Jugendhilfeausschuss Jerichower Land; Gewährt 1.885,00 € Förderung für Zeltlager der Jugendfeuerwehren Möckern; Zuwendung sichert Maßnahme 2026
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Landkreis Jerichower Land Der Landrat
Vorlagen-Nr.: 03/154/26 öffentliche Beratung Bereich: Jugendamt Aktenzeichen: 51 11 07 / 41 / 01 / 26 Datum: 30.07.2026 Beratungsfolge: Gremium Datum Ja Nein Enth. Bemerkung Jugendhilfeausschuss 03.09.2026
Beratungsgegenstand (Bezeichnung): Antrag der Stadt Möckern zur Förderung der Jugendarbeit für die Maßnahme “Zeltlager der Jugendfeuerwehren der Stadt Möckern” Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung- Teilplan Förderung der Jugendarbeit- sowie der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit des Land- kreises Jerichower Land die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.885,00 € zur Förderung einer Maßnahme nach Nr. 9 „Sport, Spiel und Geselligkeit“ der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Jerichower Land unter der Bezeichnung „Zeltlager der Jugendfeuerwehren der Stadt Möckern“ an die Stadt Möckern.
Dr. Burchhardt
Seite 2 Sachverhalt (Begründung): Gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe von den für die Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben bereitgestellten Mitteln einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
Zur Förderung der Jugendarbeit sind im Jahr 2026 Haushaltsmittel in Höhe von 563.600,00 € geplant.
Die Hochrechnung der Mittelbedarfe mit Stand 17. August 2026 prognostiziert, dass bis zum 31. Dezember 2026 nur Mittel in Höhe von 506.681,11 € verausgabt werden können.
Nach § 31 Abs. 1 und 2 KJHG LSA erhält der Landkreis Jerichower Land eine Landeszuweisung in Höhe von 373.265,88 € zur Förderung von Ausgaben für Fachkräfte und von örtlichen Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß den §§ 11 bis 14 SGB VIII. Die Zuweisung setzt nach § 31 Abs. 3 KJHG LSA die Beteiligung des Landkreises Jerichower Land mit einem Anteil von mindestens 30 v. H. voraus. Dies entspricht einem Eigenanteil von 159.971,09 €, sodass zur vollständigen Ausschöpfung der Zuweisung insgesamt 533.236,97 € auszureichen sind.
Mit dem vorliegenden Antrag werden Ausgaben von 508.566,11 € innerhalb des Haushaltsansatzes erreicht, sodass die haushaltsrechtliche Ermächtigung gegeben ist.
Für die Maßnahmen in Sport, Spiel und Geselligkeit gemäß Nr. 9 der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Jerichower Land obliegt die Entscheidungsbefugnis dem Jugendhilfeausschuss.
Die beantragte Förderung ist § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII zuzuordnen.
Die von der Richtlinie beschriebenen Fördervoraussetzungen werden gemäß der von der Verwaltung durchgeführten Antragsprüfung erfüllt. Der Antrag ist daher förderfähig.
Anlagen:
Nachweis der haushaltsrechtlichen Ermächtigung: ja nein Buchungsstelle(n)/Bezeichnung: / Planansatz:
abzüglich Bedarf für das laufende Haushaltsjahr:
= überplanmäßig außerplanmäßig
= Aufwand Auszahlung Deckung durch Mehrertrag Mehreinzahlung bei
Deckung durch Minderaufwand Minderauszahlung bei
Prüfvermerk durch Fachbereich Finanzen: (nur für üpl./apl. Aufwendungen und Auszahlungen)