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title: "Sparkasse Bodensee Offenlegung der Vergütung gemäß CRR Bodensee; Risikoträger identifiziert"
sdDatePublished: "2026-08-24T16:35:00Z"
source: "https://www.sparkasse-bodensee.de/content/dam/myif/spk-bodensee/work/dokumente/pdf/allgemein/offenlegungsbericht2025-modul-verguetungsbericht.pdf?n=true"
topics:
  - name: "banking"
    identifier: "medtop:20000274"
  - name: "financial service"
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  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
  - "Bodenseekreis"
  - "Germany"
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Sparkasse Bodensee Offenlegung der Vergütung gemäß CRR Bodensee; Risikoträger identifiziert

Offenlegungsbericht der Sparkasse XXX

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Sparkasse
Bodensee

Offenlegungsbericht gemäß CRR
zum 31.12.2025

Modul P3REMDISDOCS
(Offenlegung der Vergütung)

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 Sparkasse Bodensee

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Inhaltsverzeichnis

1
Offenlegung der Vergütungspolitik
5
1.1
Angaben zur Vergütungspolitik
5
1.2
Angaben zur Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde
7
1.3
Angaben zu Sonderzahlungen an Mitarbeitende
9
1.4
Angaben zu zurückbehaltener Vergütung
9
1.5
Angaben zu Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr
9
2
Erklärung des Vorstandes gemäß Art. 431 Abs. 3 CRR
10

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 Sparkasse Bodensee

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vorlage EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung .................................................... 8

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 Sparkasse Bodensee

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Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
CRR
Capital Requirements Regulation (Kapitaladäquanzverordnung)
DVO
Durchführungsverordnung
EBA
European Banking Authority
KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)

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 Sparkasse Bodensee

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1 Offenlegung der Vergütungspolitik
Der rechtliche Rahmen für die Vergütungspolitik von Kredit- und Finanzinstituten wird auf europäischer
Ebene in der Capital Requirements Directive (CRD) geregelt und ist durch das KWG und die Institutsvergü-
tungsverordnung (InstitutsVergV) in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Zwecke der CRR gilt die
Sparkasse als anderes, nicht börsennotiertes Institut und hat daher die Informationen nach Art. 450 Abs. 1
Buchst. a bis d, h bis k CRR anhand der Vorlagen EU REMA, EU REM1, EU REM2, EU REM3 und EU REM4 der
DVO (EU) 2024/3172 offenzulegen.
1.1
Angaben zur Vergütungspolitik
Die Vorlage EU REMA enthält Angaben zu den zentralen Merkmalen der Vergütungspolitik der Sparkasse
sowie zur Umsetzung dieser Politik.
Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien
Die Verantwortung für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeitenden nach
Maßgabe der Vorgaben des § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG in Verbindung mit Abs. 5 KWG und § 3 Abs. 1 S. 1 der
InstitutsVergV obliegt dem Vorstand. Ein Vergütungskontrollausschuss wurde nicht gebildet. Der Vorstand
hat 51 Sitzungen während des Geschäftsjahres 2025 abgehalten.
Für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitglieder des Vorstands ist nach Maßgabe des § 25a
Abs. 1 Nr. 6 KWG in Verbindung mit Abs. 5 KWG und § 3 Abs. 2 der InstitutsVergV der Verwaltungsrat ver-
antwortlich. Der Verwaltungsrat hat einen Personalausschuss gebildet, der für Vergütungsfragen der Vor-
standsmitglieder verantwortlich ist. Der Verwaltungsrat hat im Geschäftsjahr 2025 4 Sitzungen abgehalten,
der Personalausschuss 2 Sitzungen. Die Vorstandsmitglieder sind Angestellte auf Zeit. Ihre Vergütung rich-
tet sich nach den Empfehlungen Sparkassenverbandes Baden-Württemberg. Die Vergütung der Vorstands-
mitglieder der Sparkasse besteht aus einer fixen Vergütung (Jahresgrundbetrag/Jahresfestgehalt), einer
fixen Zulage und einer variablen Zahlung.
Eine Einbindung externer Berater bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems ist nicht erfolgt.
Die Vergütungspolitik der Sparkasse bezieht sich auf die gesamt Institutsgruppe, einschließlich aller der
Institutsgruppe zugeordneten Unternehmen, sowie einschließlich sämtlicher Zweigstellen.
Die Sparkasse hat für das Geschäftsjahr 2025 diejenigen Mitarbeitenden identifiziert, deren Tätigkeiten ei-
nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, sogenannte Risikoträgerinnen
und Risikoträger.
Entsprechend den Vorgaben in § 25a Abs. 5b KWG, den technischen Regulierungsstandards (RTS), die die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Identifikation von Risikoträgerinnen und Risikoträgern
erarbeitet hat, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vom 25. März 2021 wurden für die Risiko-
trägeridentifizierung Kriterien wie Hierarchie, Funktion, Kompetenz berücksichtigt.
Identifiziert wurden neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats und Vorstands die Mitglieder der 1. Füh-
rungsebene unterhalb des Vorstands sowie bestimmte Funktionsträger (z.B. insbesondere Beauftragte).

