Oberbürgermeister Erfurt legt Entwürfe zur Änderung der Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen in Erfurt vor; Ausschluss bis zu zwei Jahren.

04 E Stellungnahme KSD

LV 1.04 E 10.25 ©Stadt Erfurt

Dezernat Oberbürgermeister/Bereich Oberbürgermeister

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 1719/26 Titel der Drucksache Betretungsverbot städtischer Einrichtungen bei mutwilliger Sachbeschädigung

Öffentlichkeitsstatus der Stellungnahme öffentlich

Zutreffendes bitte auswählen und im Feld Stellungnahme darauf Bezug nehmen: Ist die rechtliche Zulässigkeit des Antrages gegeben? Ja. Stehen personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung? Ja. Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor? Ja.

Stellungnahme 01 Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat bis zum 30. Juni 2027 Entwürfe zur Änderung der Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen vor. Die Entwürfe sollen eine Regelung enthalten, nach der Personen, die eine Einrichtung vorsätzlich beschädigt haben, für einen befristeten Zeitraum von deren Benutzung ausgeschlossen werden können.

02 Für die Regelung gelten folgende Maßgaben: • Der Ausschluss knüpft an eine Beschädigung der jeweiligen Einrichtung oder einer Einrichtung derselben Art an. • Der Ausschluss setzt eine rechtskräftige Verurteilung, ein Geständnis oder einen anderweitig gesicherten Nachweis voraus. • Der Ausschluss ergeht als Einzelfallentscheidung und ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. • Einrichtungen, deren Aufsuchen zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten erforderlich ist, sind ausgenommen. Das gilt insbesondere für Dienststellen mit persönlichem Vorspracheerfordernis und für Schulen. • Dritte, insbesondere Angehörige, Vereine und deren Mitglieder oder Vorstände, sind nicht einzubeziehen.

Hierzu ergeht folgende Stellungnahme: Der Erlass und die grundlegende Änderung von Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen unterfällt der Zuständigkeit des Stadtrates. Die laufende Ausübung und Vollziehung bestehender Benutzungs- und Hausordnungen stellt dagegen typischerweise eine laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters i. S. v. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO i. V. m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt dar.

Im Geltungsbereich des Hausrechts besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Personen, die eine städtische Einrichtung vorsätzlich beschädigt haben, für einen befristeten Zeitraum von deren Benutzung auszuschließen.

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Das Hausrecht gibt dem Träger bzw. Leiter der öffentlichen Einrichtung die Befugnis, über den Zutritt und das Verweilen in der Einrichtung zu entscheiden und das Verhalten der Nutzenden durch Weisungen oder eine Hausordnung zu steuern. Es dient der Sicherung eines störungsfreien, widmungsgemäßen Betriebs sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung.

In öffentlichen Einrichtungen besteht ein grundsätzlicher Zulassungsanspruch der Bürger, jedoch nur im Rahmen der Widmung der Einrichtung und ihrer Funktionsfähigkeit. Dieser Anspruch kann durch Hausordnung, Satzung oder Einzelmaßnahmen begrenzt werden, soweit es zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, zur Sicherheit und Ordnung oder zur Einhaltung der Zweckbestimmung erforderlich ist (VGH BW, Beschluss vom 28.06.2021 – 12 S 921/21 –, juris).

Eine typische Konstellation von Zutrittsbeschränkungen stellt dabei die Störung des (dienstlichen) Betriebs bzw. des Hausfriedens dar. So kann eine Person bei wiederholten Störungen, aggressivem Verhalten, Verweigerung von Anordnungen des Personals oder groben Verstößen gegen die Hausordnung von der Benutzung einer städtischen Einrichtung ausgeschlossen werden (Hausverbot). Das Hausverbot setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage vergangener Störungen sowie eine Prognose künftiger Störungen voraus und muss insgesamt verhältnismäßig sein. Vor diesem Hintergrund hat z. B. das Verwaltungsgericht München entschieden, dass ein befristetes Hausverbot gegen einen Besucher einer öffentlichen Einrichtung, in diesem Fall einer Stadtbibliothek, ausgesprochen werden kann, wenn dieser sich dem Personal der Bibliothek gegenüber aggressiv und uneinsichtig verhält und auch künftig mit Störungen des Besuchers gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist (VG München, Beschluss vom 09.10.2020 – M 7 S 20.4452 –, juris). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem ein Hausverbot für städtische Dienstgebäude bejaht, nachdem es im Rahmen einer Gruppenaktion zu erheblichen Sachbeschädigungen und zu einer nachhaltigen Störung des Dienstbetriebs gekommen war (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1981 – 15 B 1416/81 – , juris). Nach einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist ein Hausverbot dann berechtigt, wenn nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle) vorliegen (VG Köln, Beschluss vom 16.03.2020 – 14 L 124/20 –, juris).

