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title: "Mercedes-Benz Group AG fordert UNECE R 148.01-Revision zur Begrenzung der tatsächlich leuchtenden Logo-Fläche; Auswirkungen: unklare Abgrenzung der Leuchtfläche."
sdDatePublished: "2026-08-24T16:16:00Z"
source: "https://www.lobbyregister.bundestag.de/inhalte-der-interessenvertretung/regelungsvorhabensuche/RV0027951/515721"
topics:
  - name: "automotive"
    identifier: "medtop:20000296"
  - name: "regulations"
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  - name: "transport"
    identifier: "medtop:20000337"
locations:
  - "Germany"
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Mercedes-Benz Group AG fordert UNECE R 148.01-Revision zur Begrenzung der tatsächlich leuchtenden Logo-Fläche; Auswirkungen: unklare Abgrenzung der Leuchtfläche.

Lobbyregister-Regelungsvorhaben von "Mercedes-Benz Group AG"

Weiterentwicklung der UNECE Regulierung No.148 zur Förderung innovativer und sicherheitskonformer beleuchteter Markenlogos

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Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen

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Angegeben von: Mercedes-Benz Group AG (R002034) am 24.08.2026

Beschreibung: Die UN-R 148.01 regelt die technischen Anforderungen von beleuchteten Logos am Fahrzeug. Dabei ist die erlaubte leuchtende Fläche der Markenlogos auf 100 cm2 begrenzt. Dabei sind auch die nicht-leuchtenden transparenten Anteile des Logos zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass Logos mit hoher umschlossenen transparenten Fläche aufgrund der angewandten Messmethode viel zu klein ausfallen müssten. Aus Sicht von Mercedes-Benz sollte daher die UN-R 148.01 im Rahmen einer Revision dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur die tatsächlich leuchtende Fläche des gesamten Logos begrenzt wird.

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen

SG2608200003 ( PDF - 2 Seiten ) Adressatenkreis: Versendet am 16.08.2026 an: Bundesregierung Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]

Versendet am 16.08.2026 an: Bundesregierung Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]

Bundesregierung Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]

Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]

Die Inhalte beruhen allein auf Angaben der Interessenvertreter

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