Einwohnergemeinde Nottwil erlässt Parkgebührenreglement; maximale Parkdauer und Gebühren festgelegt

Parkgebührenreglement

REGLEMENT

Parkgebührenreglement

vom 30.11.2026

Parkgebührenreglement 2

Inhaltsverzeichnis

Seite I Allgemeine Bestimmungen ………………………………………………………………………………. 3 Art. 1 Zweck ………………………………………………………………………………………………………………………………….3 Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt …………………………………………………………………………………………………..3 Art. 3 Unterstellung auf Verlangen ………………………………………………………………………………………………..3 Art. 4 Grundsatz …………………………………………………………………………………………………………………………….3 Art. 5 Zonen…………………………………………………………………………………………………………………………………..3 Art. 6 Zeitliche Geltung ………………………………………………………………………………………………………………….4 Art. 7 Besondere Benutzungen ………………………………………………………………………………………………………4 II Gebührenpflichtige Zonen ……………………………………………………………………………….. 4 Art. 8 Gebühren …………………………………………………………………………………………………………………………….4 Art. 9 Gebührenerhebung ………………………………………………………………………………………………………………4 Art. 10 Dauerparkbewilligungen ……………………………………………………………………………………………………….4 Art. 11 Rechtsmittel …………………………………………………………………………………………………………………………5 III Gebührenfreie Zonen mit maximaler Parkdauer …………………………………………….. 5 Art. 12 Maximale Parkdauer …………………………………………………………………………………………………………….5 Art. 13 Gebühren …………………………………………………………………………………………………………………………….5 IV Ausnahmen und Spezialbereiche ……………………………………………………………………… 6 Art. 14 Feuerwehr ……………………………………………………………………………………………………………………………6 Art. 15 Schulareal……………………………………………………………………………………………………………………………..6 V Übergangs- und Schlussbestimmungen ……………………………………………………………. 6 Art. 16 Vollzug …………………………………………………………………………………………………………………………………6 Art. 17 Strafbestimmung …………………………………………………………………………………………………………………..6 Art. 18 Aufhebung bisheriges Reglement ………………………………………………………………………………………….6 Art. 19 Gültigkeit von Dauerparkkarten im Umlauf …………………………………………………………………………6 Art. 20 Inkrafttreten …………………………………………………………………………………………………………………………6 Art. 21 Anhang …………………………………………………………………………………………………………………………………7

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Die Einwohnergemeinde Nottwil erlässt gestützt auf die §§ 27 und 28 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995 folgendes Parkgebührenreglement:

I Allgemeine Bestimmungen

Das Reglement bezweckt eine bessere Verfügbarkeit von Parkplätzen. Es schafft Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie umwelt- freundlichen Mobilitätsformen.

1 Das Reglement gilt für alle öffentlichen Parkierungsflächen im Eigen- tum der Gemeinde Nottwil sowie für Parkierungsflächen, welche der Gemeinde von Dritten vertraglich zur Nutzung überlassen werden. Öffentliche Parkplätze von Dritten können gemäss Art. 3 diesem Reglement unterstellt werden. 2 Es regelt die maximale Parkdauer sowie die Gebühren für das Parkie- ren von Fahrzeugen. Ausgenommen sind Fahrräder und Motorfahrrä- der.

1 Auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer kann der Gemeinderat weitere Parkierflächen, in deren pri- vaten Eigentum, oder im Eigentum anderer öffentlicher Gemeindewe- sen stehen, öffentlich erklären und diesem Reglement unterstellen. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten des Bewirtschaftungsaufwandes und des Parkplatz-Kon- trolldienstes der Gemeinde Nottwil, wenn sie dies auf ihren Parkier- flächen nicht selber besorgen.

Auf den Parkplätzen gemäss Art. 2, Abs. 1 können Parkgebühren erho- ben und die Parkdauer beschränkt werden.

Die Parkierungsflächen werden gemäss Situationsplan im Anhang ver- schiedenen Zonen zugewiesen.

Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt Art. 3 Unterstellung auf Verlangen Art. 4 Grundsatz Art. 5 Zonen

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Die Regelungen gelten täglich während 24 Stunden für Parkplätze mit Parkgebühren oder einer beschränkten Parkdauer.

