GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verändert Praxen in NRW ab 2027

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz | KV Nordrhein

Ihre Fragen zum Spargesetz – hier finden Sie Antworten.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 erhebliche Veränderungen für Praxen aller Fachrichtungen mit sich. Viele Regelungen greifen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, weitere folgen gestaffelt zum 1. Januar 2027 und darüber hinaus. Wir wissen, dass Sie jetzt Orientierung brauchen – für Personalentscheidungen, Investitionen und die Planung Ihres Leistungsangebots.

Auf dieser Seite klären wir auf: Was gilt ab wann? Was ändert sich konkret für meine Praxis? Und welche Handlungsspielräume bleiben? Wir halten diese Seite fortlaufend aktuell, wenn neue Beschlüsse des Bewertungsausschusses oder des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegen.

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Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes und Inkrafttreten der einzelnen Komponenten

Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie (ab 01.01.2027)

Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte (ab 01.01.2027)

Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle (spätestens ab 01.01.2027)

Streichung der Hygienezuschläge (ab 01.01.2027)

Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA (in Klärung)

Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen (ab 01.07.2027)

Absenkung der Bewertung von Katarakt-OP (ab 01.07.2027)

Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen (ab 01.01.2027)

Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie (ab 01.01.2027)

Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende (ab 01.01.2027)

Warum kann die KV noch keine konkreten Aussagen machen? andere KVen geben Informationen an ihre Mitglieder raus und machen sogar Termine um individuelle Simulationsberechnungen durchzuführen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren ihre Mitglieder auf Grundlage aktueller Sachstände und Kommunikationsstrategien. Eine genaue Simulationsberechnung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. GKV-BStabG legt nur die Rahmenbedingung fest. Für eine genaue Berechnung benötigen wir noch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung und auch die Ausgestaltung der neuen Regelungen im HVM, welche erst im November beschlossen werden. Wir arbeiten gerade daran Ihnen trotz der noch vielen unbekannten Faktoren eine belastbare Schätzung der Auswirkung zur Verfügung zu stellen. Auch andere KV-Bereiche können nur Schätzungen aber keine genauen Berechnungen durchführen.

Wie unterstützt die KV ihre Mitglieder in dieser ungewissen Situation?

Die Unterstützung kann insbesondere folgende Elemente umfassen:

zeitnahe Information über verbindliche Beschlüsse,

Erläuterungen zu EBM- und Honorarverteilungsänderungen,

Beratung zu Fallzahl- und Leistungsentwicklungen,

Unterstützung bei der Interpretation von Honorarbescheiden,

Bereitstellung von Rechenbeispielen und Planungshilfen,

Austausch mit Berufsverbänden und Mitgliedern,

politische Interessenvertretung auf Landes- und Bundesebene.

Solange zentrale Regelungen noch nicht feststehen, kann die KV Nordrhein vor allem über den jeweiligen Sachstand informieren und die offenen Punkte transparent darstellen.

Wann erhalten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verbindliche Informationen über die neuen Abrechnungsmodalitäten, Prüfregelungen und Honorarverteilung ab 2027?

Verbindliche Informationen können nur schrittweise veröffentlicht werden:

nach Abschluss notwendiger Bundesmantel- oder Ergänzungsvereinbarungen,

vor Beginn der Abrechnung des ersten Quartals 2027.

Ein Teil der Informationen wird voraussichtlich erst nach den bundesweiten Entscheidungen und anschließend durch die regionale Umsetzung in Nordrhein veröffentlicht werden können.

Gibt es die Möglichkeit mit den an der Entscheidungsfindung Beteiligten vorab zu sprechen und die eigene Perspektive darzustellen?

Die KV Nordrhein steht grundsätzlich im Austausch mit den Berufsverbänden, der KBV, Krankenkassen und weiteren Beteiligten.

Für eine strukturierte Beteiligung bieten sich insbesondere an:

Individuelle Anliegen sollten möglichst anhand konkreter Fall- und Leistungsdaten dargestellt werden. Dadurch lassen sich die Auswirkungen der Reform nachvollziehbarer beschreiben.

