehrenabteilungen bestellt werden.

(5) 1In die Ehrenabteilungen der Ortsfeuerwehren können Personen aufgenommen werden, die in besonderer Weise der Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in der Ortschaft bei- getragen haben. 2Die Entscheidung darüber obliegt dem Träger der Feuerwehr nach Anhörung des Ortswehrleiters.

(6) Aus der Abteilung der Einsatzkräfte ausscheidende Mitglieder können auch vor Erreichen der Altersgrenze