1 Das Abstellen von Gegenständen, Material, Maschinen, Anhänger oder anderen Sachen auf zum Parkieren vorgesehenen Flächen ist auf den öffentlichen Parkierungsflächen nur mit besonderer Bewilligung der Geschäftsleitung zulässig. 2 Die Geschäftsleitung kann öffentliche Parkierungsflächen vorüberge- hend sperren und für besondere Veranstaltungen oder Benutzungen zur Verfügung stellen. Sie kann hierfür angemessene Gebühren erhe- ben.

II Gebührenpflichtige Zonen

1 Auf öffentlichen Parkierungsflächen gem. Art. 2 werden Parkgebühren zwischen CHF 1.00 und CHF 2.50 erhoben. 2 Der Gemeinderat regelt in der Verordnung den Gebührentarif für die verschiedenen Zonen.

1 Die Gebühren werden mittels Parkuhren mit Münzzahlung, via digi- tale Bezahlkanäle oder mittels Parkbewilligung erhoben. 2 Für Parkbewilligungen ist die Gebühr im Vorhinein fällig. 3 Betreiberinnen und Betreiber von privaten und öffentlich zugängli- chen Parkplätzen regeln die Gebührenerhebung und die Kontrolle selbst.

1 Dauerparkbewilligungen für die Zone 11 und 12 gemäss Situati- onsplan im Anhang können nur von Mitarbeitenden von ortsan- sässigen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen erworben Art. 6 Zeitliche Geltung Art. 7 Besondere Benutzungen Art. 8 Gebühren Art. 9 Gebührenerhebung Art. 10 Dauerparkbewilligungen

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werden. Ein Nachweis eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses ist zu erbringen. Die Einzelheiten und Voraussetzungen werden in der Verordnung zum Reglement festgelegt. 2 Die Gemeinde kann zusätzliche Nachweise verlangen. 3 Die Parkbewilligung ist an ein Kontrollschild gebunden und nicht übertragbar. 4 Mit einer Dauerparkbewilligung besteht kein Anspruch auf einen freien Parkplatz und/oder bei einer Parkflächensperrung kein Recht auf Ersatzanspruch.

1 Die Gemeinde erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen Ent- scheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem kantonalen Gebührengesetz. 2 Entscheide der Gemeinde über Einsprachen und den Entzug von Bewilligungen können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Ver- waltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern angefochten werden.

III Gebührenfreie Zonen mit maximaler Parkdauer

1 Der Gemeinderat legt die maximale Parkdauer der jeweiligen Parkflächen in der Verordnung zum Reglement fest. 2 Zur Anzeige der Ankunftszeit benützen die Parkierenden die Parkscheibe gemäss den Bestimmungen von Anhang 3 Ziff. 1 der Signalisationsverordnung (SSV).

In diesen Zonen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Rechtsmittel Art. 12 Maximale Parkdauer Art. 13 Gebühren

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IV Ausnahmen und Spezialbereiche

Für die Dauer von Einsätzen und Übungen der Feuerwehr werden keine Parkgebühren erhoben.

Auf dem Schulareal (Zone 30) gilt ein generelles Fahr- und Parkver- bot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen (z. B. Anlieferungen oder bei Veranstaltungen) können von der Geschäftsleitung oder der Schullei- tung genehmigt werden.

V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat bzw. der von ihm damit beauftragten Stelle der Gemeindeunternehmung.

1 Übertretungen oder Zuwiderhandlungen werden nach dem Stras- senverkehrsrecht im Ordnungsbussenverfahren geahndet. 2 Übertretungen auf Parkierflächen gemäss Art. 2, Abs. 1 können mittels Umtriebsentschädigung geahndet werden. Die Umtriebs- entschädigung wird in der Verordnung zum Reglement geregelt.

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. März 2005 aufgehoben.

Bereits gelöste Dauerparkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zum Endda- tum.

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Art. 14 Feuerwehr Art. 15 Schulareal Art. 16 Vollzug Art. 17 Strafbestimmung Art. 18 Aufhebung bisheriges Reglement Art. 19 Gültigkeit von Dauer- parkkarten im Umlauf Art. 20 Inkrafttreten

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Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Regle- ments:

  • Anhang I: Situationsplan mit Parkzonen

Nottwil, 30. November 2026 AXIOMA 2018-220

GEMEINDERAT NOTTWIL

Walter Steffen Silvan Hodel Gemeindepräsident Gemeindeschreiber

Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung am 30. November 2026 beschlossen. Art. 21 Anhang