Eine Informationsveranstaltung planen wir ein, sobald wir konkrete und belastbare Aussagen treffen können.

Wird die Früherkennung Hautkrebs abgeschafft?

Nein. Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs, unabhängig von persönlichen Risikofaktoren. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen solcher flächendeckenden Screenings durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können.

Der gemeinsame Bundesausschuss wird daher beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.

Wie wird die Abrechnung in den einzelnen Fachbereichen ab dem Quartal 1

Die konkrete Abrechnung ab dem ersten Quartal 2027 hängt von mehreren noch ausstehenden Umsetzungsschritten ab.

die Anpassung des EBM durch den Bewertungsausschuss

die Festlegung der Abgrenzung zwischen morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) und extrabudgetärer Gesamtvergütung (EGV),

die Überführung bestimmter Leistungen in die MGV,

die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung, insbesondere zur Zuordnung ehemaliger EGV-Leistungen zu den Arztgruppentöpfen

die Festlegung von Mengenbegrenzungen und Abstaffelungen,

die Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe der Kassenärztlichen Vereinigungen

Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen vor, regelt aber nicht jede einzelne Abrechnungsziffer und nicht die konkrete fachgruppenbezogene Umsetzung. Verbindliche Aussagen zu einzelnen Gebührenordnungspositionen, Fallzahlgrenzen, Quotierungen oder Abstaffelungen können daher erst getroffen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse und Vereinbarungen vorliegen

Welche Informationen gibt es zur Entbudgetierung der Haus- und Kinderärztinnen sowie Haus- und Kinderärzte?

Die Vergütung der Leistungen der Kapitel 3 und 4 EBM sowie die hausärztlich durchgeführten Besuche erfolgt weiterhin zu 100% solange es zu keiner Leistungsbedarfssteigerung gegenüber dem Vorjahresquartal kommt. Im Falle einer Mengensteigerung wird der Leistungszuwachs gegenüber dem Vorjahresquartal mit einem Abschlag versehen Die Höhe befindet sich derzeit in Verhandlung auf der Bundesebene.

Welche EBM-Leistungen bleiben weiterhin extrabudgetär vergütet und welche Leistungen fallen künftig in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung?

Zukünftig werden nur folgende EBM-Leistungen als EGV vergütet:

Leistungen des Kapitels 14 EBM

Neu in den EBM aufgenommene Leistungen (befristet auf zwei Jahre)

Der Bewertungsausschuss kann weitere Ausnahmen beschließen. Hierzu liegen derzeit keine Informationen vor.

Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch den Wegfall der offenen Sprechstunden oder der Terminvermittlungsfälle?

Die bisherige Vergütung entfällt vollständig und die finanziellen Mittel werden von den Krankenkassen ab dem 01.01.2027 nicht mehr bereitgestellt.

Gibt es bereits konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu den finanziellen Auswirkungen der Reform für einzelne Praxen in Nordrhein-Westfalen?

Wir arbeiten gerade daran Ihnen trotz der noch vielen unbekannten Faktoren eine belastbare Schätzung der Auswirkung zur Verfügung zu stellen.

Ändern sich die zugeteilten Punkte im Jobsharing durch das Beitragsstabilisierungsgesetz?

Eine Anpassung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Wie verhält es sich mit den OP-Ziffern und wie werden diese gedeckelt?

Ambulantes Operieren wird in die MGV überführt. Für die Honorierung wird ein festes Vergütungsvolumen bereitgestellt. Dieses wird auf Basis der Abrechnungsdaten 2025 festgelegt. Zu den Details stimmen wir uns derzeit mit den Berufsverbänden ab.

Was passiert mit förderungswürdigen Leistungen?

Über den Umgang mit den förderungswürdigen Leistungen (Fortbestehen oder Überführung in das RLV

QZV) wird in Rahmen der HVM-Anpassung entschieden.

