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title: "Land Sachsen-Anhalt und Stadt Halle (Saale) outsourcen telefonische Erstbeauskunftung zum Schwerbehindertenrecht an Servicecenter 115 in Halle (Saale); Bearbeitungsdauer verkürzt, Bürgerzufriedenheit gesteigert"
sdDatePublished: "2026-08-25T17:27:00Z"
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  - name: "government department"
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  - "Magdeburg"
  - "Halle (Saale)"
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  - "Germany"
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Land Sachsen-Anhalt und Stadt Halle (Saale) outsourcen telefonische Erstbeauskunftung zum Schwerbehindertenrecht an Servicecenter 115 in Halle (Saale); Bearbeitungsdauer verkürzt, Bürgerzufriedenheit gesteigert

Anlage 3

NEU - Stand: 20.08.2026

Vereinbarung

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesund-
heit, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale), dieses vertreten durch den Präsidenten,

– nachfolgend „Landesamt“ –

und die

Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), diese vertreten durch den Oberbürger-
meister / die Oberbürgermeisterin,

– nachfolgend „Kommune“ –

schließen unter dem Kennwort:

„Übernahme von Telefondienstleistungen durch das Servicecenter 115 der Stadt Halle
(Saale) zur Dienstleistung Schwerbehindertenrecht“

nachfolgende Vereinbarung:

Präambel

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Ge-
sundheit zum 1. April 2026 ist dieses zuständige Behörde nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung sowie des Grades der Behinderung.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren stetig gestiegenen Antragszahlen und der hieraus
resultierenden Verfahrensdauer besteht ein dringender Handlungsbedarf zur Verkürzung der
Bearbeitungszeiten und zur Entlastung des Fachreferats.

Im Bewusstsein der weiter steigenden Anforderungen und der damit verbundenen Belastun-
gen beim Landesamt sowie im Sinne einer effizienten und bürgernahen Verwaltungsleistung
sollen daher Teile der telefonischen Auskunfts- und Beratungspflicht zu Sozialleistungen nach
§ 14 SGB I im Bereich des Schwerbehindertenrechts auf das Servicecenter 115 der Kommune
ausgelagert werden.

Im Zeitraum Februar bis März 2026 wurde eine Optimierung der Prozesse durch Auslagerung
auf die in der Beauskunftung langjährig erfahrenen Telefonservicecenter der Behördennum-
mer 115 in Sachsen-Anhalt (Magdeburg und Halle (Saale)) erprobt. Das Erprobungsprojekt
hat die grundsätzliche Machbarkeit sowie die Hebung von Synergie- und Effizienzeffekten

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durch Auslagerung dieser Aufgabe aufgezeigt. Eine verbesserte telefonische Erreichbarkeit
für die Bürgerinnen und Bürger, die Gewährleistung der Qualität der Beauskunftung sowie die
Entlastung der Landesbediensteten konnten erreicht werden. Damit kann die Bearbeitungs-
dauer der Anträge im Schwerbehindertenbereich beim Land verkürzt, die Abarbeitungsrate
erhöht und die Belastung der Bediensteten des Fachreferats reduziert werden. Die Bürgerzu-
friedenheit kann nachhaltig gesteigert werden.

Die Partner kommen vor diesem Hintergrund überein, die telefonische Erstbeauskunftung
zum Schwerbehindertenrecht für das Land Sachsen-Anhalt auf das Servicecenter 115 der
Kommune dauerhaft auszulagern. Die fachliche Bearbeitung der Anträge und Verfahren ver-
bleibt beim Landesamt; eine Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen nach § 152 SGB
IX erfolgt durch diese Vereinbarung nicht.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1)
Das Servicecenter 115 der Stadt Halle (Saale) übernimmt im Auftrag des Landesamtes
die telefonische Erstbeauskunftung zu Fragestellungen im Bereich des Schwerbehin-
dertenrechts. Ziel ist die Entlastung des Fachreferats sowie ein qualifizierter telefoni-
scher Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen über Leistungen nach dem
SGB IX.

(2)
Die Kommune erbringt die flächendeckende telefonische Basisabdeckung für Sachsen-
Anhalt auf Grundlage der im Bürger- und Unternehmensservice des Landes (BUS) so-
wie im Wissensmanagement 115 hinterlegten Informationen.

