Sparkasse Bodensee Offenlegung der Vergütung gemäß CRR Bodensee; Risikoträger identifiziert

Offenlegungsbericht der Sparkasse XXX

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Offenlegungsbericht gemäß CRR zum 31.12.2025

Modul P3REMDISDOCS (Offenlegung der Vergütung)

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Inhaltsverzeichnis

1 Offenlegung der Vergütungspolitik 5 1.1 Angaben zur Vergütungspolitik 5 1.2 Angaben zur Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde 7 1.3 Angaben zu Sonderzahlungen an Mitarbeitende 9 1.4 Angaben zu zurückbehaltener Vergütung 9 1.5 Angaben zu Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr 9 2 Erklärung des Vorstandes gemäß Art. 431 Abs. 3 CRR 10

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vorlage EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung ……………………………………………. 8

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Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel CRR Capital Requirements Regulation (Kapitaladäquanzverordnung) DVO Durchführungsverordnung EBA European Banking Authority KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)

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1 Offenlegung der Vergütungspolitik Der rechtliche Rahmen für die Vergütungspolitik von Kredit- und Finanzinstituten wird auf europäischer Ebene in der Capital Requirements Directive (CRD) geregelt und ist durch das KWG und die Institutsvergü- tungsverordnung (InstitutsVergV) in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Zwecke der CRR gilt die Sparkasse als anderes, nicht börsennotiertes Institut und hat daher die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Buchst. a bis d, h bis k CRR anhand der Vorlagen EU REMA, EU REM1, EU REM2, EU REM3 und EU REM4 der DVO (EU) 2024/3172 offenzulegen. 1.1 Angaben zur Vergütungspolitik Die Vorlage EU REMA enthält Angaben zu den zentralen Merkmalen der Vergütungspolitik der Sparkasse sowie zur Umsetzung dieser Politik. Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien Die Verantwortung für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeitenden nach Maßgabe der Vorgaben des § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG in Verbindung mit Abs. 5 KWG und § 3 Abs. 1 S. 1 der InstitutsVergV obliegt dem Vorstand. Ein Vergütungskontrollausschuss wurde nicht gebildet. Der Vorstand hat 51 Sitzungen während des Geschäftsjahres 2025 abgehalten. Für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitglieder des Vorstands ist nach Maßgabe des § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG in Verbindung mit Abs. 5 KWG und § 3 Abs. 2 der InstitutsVergV der Verwaltungsrat ver- antwortlich. Der Verwaltungsrat hat einen Personalausschuss gebildet, der für Vergütungsfragen der Vor- standsmitglieder verantwortlich ist. Der Verwaltungsrat hat im Geschäftsjahr 2025 4 Sitzungen abgehalten, der Personalausschuss 2 Sitzungen. Die Vorstandsmitglieder sind Angestellte auf Zeit. Ihre Vergütung rich- tet sich nach den Empfehlungen Sparkassenverbandes Baden-Württemberg. Die Vergütung der Vorstands- mitglieder der Sparkasse besteht aus einer fixen Vergütung (Jahresgrundbetrag/Jahresfestgehalt), einer fixen Zulage und einer variablen Zahlung. Eine Einbindung externer Berater bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems ist nicht erfolgt. Die Vergütungspolitik der Sparkasse bezieht sich auf die gesamt Institutsgruppe, einschließlich aller der Institutsgruppe zugeordneten Unternehmen, sowie einschließlich sämtlicher Zweigstellen. Die Sparkasse hat für das Geschäftsjahr 2025 diejenigen Mitarbeitenden identifiziert, deren Tätigkeiten ei- nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, sogenannte Risikoträgerinnen und Risikoträger. Entsprechend den Vorgaben in § 25a Abs. 5b KWG, den technischen Regulierungsstandards (RTS), die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Identifikation von Risikoträgerinnen und Risikoträgern erarbeitet hat, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vom 25. März 2021 wurden für die Risiko- trägeridentifizierung Kriterien wie Hierarchie, Funktion, Kompetenz berücksichtigt. Identifiziert wurden neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats und Vorstands die Mitglieder der 1. Füh- rungsebene unterhalb des Vorstands sowie bestimmte Funktionsträger (z.B. insbesondere Beauftragte).