Muss man sich zukünftig am Fachgruppendurchschnitt orientieren, weil eine Fallzahlzuwachs-Abstaffelung droht?

Der Fachgruppendurchschnitt kann ein wichtiger Orientierungswert sein, eine Entscheidung ob und in welcher Form weitere fallzahlbezogene Abstaffelungen im HVM verankert werden, lässt sich aktuell noch nicht abschließend sagen.

Wird es eine Berücksichtigung von Neugründungen innerhalb der Fallzahlzuwachs-Steigerung geben?

Sollten zusätzliche FZ-Abstaffelungen beschlossen werden, so wird der HVM auch Ausnahmen für Praxen in der Gründungsphase vorsehen (analog der Ausnahmen für die aktuell gültige Fallzahlzuwachsbegrenzung).

Können wir Hochrechnungen haben für das kommende Jahr, um planen zu können?

Wie wird sichergestellt, dass notwendige Leistungen der Schwangerschaftsvorsorge und -betreuung weiterhin ausreichend vergütet werden?

Ob für einzelne Leistungen der Schwangerschaftsvorsorge Ausnahmen, Förderungen oder besondere Schutzregelungen vorgesehen werden, kann erst nach Vorliegen des Beschlusses des Bewertungsausschusses und nach der Ausarbeitung der Anpassungen des HVM beantwortet werden. Nach aktuellem Stand unterliegen diese Leistungen zukünftig der MGV und werden in der Menge begrenzt.

Wie wird die KV Nordrhein mit möglichen Budgetüberschreitungen umgehen, wenn aufgrund fehlender Versorgungskapazitäten mehr Patientinnen und Patienten behandelt werden müssen?

Die Honorarverteilung hat das Ziel eine übermäßige Ausdehnung über den Versorgungsauftrag hinaus zu verhindern. Hierbei besteht auch jetzt bereits die Möglichkeit Ausnahmen für verschiedene Sachverhalte abzubilden. Hierzu zählen Übernahme von Patienten aus einer anderen Praxis, hoher Spezialisierungsgrad einer Praxis, Krankheit der Ärztin.

Wie wird die KV Nordrhein die Praxen bei der Planung der Behandlungskapazitäten unterstützen?

Wir planen die Vorprüfung dahingehend auszubauen, dass bereits im laufenden Quartal erkennbar wird, wie der aktuelle Budgetstand ist.

Was bedeutet das „einnahmenorientierte Leistungsangebot“ der KBV?

Der Begriff beschreibt keine gesetzliche Definition, sondern eine politische und wirtschaftliche Reaktion auf eine Vergütung, die stärker an den Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet wird.

Gemeint ist im Kern: Wenn die Finanzierung der ambulanten Versorgung mengenmäßig oder finanziell begrenzt wird, können Praxen ihre Behandlungskapazitäten nicht unabhängig von den Einnahmen ausweiten. Sie müssen prüfen, welche Leistungen unter den geltenden Vergütungsbedingungen wirtschaftlich erbracht werden können.

Die KBV warnt, dass eine solche Entwicklung zu weniger Terminen und Leistungen führen kann, wenn die Vergütung nicht ausreicht, um die zusätzlichen Behandlungskosten zu decken. Für die einzelne Praxis bedeutet das nicht automatisch eine Empfehlung, Leistungen abzulehnen. Es bedeutet vielmehr, die vorhandenen Kapazitäten, Kosten und Vergütungsrisiken sorgfältig zu planen.

Sollte man seinen Sitz anpassen, also den Versorgungsumfang halbieren oder erweitern?

Eine Entscheidung über die Anpassung eines Vertragsarztsitzes sollte derzeit nicht allein aufgrund allgemeiner Reformankündigungen getroffen werden.

Leistungen in der offenen Sprechstunde werden nicht mehr extrabudgetär vergütet. Bedeutet das, dass Fachärztinnen und Fachärzte künftig nicht mehr verpflichtet sind, fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anzubieten?

Nein. Der Wegfall oder die Begrenz