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title: "Oberbürgermeister Erfurt legt Entwürfe zur Änderung der Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen in Erfurt vor; Ausschluss bis zu zwei Jahren."
sdDatePublished: "2026-08-25T13:52:00Z"
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Oberbürgermeister Erfurt legt Entwürfe zur Änderung der Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen in Erfurt vor; Ausschluss bis zu zwei Jahren.

04 E Stellungnahme KSD

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Dezernat Oberbürgermeister/Bereich Oberbürgermeister

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 1719/26
Titel der Drucksache
Betretungsverbot städtischer Einrichtungen bei mutwilliger Sachbeschädigung

Öffentlichkeitsstatus der Stellungnahme
  öffentlich

Zutreffendes bitte auswählen und im Feld Stellungnahme darauf Bezug nehmen:
Ist die rechtliche Zulässigkeit des Antrages gegeben?
Ja.
Stehen personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung?
Ja.
Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor?
Ja.

Stellungnahme
01
Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat bis zum 30. Juni 2027 Entwürfe zur Änderung der
Benutzungs- und Hausordnungen städtischer Einrichtungen vor. Die Entwürfe sollen eine
Regelung enthalten, nach der Personen, die eine Einrichtung vorsätzlich beschädigt haben, für
einen befristeten Zeitraum von deren Benutzung ausgeschlossen werden können.

02
Für die Regelung gelten folgende Maßgaben:
•
Der Ausschluss knüpft an eine Beschädigung der jeweiligen Einrichtung oder einer
Einrichtung derselben Art an.
•
Der Ausschluss setzt eine rechtskräftige Verurteilung, ein Geständnis oder einen
anderweitig gesicherten Nachweis voraus.
•
Der Ausschluss ergeht als Einzelfallentscheidung und ist auf höchstens zwei Jahre zu
befristen.
•
Einrichtungen, deren Aufsuchen zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von
Pflichten erforderlich ist, sind ausgenommen. Das gilt insbesondere für Dienststellen mit
persönlichem Vorspracheerfordernis und für Schulen.
•
Dritte, insbesondere Angehörige, Vereine und deren Mitglieder oder Vorstände, sind nicht
einzubeziehen.

Hierzu ergeht folgende Stellungnahme:
Der Erlass und die grundlegende Änderung von Benutzungs- und Hausordnungen städtischer
Einrichtungen unterfällt der Zuständigkeit des Stadtrates. Die laufende Ausübung und
Vollziehung bestehender Benutzungs- und Hausordnungen stellt dagegen typischerweise eine
laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters i. S. v. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO i. V. m. § 10 Abs. 2
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt dar.

Im Geltungsbereich des Hausrechts besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Personen, die eine
städtische Einrichtung vorsätzlich beschädigt haben, für einen befristeten Zeitraum von deren
Benutzung auszuschließen.

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Das Hausrecht gibt dem Träger bzw. Leiter der öffentlichen Einrichtung die Befugnis, über den
Zutritt und das Verweilen in der Einrichtung zu entscheiden und das Verhalten der Nutzenden
durch Weisungen oder eine Hausordnung zu steuern. Es dient der Sicherung eines störungsfreien,
widmungsgemäßen Betriebs sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der
Einrichtung.

In öffentlichen Einrichtungen besteht ein grundsätzlicher Zulassungsanspruch der Bürger, jedoch
nur im Rahmen der Widmung der Einrichtung und ihrer Funktionsfähigkeit. Dieser Anspruch kann
durch Hausordnung, Satzung oder Einzelmaßnahmen begrenzt werden, soweit es zur
Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, zur Sicherheit und Ordnung oder zur Einhaltung der
Zweckbestimmung erforderlich ist (VGH BW, Beschluss vom 28.06.2021 – 12 S 921/21 –, juris).

Eine typische Konstellation von Zutrittsbeschränkungen stellt dabei die Störung des (dienstlichen)
Betriebs bzw. des Hausfriedens dar. So kann eine Person bei wiederholten Störungen, aggressivem
Verhalten, Verweigerung von Anordnungen des Personals oder groben Verstößen gegen die
Hausordnung von der Benutzung einer städtischen Einrichtung ausgeschlossen werden
(Hausverbot). Das Hausverbot setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage vergangener Störungen
sowie eine Prognose künftiger Störungen voraus und muss insgesamt verhältnismäßig sein. Vor
diesem Hintergrund hat z. B. das Verwaltungsgericht München entschieden, dass ein befristetes
Hausverbot gegen einen Besucher einer öffentlichen Einrichtung, in diesem Fall einer
Stadtbibliothek, ausgesprochen werden kann, wenn dieser sich dem Personal der Bibliothek
gegenüber aggressiv und uneinsichtig verhält und auch künftig mit Störungen des Besuchers
gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist (VG München,
Beschluss vom 09.10.2020 – M 7 S 20.4452 –, juris). Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen hat zudem ein Hausverbot für städtische Dienstgebäude bejaht, nachdem es
im Rahmen einer Gruppenaktion zu erheblichen Sachbeschädigungen und zu einer nachhaltigen
Störung des Dienstbetriebs gekommen war (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1981 – 15 B 1416/81 –
, juris). Nach einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist ein Hausverbot dann
berechtigt, wenn nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares
Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am
Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei
der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle) vorliegen (VG Köln, Beschluss vom 16.03.2020 – 14 L
124/20 –, juris).

