Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe im Kantonsgebiet Luzern (inkl. Gewässern); Widerhandlungen: Busse bis CHF 20'000.
2111.1117 / Allgemeinverfügung_Feuerverbot Wald und Waldesnähe_August26 Seite 1 von 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 349 74 00 lawa@lu.ch lawa.lu.ch
Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt aufgrund anhaltender Trockenheit und Hitze so wie der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden für das gesamte Kantonsgebiet (inkl. Gewässern) gestützt auf § 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr. 946 [KWaV]) und in Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen sowie dem Feuerwehrinspektorat der Gebäudeversiche rung Luzern folgendes: Allgemeinverfügung
- Im ganzen Kantonsgebiet sind im Wald und in Waldesnähe (innerhalb von 50 m zum Waldrand) das Entfachen von Feuern im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, verbo ten.
- Im ganzen Kantonsgebiet (inkl. Gewässern) ist das Feuern an unbefestigten Feuerstellen verboten; ebenso verboten ist das Benutzen von Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Steigen lassen von «Himmelslaternen» (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern.
- Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer aufge heizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z. B. Gasgrill, Lotusgrill, usw.). Erlaubt ist das Feuermachen in Gärten und auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest installierten Cheminées, Feuerstellen oder Feuerschalen. Dabei muss ein Mindestabstand von 50 m zum Wald eingehalten wer den. Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
- Die Dienststelle lawa kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn wichtige, z. B. ausgewiesene wirt schaftliche, Gründe dafürsprechen. Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller muss nachweisen, dass beson dere Schutzmassnahmen getroffen werden und für die Umwelt dadurch keine Feuergefahr besteht. Die Ausnahmebewilligung tritt mit einem schriftlichen Entscheid in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung (25. August 2026, 12 Uhr) in Kraft und gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Die Allgemeinverfügung betreffend dem absoluten Feuerverbot im Freien vom 6. August 2026 wird aufgehoben.
- Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss § 42 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldge setzes vom 1. Februar 1999 (SRL Nr. 945 [KWaG]) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldver ordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr. 946 [KWaV]) mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft.
2111.1117 / Allgemeinverfügung_Feuerverbot Wald und Waldesnähe_August26 Seite 2 von 2 Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. 7. Kosten von Massnahmen für die Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden Gefährdung werden den schuldhaften Verursacherinnen oder schuldhaften Verursachern auferlegt (§ 45a KWaG). 8. Diese Verfügung ist im Kantonsblatt zu publizieren. 9. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit deren Publikation im Luzerner Kantonsblatt beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, Verwaltungsbeschwerde er hoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begrün dung zu enthalten. 10. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Art. 131 Abs. 2 des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40 [VRG]) die aufschiebende Wirkung entzogen. Zustellung per E-Mail an: Gemeinden des Kantons Luzern BAFU, Abteilung Wald Zentralschweizer Kantone Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Justiz- und Sicherheitsdepartement Kantonaler Führungsstab Gebäudeversicherung des Kantons Luzern Luzerner Polizei Umweltschutzpolizei Schweizer Armee Dienststelle Umwelt und Energie Dienststelle Verkehr und Infrastruktur Forstbetriebe Regionale Waldorganisationen WaldLuzern, Verband der Waldeigentümer (Präsident und Geschäftsstelle) Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (Präsident) Verband Luzerner Korporationen (Präsident und Geschäftsstelle) Tourismus (UNESCO Biosphäre Entlebuch, Verkehrshaus Luzern) Bergbahnen (Pilatus, Rigi, Sörenberg, Marbachegg) Sursee, 25. August 2026 Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) Dieter Hess Dienststellenleiter +41 41 349 7401 Dieter.Hess@lu.ch