Auf Grundlage der vorgenannten, exemplarischen Rechtsprechung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Hausverbot infolge von Beschädigungen städtischer Einrichtungen in die jeweiligen Benutzungs- und Hausordnungen aufzunehmen. Zwingend erforderlich ist die Aufnahme einer solchen Regelung in die Benutzungs- und Hausordnungen zwar nicht, da ein Hausverbot in derartigen Fällen auch auf Grundlage des allgemeinen Hausrechts möglich erscheint, jedoch dient eine ausdrückliche Regelung in den Benutzungs- und Hausordnungen der Rechtssicherheit, einer praktikableren und nachvollziehbareren Handhabung sowie der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte.

Vor diesem Hintergrund könnte nachfolgende, allgemeine Formulierung in den Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen aufgenommen werden:

„Das Beschmutzen, Beschädigen oder Zerstören von Eigentum, Gebäuden und Gegenständen ist verboten. Bei einer Sachbeschädigung spricht der Inhaber des Hausrechts gegenüber dem Verursacher unverzüglich ein Hausverbot aus. Darüber hinaus erfolgt unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei. Unabhängig davon ist der Verursacher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.“

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Ungeachtet dessen, ob ein Hausverbot auf das allgemeine Hausrecht oder auf eine konkrete Regelung in den Benutzungs- und Hausordnungen gestützt wird, muss ein Hausverbot stets auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, die jeweils einzelfallbezogen für den konkreten Sachverhalt zu erfolgen hat. Dafür muss das Hausverbot einen legitimen Zweck verfolgen (Sicherung eines störungsfreien, widmungsgemäßen Betriebs sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung), geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insbesondere sollte vor dem Erlass eines Hausverbots stets geprüft werden, ob gleich wirksame, mildere Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Abmahnungen, Platzverweise, zeitlich kürzere oder räumlich engere Verbote, oder Verhaltensauflagen). Bei Einrichtungen, die Bürger zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten aufsuchen müssen (z.B. Jobcenter, Sozialbehörden, Schulen, Gerichte, Standesämter, teilweise Bibliotheken/Bildungseinrichtungen), werden an die Verhältnismäßigkeit gesteigerte Anforderungen gestellt. In derartigen Einrichtungen muss das Hausverbot zeitlich und räumlich zurückhaltend eingesetzt, regelmäßig überprüft und durch organisatorische Vorkehrungen so ausgestaltet werden, dass die Kernrechte des Betroffenen praktisch wahrnehmbar bleiben.

Hinsichtlich des räumlichen Umfangs wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hausverbot ausschließlich für die jeweils beschädigte Einrichtung gilt und nicht pauschal ausgesprochen werden kann. Dafür sprechen sowohl praktische als auch rechtliche Gründe.

Was den Nachweis der Sachbeschädigung betrifft, so gilt grundsätzlich, dass es einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend bedarf. Ein Nachweis kann auch durch ein Geständnis oder einen anderweitig gesicherten Nachweis erfolgen. Letzteres insbesondere dann, wenn der Täter unter Zeugen die Sachbeschädigung begeht. Zu beachten ist hierbei insbesondere die Dokumentation des entsprechenden Nachweises.

03 Der Oberbürgermeister prüft zusätzlich, ob eine vergleichbare Regelung auch den Unternehmen mit städtischer Beteiligung für deren Einrichtungen, Anlagen und Fahrzeuge empfohlen werden soll.

Hierzu ergeht folgende Stellungnahme:

Zum Beschlussvorschlag 03 wurden die Unternehmen des SWE Konzerns, die Erfurter Garten- und Ausstellungs gGmbH, die KoWo Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Erfurt, die Erfurt Tourismus und Marketing GmbH, die Erfurter Bahn GmbH, die Kaisersaal Erfurt GmbH sowie die Flughafen Erfurt GmbH um Stellungnahme gebeten.

Im Ergebnis haben einige Beteiligungsunternehmen für Ihre Grundstücke, Gebäude und anderweitigen Räumlichkeiten jeweils Hausordnungen in Kraft gesetzt, welche die Haftung bei Schäden regelt. Ebenso wurde, bei Gesellschaften mit öffentlichem Zugang (SWE Bäder GmbH, ega gGmbH, Kaisersaal Erfurt GmbH, usw.), die Möglichkeit einräumt, Hausverbote aussprechen zu können. Am Standort Flughafen ist immer die Bundespolizei anwesend, die bei Bedarf bereitsteht. Eine Verschärfung von Regelungen wird von allen angefragten Beteiligungsunternehmen als nicht notwendig erachtet.

Für die Benutzung von Eisenbahnfahrzeugen gibt es Beförderungsbestimmungen, die die Erfurter Bahn GmbH in die Lage versetzen, bei bestimmten Handlungen Hausverbote befristet auszusprechen.

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Fazit: Aufgrund des Vorgenannten wird empfohlen, die Beschlusspunkte 01 und 02 in ggf. abgeänderter Form zu beschließen und Beschlussvorschlag 03 zu streichen.

Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung:

Anlagenverzeichnis

gez. Gießler

25.08.2026 Unterschrift Dezernatsleitung LBOB Datum