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 Sparkasse Bodensee

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Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems
Die Sparkasse ist tarifgebunden. Aus diesem Grund finden auf die Arbeitsverhältnisse der Sparkassenbe-
schäftigten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der TVöD-Sparkassen, Anwendung.
Der überwiegende Teil der Beschäftigten erhält eine Vergütung auf dieser tariflichen Basis. Daneben gibt
es noch Beschäftigte (1,81 % der gesamten Belegschaft) mit einem außertariflichen Arbeitsvertrag. Bei bei-
den Beschäftigtengruppen werden in untergeordneten Umfang Funktionszulagen, außertarifliche persön-
liche sowie außertarifliche variable Vergütungsbestandteile an Teile der Belegschaft gewährt.
Vergütungsparameter für die variablen Vergütungen im Vertrieb sind die quantitativen und qualitativen
Bestimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Erfolg der Mitarbeitenden oder einer institutsin-
ternen Organisationseinheit gemessen werden. Dabei setzt sich der Gesamtzielerreichungsgrad aus funk-
tionsspezifischen Einzel- und Teamzielen zusammen. Der Gesamtzielerreichungsgrad wird aus einer
Summe von mindestens einem und höchstens zwölf Einzelzielen gebildet. Die Ziele sind auf einen langfris-
tigen und nachhaltigen Geschäftserfolg ausgerichtet und berücksichtigen auch qualitative Ziele, z. B. Kun-
denzufriedenheit und Beratungsqualität.
Vergütungsparameter für die variablen Vergütungen der Beschäftigten in den Marktfolge- und Stabsberei-
chen ist der wirtschaftliche Erfolg des Instituts.
Zudem können zur Honorierung von individuellen besonderen Leistungen Einmalzahlungen an die Be-
schäftigten anlassbezogen auch unterjährig gewährt werden (Leistungsanerkennungsprämien).
Die Tarifvergütung, die Funktionszulagen und die außertariflichen persönlichen Zulagen werden monatlich,
eine übertarifliche variable Vergütung jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als Einmalzahlung ausbe-
zahlt.
Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und der Personalausschuss haben die Vergütungspolitik im Rahmen
der jährlichen Angemessenheitsüberprüfung gem. § 12 Abs. 1 InstitutsVergV – auch anhand der aktuellen
Geschäfts- und Risikostrategie - für die Mitarbeitenden bzw. den Vorstand überprüft. Hierbei wurden kei-
nerlei Änderungen vorgenommen. Die Angemessenheit des Vergütungssystems wurde bestätigt.
Die Vergütungssysteme laufen nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten und des für die Risi-
kosteuerung zuständigen Vorstandsmitglieds zuwider. Insbesondere besteht durch die Ausgestaltung der
einzelnen Vergütungskomponenten für diesen Personenkreis nicht die Gefahr eines Interessenkonflikts:
die Vergütung setzt sich im Wesentlichen aus einem hohen Anteil fixer Vergütung und nur zu einem gerin-
gen Anteil an variabler Vergütung (max. 1/3 der Gesamtvergütung) zusammen. Zudem werden außertarifli-
che variable Vergütungsbestandteile an Kontrollzielen und gerade nicht an gleichlaufenden Parametern
mit den von den Kontrolleinheiten kontrollierten Organisationseinheiten ausgerichtet.
Die Sparkasse verfügt über ein Abfindungsrahmenkonzept samt Abfindungsgrundsätzen.
Variable Vergütungen werden grundsätzlich nicht garantiert. Nur in Ausnahmefällen wird im Rahmen der
Aufnahme eines Dienstverhältnisses eine variable Vergütung für einen bestimmten Zeitraum garantiert,
sofern die Sparkasse über eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie hinreichend
Kapital zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit verfügt, vgl. § 5 Abs. 5 InstitutsVergV.