(3)
Die telefonische Erstbeauskunftung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst:

a) allgemeine Auskünfte zum Verfahren der Feststellung einer Behinderung sowie zur
Antragstellung (Erst-, und Folgeanträge), einschließlich Hinweisen zu erforderlichen
Unterlagen, Formularen und Zuständigkeiten,
b) Auskünfte zum allgemeinen Bearbeitungsstand laufender Verfahren,
c)
Auskünfte zu Leistungen, Nachteilsausgleichen und weiterführenden Beratungsange-
boten,
d) Hinweise auf elektronische Antrags- und Informationsangebote des Landes.

(4)
Nicht von der Erstbeauskunftung umfasst sind insbesondere rechtsverbindliche Aus-
künfte zu Einzelfällen, materiell-rechtliche Beratung im Sinne des § 14 SGB I über die
Erstinformation hinaus, Auskünfte zu medizinischen Bewertungen sowie verfahrenslei-
tende oder verfahrensabschließende Entscheidungen. Anliegen, die nicht abschließend
beantwortet werden können, werden nach einem zwischen den Partnern abgestimmten
Verfahren (Eskalationspfad) an das Landesamt weitergeleitet.

(5)
Die Partner vereinbaren die strategische Weiterentwicklung der telefonischen Beaus-
kunftung in Bezug auf die Umsetzung der Verwaltungsdigitalisierung in Sachsen-Anhalt.

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§ 2
Leistungen der Kommune

(1)
Die Abwicklung der im Servicecenter eingehenden Anrufe zum Schwerbehindertenrecht
erfolgt unter Einhaltung der bundesweit geltenden 115-Qualitätsstandards in der jeweils
gültigen Fassung.

(2)
Die Kommune führt Qualitätssicherungsmaßnahmen in Bezug auf die für die Beaus-
kunftung eingesetzte Wissensdatenbank durch und wirkt an deren laufender Pflege im
Zusammenwirken mit dem Landesamt mit.

(3)
Eine erstmalige Schulung des eingesetzten Personals erfolgt, soweit noch nicht erfolgt,
in Zusammenarbeit mit dem Landesamt. Die eingesetzten Beschäftigten werden auf das
Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I sowie auf die datenschutzrechtlichen Pflichten (§ 5
dieser Vereinbarung) verpflichtet.

(4)
Die Kommune erstellt ein Reporting zur Steuerung und zur Überprüfung der Wirtschaft-
lichkeit der Aufgabenwahrnehmung. Das Reporting wird dem Landesamt erstmals zum
Ende des zweiten Quartals nach Aufnahme des Wirkbetriebs und sodann quartalsweise
in elektronischer Form übermittelt. Es enthält insbesondere folgende Kennzahlen:

a) Gesamtanrufvolumen einschließlich der zeitlichen Verteilung nach Wochentagen und
Tageszeiten (Identifikation von Spitzenzeiten),
b) Erreichbarkeitsquote (Verhältnis angenommener zu verlorenen Anrufen),
c)
durchschnittliche Wartezeit bis zur Gesprächsannahme sowie durchschnittliche Ge-
sprächsdauer,
d) Strukturierung der Anrufe nach Anrufgründen (insbesondere Neuantragstellung, Sach-
standsabfrage, Hinweise zu Unterlagen, Beschwerden),
e) Anzahl der an das Landesamt weitergeleiteten Anrufe einschließlich der jeweiligen
Weiterleitungsgründe.

(5)
Die Partner können die Reporting-Frequenz im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

§ 3
Leistungen des Landesamtes

(1)
Das Landesamt stellt der Kommune alle zur Beauskunftung notwendigen Fachinforma-
tionen, Merkblätter und Formulare in jeweils aktueller Form unverzüglich zur Verfügung.
Es benennt eine fachliche Ansprechperson sowie eine Vertretung.

(2)
Das Landesamt unterstützt die Kommune bei der fachspezifischen Qualifizierung des
Personals.

(3)
Das Landesamt richtet einen Eskalationspfad für die weitere Bearbeitung von Anrufen
in Form sog. Tickets (per verschlüsselter E-Mail) ein, die durch die Kommune nicht ab-
schließend bearbeitet werden können.

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§ 4
Zusammenarbeit

(1)
Die Partner führen anlassgebunden Austauschtermine durch.

(2)
Das Landesamt informiert die Kommune unverzüglich über organisatorische Änderun-
gen, personelle Zuständigkeiten oder Änderungen der Verwaltungspraxis, die für die
Telefonie relevant sind. Die Kommune informiert das Landesamt entsprechend über für
die Aufgabenwahrnehmung wesentliche Änderungen.

§ 5 Datenschutz und Sozialgeheimnis

(1)
Bei der telefonischen Erstbeauskunftung werden personenbezogene Daten, einschließ-
lich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 und 9
Abs. 1 DSGVO (insbesondere Gesundheitsdaten), auf Grundlage des § 9 Abs. 1 DSAG
LSA verarbeitet.

