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title: "Jugendhilfeausschuss Jerichower Land; Gewährt 1.885,00 € Förderung für Zeltlager der Jugendfeuerwehren Möckern; Zuwendung sichert Maßnahme 2026"
sdDatePublished: "2026-08-24T15:52:00Z"
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  - name: "local authority"
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locations:
  - "Jerichower Land"
  - "Möckern"
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Jugendhilfeausschuss Jerichower Land; Gewährt 1.885,00 € Förderung für Zeltlager der Jugendfeuerwehren Möckern; Zuwendung sichert Maßnahme 2026

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Landkreis Jerichower Land
Der Landrat

Vorlagen-Nr.: 03/154/26
öffentliche Beratung
Bereich:
Jugendamt
Aktenzeichen: 51 11 07 / 41 / 01 / 26
Datum:
30.07.2026
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
Ja
Nein
Enth.
Bemerkung
Jugendhilfeausschuss
03.09.2026

Beratungsgegenstand (Bezeichnung):
Antrag der Stadt Möckern zur Förderung der Jugendarbeit für die Maßnahme "Zeltlager der
Jugendfeuerwehren der Stadt Möckern"
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung- Teilplan
Förderung der Jugendarbeit- sowie der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit des Land-
kreises Jerichower Land die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.885,00 € zur
Förderung einer Maßnahme nach Nr. 9 „Sport, Spiel und Geselligkeit“ der Richtlinie zur
Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Jerichower Land unter der Bezeichnung
„Zeltlager der Jugendfeuerwehren der Stadt Möckern“ an die Stadt Möckern.

Dr. Burchhardt

Seite 2
Sachverhalt (Begründung):
Gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe von den für die
Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben bereitgestellten Mitteln einen angemessenen Anteil für die
Jugendarbeit zu verwenden.

Zur Förderung der Jugendarbeit sind im Jahr 2026 Haushaltsmittel in Höhe von 563.600,00 €
geplant.

Die Hochrechnung der Mittelbedarfe mit Stand 17. August 2026 prognostiziert, dass bis
zum 31. Dezember 2026 nur Mittel in Höhe von 506.681,11 € verausgabt werden können.

Nach § 31 Abs. 1 und 2 KJHG LSA erhält der Landkreis Jerichower Land eine
Landeszuweisung in Höhe von 373.265,88 € zur Förderung von Ausgaben für Fachkräfte
und von örtlichen Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der
Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß den §§ 11 bis 14 SGB VIII. Die
Zuweisung setzt nach § 31 Abs. 3 KJHG LSA die Beteiligung des Landkreises Jerichower
Land mit einem Anteil von mindestens 30 v. H. voraus. Dies entspricht einem Eigenanteil von
159.971,09 €, sodass zur vollständigen Ausschöpfung der Zuweisung insgesamt
533.236,97 € auszureichen sind.

Mit dem vorliegenden Antrag werden Ausgaben von 508.566,11 € innerhalb des
Haushaltsansatzes erreicht, sodass die haushaltsrechtliche Ermächtigung gegeben ist.

Für die Maßnahmen in Sport, Spiel und Geselligkeit gemäß Nr. 9 der Richtlinie zur
Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Jerichower Land obliegt die
Entscheidungsbefugnis dem Jugendhilfeausschuss.

Die beantragte Förderung ist § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII zuzuordnen.

Die von der Richtlinie beschriebenen Fördervoraussetzungen werden gemäß der von der
Verwaltung durchgeführten Antragsprüfung erfüllt. Der Antrag ist daher förderfähig.

Anlagen:

Nachweis der haushaltsrechtlichen Ermächtigung:
 ja
 nein
Buchungsstelle(n)/Bezeichnung:
      /      
Planansatz:

     
abzüglich Bedarf für das laufende Haushaltsjahr:

     
= überplanmäßig
außerplanmäßig

     
= Aufwand
Auszahlung
Deckung durch Mehrertrag
 Mehreinzahlung
 bei

     
Deckung durch Minderaufwand
 Minderauszahlung
 bei

     

Prüfvermerk durch Fachbereich Finanzen:      
(nur für üpl./apl. Aufwendungen und Auszahlungen)