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Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems Die Sparkasse ist tarifgebunden. Aus diesem Grund finden auf die Arbeitsverhältnisse der Sparkassenbe- schäftigten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der TVöD-Sparkassen, Anwendung. Der überwiegende Teil der Beschäftigten erhält eine Vergütung auf dieser tariflichen Basis. Daneben gibt es noch Beschäftigte (1,81 % der gesamten Belegschaft) mit einem außertariflichen Arbeitsvertrag. Bei bei- den Beschäftigtengruppen werden in untergeordneten Umfang Funktionszulagen, außertarifliche persön- liche sowie außertarifliche variable Vergütungsbestandteile an Teile der Belegschaft gewährt. Vergütungsparameter für die variablen Vergütungen im Vertrieb sind die quantitativen und qualitativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Erfolg der Mitarbeitenden oder einer institutsin- ternen Organisationseinheit gemessen werden. Dabei setzt sich der Gesamtzielerreichungsgrad aus funk- tionsspezifischen Einzel- und Teamzielen zusammen. Der Gesamtzielerreichungsgrad wird aus einer Summe von mindestens einem und höchstens zwölf Einzelzielen gebildet. Die Ziele sind auf einen langfris- tigen und nachhaltigen Geschäftserfolg ausgerichtet und berücksichtigen auch qualitative Ziele, z. B. Kun- denzufriedenheit und Beratungsqualität. Vergütungsparameter für die variablen Vergütungen der Beschäftigten in den Marktfolge- und Stabsberei- chen ist der wirtschaftliche Erfolg des Instituts. Zudem können zur Honorierung von individuellen besonderen Leistungen Einmalzahlungen an die Be- schäftigten anlassbezogen auch unterjährig gewährt werden (Leistungsanerkennungsprämien). Die Tarifvergütung, die Funktionszulagen und die außertariflichen persönlichen Zulagen werden monatlich, eine übertarifliche variable Vergütung jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als Einmalzahlung ausbe- zahlt. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und der Personalausschuss haben die Vergütungspolitik im Rahmen der jährlichen Angemessenheitsüberprüfung gem. § 12 Abs. 1 InstitutsVergV – auch anhand der aktuellen Geschäfts- und Risikostrategie - für die Mitarbeitenden bzw. den Vorstand überprüft. Hierbei wurden kei- nerlei Änderungen vorgenommen. Die Angemessenheit des Vergütungssystems wurde bestätigt. Die Vergütungssysteme laufen nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten und des für die Risi- kosteuerung zuständigen Vorstandsmitglieds zuwider. Insbesondere besteht durch die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungskomponenten für diesen Personenkreis nicht die Gefahr eines Interessenkonflikts: die Vergütung setzt sich im Wesentlichen aus einem hohen Anteil fixer Vergütung und nur zu einem gerin- gen Anteil an variabler Vergütung (max. 1/3 der Gesamtvergütung) zusammen. Zudem werden außertarifli- che variable Vergütungsbestandteile an Kontrollzielen und gerade nicht an gleichlaufenden Parametern mit den von den Kontrolleinheiten kontrollierten Organisationseinheiten ausgerichtet. Die Sparkasse verfügt über ein Abfindungsrahmenkonzept samt Abfindungsgrundsätzen. Variable Vergütungen werden grundsätzlich nicht garantiert. Nur in Ausnahmefällen wird im Rahmen der Aufnahme eines Dienstverhältnisses eine variable Vergütung für einen bestimmten Zeitraum garantiert, sofern die Sparkasse über eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie hinreichend Kapital zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit verfügt, vgl. § 5 Abs. 5 InstitutsVergV.

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Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen Sofern an die Risikoträger eine variable Vergütung gezahlt wird, bestehen keine nennenswerten Anreize unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, da die variable Vergütung nur in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zur fixen Vergütung bzw. in Einzelfällen bis zur festgesetzten Obergrenze gewährt wird. Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung wird in einem formalisierten, transparenten und nachvollzieh- baren Prozess unter Beachtung des § 7 InstitutsVergV bestimmt. Vor Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung wird geprüft, ob die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung, die Ertrags- lage sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung hinreichend berücksichtigt wurden. Beschreibung der festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Ver- gütungsbestandteil Fixe und variable Vergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Im Einklang mit § 25a Abs. 5 KWG hat der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat folgende institutsinterne Obergrenzen für die variable Vergütung in Relation zur fixen Vergütung beschlossen, die für das Geschäftsjahr durchgehend eingehalten wurden: Für den Vorstand beträgt die Obergrenze 25%, für die Kontrolleinheiten beträgt die Obergrenze 33,33% und für die restlichen tariflich und außertariflich Beschäftigten 100%. Verknüpfung des Ergebnisses des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung Die Vergütungsstrategie der Sparkasse ist darauf ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie niedergelegten Ziele unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte und Leitlinien zu erreichen. Im Fokus steht die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Gesamthauses durch eine marktübliche, leistungs- und funktionsgerechte Vergütung, die Bindung von Talenten, Leistungsträgerinnen und Leis- tungsträgern sowie Schlüsselpositionen und die Stärkung der Zufriedenheit der Mitarbeitenden. Neben der Tarifvergütung oder ggf. der außertariflichen Festvergütung können die identifizierten Risiko- träger in untergeordnetem Umfang z. B. Funktionszulagen, außertarifliche persönliche Zulagen sowie au- ßertarifliche variable Einmalzahlungen und Vergütungsbestandteile aus einem zielorientierten Vergü- tungssystem erhalten, dessen Ziele aus der Unternehmensstrategie abgeleitet und im Wege eines durch- gängigen Prozesses funktionsspezifisch bis auf die Ebene der einzelnen (Vertriebs-)Mitarbeitenden herun- tergebrochen sind. Für diese variablen Vergütungen wurden angemessene Obergrenzen festgelegt. Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt Die Sparkasse nimmt eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 Buchst. a CRD in Anspruch. 1.2 Angaben zur Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde Die Vorlage EU REM1 enthält Angaben über die Anzahl der Mitarbeitenden deren berufliche Aktivitäten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Sparkasse gemäß Art. 94 der Richtlinie 2013/36/EU, § 1 Abs. 21 KWG und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 haben und die in diesem Template ent- haltenen Vergütungsbestandteile erhalten. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Vollzeitäquivalenten mit Ausnahme der Leitungsorgane, diese sind in Form der Anzahl der Personen offenzulegen.

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Der Grundsatz der Vertraulichkeit erlaubt in außergewöhnlichen Sonderfällen auch insoweit ein Absehen der Offenlegung, als es ansonsten möglich wäre, bestimmte Informationen einer oder zwei einzelnen Per- son(en) zuzuordnen und somit eine Offenlegung persönlicher Daten natürlicher Personen die Folge wäre. Da der Vorstand der Sparkasse aus zwei Mitgliedern besteht, macht die Sparkasse hiervon Gebrauch. Abbildung 1: Vorlage EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung In Mio. EUR a b c d Leitungsorgan - Aufsichtsfunk- tion Leitungsorgan

  • Leitungsfunk- tion Sonstige Mit- glieder der Ge- schäftsleitung Sonstige identifizierte Mitarbeiter 1 Feste Vergü- tu