Die Partner verpflichten sich, die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), das Daten-
schutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA), die Vor-
schriften über das Sozialgeheimnis und den Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I, §§ 67 ff.
SGB X) sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen des SGB IX einzuhalten.
Das Bundesdatenschutzgesetz findet Anwendung, soweit § 80 Abs. 4 SGB X dies an-
ordnet.

(2)
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist das Landesamt. Die Kommune
verarbeitet die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung zugänglichen Sozialdaten aus-
schließlich nach dokumentierten Weisungen des Landesamtes als Auftragsverarbeiterin
im Sinne des Art. 28 DSGVO, § 80 SGB X.

Das Landesamt bestimmt insbesondere den zulässigen Auskunftsumfang, das Identifi-
zierungsverfahren, die Zugriffsberechtigungen, die freigegebenen Kommunikations-
wege sowie die Löschfristen. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken der Kommune fin-
det nicht statt. Die Kommune unterrichtet das Landesamt unverzüglich, wenn sie der
Auffassung ist, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt
(Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Ändern sich die tatsächlichen Abläufe oder entscheidet die
Kommune über Zwecke oder wesentliche Mittel der Verarbeitung, ist die datenschutz-
rechtliche Rollenverteilung vor Fortsetzung der Verarbeitung erneut zu prüfen und er-
forderlichenfalls vertraglich anzupassen.

(3)
Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung – insbesondere Gegenstand und Dauer, Art
und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener
Personen, technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Unter-
auftragsverarbeiter, Mitwirkungs-, Unterstützungs-, Lösch- und Rückgabepflichten so-
wie Kontrollrechte des Landesamtes – regeln die Partner in einer gesonderten Verein-
barung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 1), die Bestandteil dieser Vereinbarung wird.

(4)
Es werden Auskünfte ohne Bezug zu einem bestimmten Verfahren und ohne Zugriff auf
das beim Landesamt geführte Fachverfahren erteilt.

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Die zu erteilenden Auskünfte sind allgemeiner Art zum Ablauf des Verfahrens und der
im Verfahren beizubringenden Unterlagen. Eine Identitätsprüfung ist insoweit nicht er-
forderlich.
Die Beauskunftung erfolgt auf Grundlage der im Bürger- und Unternehmensservice des
Landes (BUS) sowie im Wissensmanagement 115 hinterlegten Informationen.

(5)
Auskünfte an andere als die betroffene Person werden nur erteilt, wenn eine Vertre-
tungsberechtigung – insbesondere Vollmacht nach § 13 SGB X, Betreuerbestellung
oder gesetzliche Vertretung – dem Landesamt nachgewiesen und aktenkundig ist. Die
telefonische Behauptung einer Vertretungsberechtigung genügt nicht.

(6)
Zulässig sind allgemeine Auskünfte zur Verfahrensdauer, der im Verfahren beizubrin-
genden Unterlagen, den einzelnen Verfahrensschritten und der voraussichtlichen Bear-
beitungsdauer. Nicht zulässig sind Auskünfte zum konkreten Verfahrensstand, zu Inhal-
ten ärztlicher Unterlagen, zu Befunden, Diagnosen und versorgungsmedizinischen Be-
wertungen, zu internen Vermerken und Bearbeitungshinweisen, zu Sozialdaten Dritter
sowie zu noch nicht wirksam bekannt gegebenen Entscheidungsinhalten, insbesondere
zu Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu Merkzeichen. Eine Erhebung von
Gesundheitsdaten durch das Servicecenter 115 findet nicht statt.

(7)
Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich über durch das Landesamt schriftlich
freigegebene Kommunikationswege und Systeme verarbeitet und übermittelt werden.
Die Übermittlung von Sozialdaten, insbesondere im Rahmen des Eskalationsverfahrens
nach § 3 Abs. 3, erfolgt ausschließlich verschlüsselt nach dem Stand der Technik; die
Übermittlung über unverschlüsselte E-Mail ist unzulässig. Tickets sind auf die für die
weitere Bearbeitung erforderlichen Daten zu beschränken. Eine Speicherung von Sozi-
aldaten außerhalb der freigegebenen Systeme, insbesondere eine lokale Ablage oder
eine Speicherung in der Wissensdatenbank des Servicecenters 115, findet nicht statt.

(8)
Soweit im Rahmen der Gegebenheiten möglich und in einem in Anbetracht des mit der
Datenverarbeitung verbundenen Risikos für die Betroffenen einem ange