Auf Grundlage der vorgenannten, exemplarischen Rechtsprechung besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, ein Hausverbot infolge von Beschädigungen städtischer Einrichtungen in die
jeweiligen Benutzungs- und Hausordnungen aufzunehmen. Zwingend erforderlich ist die
Aufnahme einer solchen Regelung in die Benutzungs- und Hausordnungen zwar nicht, da ein
Hausverbot in derartigen Fällen auch auf Grundlage des allgemeinen Hausrechts möglich
erscheint, jedoch dient eine ausdrückliche Regelung in den Benutzungs- und Hausordnungen der
Rechtssicherheit, einer praktikableren und nachvollziehbareren Handhabung sowie der
Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte.

Vor diesem Hintergrund könnte nachfolgende, allgemeine Formulierung in den Benutzungs- und
Hausordnungen städtischer Einrichtungen aufgenommen werden:

„Das Beschmutzen, Beschädigen oder Zerstören von Eigentum, Gebäuden und
Gegenständen ist verboten. Bei einer Sachbeschädigung spricht der Inhaber des Hausrechts
gegenüber dem Verursacher unverzüglich ein Hausverbot aus. Darüber hinaus erfolgt
unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei. Unabhängig davon ist der Verursacher zum Ersatz
des entstandenen Schadens verpflichtet.“

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Ungeachtet dessen, ob ein Hausverbot auf das allgemeine Hausrecht oder auf eine konkrete
Regelung in den Benutzungs- und Hausordnungen gestützt wird, muss ein Hausverbot stets auch
den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, die jeweils einzelfallbezogen für
den konkreten Sachverhalt zu erfolgen hat. Dafür muss das Hausverbot einen legitimen Zweck
verfolgen
(Sicherung
eines
störungsfreien,
widmungsgemäßen
Betriebs
sowie
der
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung), geeignet, erforderlich und
angemessen sein. Insbesondere sollte vor dem Erlass eines Hausverbots stets geprüft werden, ob
gleich wirksame, mildere Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Abmahnungen, Platzverweise, zeitlich
kürzere oder räumlich engere Verbote, oder Verhaltensauflagen). Bei Einrichtungen, die Bürger zur
Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten aufsuchen müssen (z.B.
Jobcenter,
Sozialbehörden,
Schulen,
Gerichte,
Standesämter,
teilweise
Bibliotheken/Bildungseinrichtungen),
werden
an
die
Verhältnismäßigkeit
gesteigerte
Anforderungen gestellt. In derartigen Einrichtungen muss das Hausverbot zeitlich und räumlich
zurückhaltend eingesetzt, regelmäßig überprüft und durch organisatorische Vorkehrungen so
ausgestaltet werden, dass die Kernrechte des Betroffenen praktisch wahrnehmbar bleiben.

Hinsichtlich des räumlichen Umfangs wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Hausverbot ausschließlich für die jeweils beschädigte Einrichtung gilt und nicht pauschal
ausgesprochen werden kann. Dafür sprechen sowohl praktische als auch rechtliche Gründe.

Was den Nachweis der Sachbeschädigung betrifft, so gilt grundsätzlich, dass es einer
rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend bedarf. Ein Nachweis kann auch durch ein Geständnis
oder einen anderweitig gesicherten Nachweis erfolgen. Letzteres insbesondere dann, wenn der
Täter unter Zeugen die Sachbeschädigung begeht. Zu beachten ist hierbei insbesondere die
Dokumentation des entsprechenden Nachweises.

03
Der Oberbürgermeister prüft zusätzlich, ob eine vergleichbare Regelung auch den Unternehmen
mit städtischer Beteiligung für deren Einrichtungen, Anlagen und Fahrzeuge empfohlen werden
soll.

Hierzu ergeht folgende Stellungnahme:

Zum Beschlussvorschlag 03 wurden die Unternehmen des SWE Konzerns, die Erfurter Garten- und
Ausstellungs gGmbH, die KoWo Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Erfurt, die Erfurt
Tourismus und Marketing GmbH, die Erfurter Bahn GmbH, die Kaisersaal Erfurt GmbH sowie die
Flughafen Erfurt GmbH um Stellungnahme gebeten.

Im Ergebnis haben einige Beteiligungsunternehmen für Ihre Grundstücke, Gebäude und
anderweitigen Räumlichkeiten jeweils Hausordnungen in Kraft gesetzt, welche die Haftung bei
Schäden regelt. Ebenso wurde, bei Gesellschaften mit öffentlichem Zugang (SWE Bäder GmbH, ega
gGmbH, Kaisersaal Erfurt GmbH, usw.), die Möglichkeit einräumt, Hausverbote aussprechen zu
können. Am Standort Flughafen ist immer die Bundespolizei anwesend, die bei Bedarf bereitsteht.
Eine Verschärfung von Regelungen wird von allen angefragten Beteiligungsunternehmen als nicht
notwendig erachtet.

Für die Benutzung von Eisenbahnfahrzeugen gibt es Beförderungsbestimmungen, die die Erfurter
Bahn GmbH in die Lage versetzen, bei bestimmten Handlungen Hausverbote befristet
auszusprechen.

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Fazit:
Aufgrund des Vorgenannten wird empfohlen, die Beschlusspunkte 01 und 02 in ggf. abgeänderter
Form zu beschließen und Beschlussvorschlag 03 zu streichen.

Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung:

Anlagenverzeichnis

gez. Gießler

25.08.2026
Unterschrift Dezernatsleitung LBOB
Datum