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 Sparkasse Bodensee

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Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung
tragen
Sofern an die Risikoträger eine variable Vergütung gezahlt wird, bestehen keine nennenswerten Anreize
unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, da die variable Vergütung nur in untergeordnetem Umfang
im Verhältnis zur fixen Vergütung bzw. in Einzelfällen bis zur festgesetzten Obergrenze gewährt wird.
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung wird in einem formalisierten, transparenten und nachvollzieh-
baren Prozess unter Beachtung des § 7 InstitutsVergV bestimmt. Vor Festsetzung des Gesamtbetrages der
variablen Vergütung wird geprüft, ob die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung, die Ertrags-
lage sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung hinreichend berücksichtigt wurden.
Beschreibung der festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Ver-
gütungsbestandteil
Fixe und variable Vergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Im Einklang mit
§ 25a Abs. 5 KWG hat der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat folgende institutsinterne Obergrenzen für die
variable Vergütung in Relation zur fixen Vergütung beschlossen, die für das Geschäftsjahr durchgehend
eingehalten wurden: Für den Vorstand beträgt die Obergrenze 25%, für die Kontrolleinheiten beträgt die
Obergrenze 33,33% und für die restlichen tariflich und außertariflich Beschäftigten 100%.
Verknüpfung des Ergebnisses des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung
Die Vergütungsstrategie der Sparkasse ist darauf ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie
niedergelegten Ziele unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte und Leitlinien zu erreichen.
Im Fokus steht die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Gesamthauses durch eine marktübliche,
leistungs- und funktionsgerechte Vergütung, die Bindung von Talenten, Leistungsträgerinnen und Leis-
tungsträgern sowie Schlüsselpositionen und die Stärkung der Zufriedenheit der Mitarbeitenden.
Neben der Tarifvergütung oder ggf. der außertariflichen Festvergütung können die identifizierten Risiko-
träger in untergeordnetem Umfang z. B. Funktionszulagen, außertarifliche persönliche Zulagen sowie au-
ßertarifliche variable Einmalzahlungen und Vergütungsbestandteile aus einem zielorientierten Vergü-
tungssystem erhalten, dessen Ziele aus der Unternehmensstrategie abgeleitet und im Wege eines durch-
gängigen Prozesses funktionsspezifisch bis auf die Ebene der einzelnen (Vertriebs-)Mitarbeitenden herun-
tergebrochen sind.
Für diese variablen Vergütungen wurden angemessene Obergrenzen festgelegt.
Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt
Die Sparkasse nimmt eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 Buchst. a CRD in Anspruch.
1.2
Angaben zur Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde
Die Vorlage EU REM1 enthält Angaben über die Anzahl der Mitarbeitenden deren berufliche Aktivitäten
wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Sparkasse gemäß Art. 94 der Richtlinie 2013/36/EU, § 1
Abs. 21 KWG und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 haben und die in diesem Template ent-
haltenen Vergütungsbestandteile erhalten. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Vollzeitäquivalenten mit
Ausnahme der Leitungsorgane, diese sind in Form der Anzahl der Personen offenzulegen.

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 Sparkasse Bodensee

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Der Grundsatz der Vertraulichkeit erlaubt in außergewöhnlichen Sonderfällen auch insoweit ein Absehen
der Offenlegung, als es ansonsten möglich wäre, bestimmte Informationen einer oder zwei einzelnen Per-
son(en) zuzuordnen und somit eine Offenlegung persönlicher Daten natürlicher Personen die Folge wäre.
Da der Vorstand der Sparkasse aus zwei Mitgliedern besteht, macht die Sparkasse hiervon Gebrauch.
Abbildung 1: Vorlage EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung
In Mio. EUR
a
b
c
d
Leitungsorgan -
Aufsichtsfunk-
tion
Leitungsorgan
- Leitungsfunk-
tion
Sonstige Mit-
glieder der Ge-
schäftsleitung
Sonstige
identifizierte
Mitarbeiter
1
Feste
Vergü-
tu