H+ Stellungnahme zur Änderung der VITH-Verordnung in der Schweiz (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte); Inkraftsetzung verzögern bis Preise geklärt

Stellungnahme H+: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte)

Stellungnahme H+: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte)

H+ setzt sich für Transparenz und Integrität ein und begrüsst grundsätzlich die in der vorliegenden Revision der VITH vorgesehene Konkretisierung der Ausweitung des Integritätsgebots auf Medizinprodukte. Damit wird, analog zu den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, dass die Auswahl, Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten frei von nicht gebührenden Vorteilen

H+ geht davon aus, dass im Rahmen der VITH und im Zuge deren Vollzugs innovative Kooperationen zwischen Leistungserbringern und der Industrie weiterhin zulässig sein werden. In diesem Sinne ermöglicht die VITH-Revision auch in Zukunft, insbesondere im Rahmen des Art. 7 VITH, Kooperationen mit gleichwertigen Leistungen und Gegenleistungen .

H+ weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass im Rahmen der vorliegenden VITH-Revision die Bestimmung der Standardpreise von Medizinprodukten weiterhin ungeklärt bleibt. Ohne eine klare Regelung fehlt allerdings die unabdingbare Grundlage für die Umsetzung von Artikel 8 VITH (Rabatte). Die vorgesehene Regelung ist daher in einem zentralen Punkt nicht vollzugsfähig.

Um die Ausweitung des Integritätsgebots tatsächlich konkret umsetzen zu können, fordert H+, dass die revidierte VITH erst in Kraft zu setzen ist, wenn geklärt ist, wie die Standardpreise (im Vollzug) bestimmt werden.

Ferner fordert H+, dass der durch die Umsetzung der Vorlage entstehende administrative Mehraufwand für die Spitäler verhältnismässig bleibt und entsprechend vergütet wird, zum Beispiel im Rahmen einer Anpassung der jeweiligen Tarifsysteme. Weiter ist die in Art. 9a Abs. 3 E-VITH vorgesehene Frist von 60 Tagen zur Rückgabe wiederverwendbarer Muster von Medizinprodukten zu streichen, da diese Regelung in der Praxis nicht umsetzbar ist und mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Zudem gibt es keine Evidenz für die 60 Tage.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweitung des Integritätsgebots auf Medizinprodukte keine zusätzliche administrative Belastung hinsichtlich der nach Art. 56 KVG bestehenden Rabattweitergabepflicht zur Folge haben sollte, zumal die beiden Regelungsbereiche unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

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