Arbeitgeber im AOK Expertenforum Urlaubsabgeltung bei ALG-Bezug unter TVöD geklärt; Verzicht auf Verjährung möglicher Rechtsfolgen

Urlaubsabgeltung bei ALG-Bezug – TVöD und Ausschlussfristen Expertenforum | AOK – Die Gesundheitskasse

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01 Urlaubsabgeltung bei ALG-Bezug – TVöD und Ausschlussfristen Von: Personal_BW am 25.08.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, Unsere Arbeitnehmerin wird ab dem 01.09.2026 Arbeitslosengeld beziehen. Da derzeit noch unklar ist, ob und in welcher Höhe eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist, haben wir ein Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Darin werden wir gefragt, ob wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf arbeitsrechtliche bzw. tarifliche Ausschlussfristen berufen werden oder ob für das Arbeitsverhältnis keine entsprechenden Ausschlussfristen gelten. Bei uns findet der TVöD Anwendung. Nach § 37 TVöD besteht grundsätzlich eine tarifliche Ausschlussfrist. Welche Auswirkungen hat es für uns als Arbeitgeber, wenn wir gegenüber der Bundesagentur erklären, dass wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen? Sollten wir der Bundesagentur vielmehr mitteilen, dass aufgrund der Anwendung des TVöD eine tarifliche Ausschlussfrist besteht? Welche Konsequenzen hat die jeweilige Erklärung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere Forderung der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Urlaubsabgeltung? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Themenbereich: Arbeitsrecht Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Unsere Arbeitnehmerin wird ab dem 01.09.2026 Arbeitslosengeld beziehen. Da derzeit noch unklar ist, ob und in welcher Höhe eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist, haben wir ein Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Darin werden wir gefragt, ob wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf arbeitsrechtliche bzw. tarifliche Ausschlussfristen berufen werden oder ob für das Arbeitsverhältnis keine entsprechenden Ausschlussfristen gelten.

Bei uns findet der TVöD Anwendung. Nach § 37 TVöD besteht grundsätzlich eine tarifliche Ausschlussfrist.

Welche Auswirkungen hat es für uns als Arbeitgeber, wenn wir gegenüber der Bundesagentur erklären, dass wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen?

Sollten wir der Bundesagentur vielmehr mitteilen, dass aufgrund der Anwendung des TVöD eine tarifliche Ausschlussfrist besteht?

Welche Konsequenzen hat die jeweilige Erklärung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere Forderung der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Urlaubsabgeltung?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.