---
title: "Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe im Kantonsgebiet Luzern (inkl. Gewässern); Widerhandlungen: Busse bis CHF 20'000."
sdDatePublished: "2026-08-25T13:05:00Z"
source: "https://www.nottwil.ch/wAssets/docs/Newsmeldungen/Allgemeinverfuegung_Feuerverbot-Wald-und-Waldesnaehe.pdf"
topics:
  - name: "weather warning"
    identifier: "medtop:20001131"
  - name: "fire"
    identifier: "medtop:20000150"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "safety of citizens"
    identifier: "medtop:20000619"
  - name: "law enforcement"
    identifier: "medtop:20000129"
locations:
  - "Switzerland"
---


Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe im Kantonsgebiet Luzern (inkl. Gewässern); Widerhandlungen: Busse bis CHF 20'000.

2111.1117 / Allgemeinverfügung_Feuerverbot Wald und Waldesnähe_August26
Seite 1 von 2
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33
Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
lawa@lu.ch
lawa.lu.ch

Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt aufgrund anhaltender Trockenheit und Hitze so­
wie der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden für das gesamte Kantonsgebiet (inkl. Gewässern)
gestützt auf § 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr. 946 [KWaV]) und
in Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen sowie dem Feuerwehrinspektorat der Gebäudeversiche­
rung Luzern folgendes:
Allgemeinverfügung
1. Im ganzen Kantonsgebiet sind im Wald und in Waldesnähe (innerhalb von 50 m zum Waldrand) das
Entfachen von Feuern im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, verbo­
ten.
2. Im ganzen Kantonsgebiet (inkl. Gewässern) ist das Feuern an unbefestigten Feuerstellen verboten;
ebenso verboten ist das Benutzen von Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Steigen­
lassen von «Himmelslaternen» (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben
werden, sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern.
3. Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer aufge­
heizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z. B. Gasgrill, Lotusgrill, usw.). Erlaubt ist
das Feuermachen in Gärten und auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest installierten Cheminées,
Feuerstellen oder Feuerschalen. Dabei muss ein Mindestabstand von 50 m zum Wald eingehalten wer­
den. Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
4. Die Dienststelle lawa kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn wichtige, z. B. ausgewiesene wirt­
schaftliche, Gründe dafürsprechen. Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller muss nachweisen, dass beson­
dere Schutzmassnahmen getroffen werden und für die Umwelt dadurch keine Feuergefahr besteht. Die
Ausnahmebewilligung tritt mit einem schriftlichen Entscheid in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung (25. August 2026, 12 Uhr) in Kraft und gilt bis zu
ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Die Allgemeinverfügung betreffend dem absoluten Feuerverbot
im Freien vom 6. August 2026 wird aufgehoben.
6. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss § 42 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldge­
setzes vom 1. Februar 1999 (SRL Nr. 945 [KWaG]) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldver­
ordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr. 946 [KWaV]) mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft.

2111.1117 / Allgemeinverfügung_Feuerverbot Wald und Waldesnähe_August26
Seite 2 von 2
Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.
7. Kosten von Massnahmen für die Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden
Gefährdung werden den schuldhaften Verursacherinnen oder schuldhaften Verursachern auferlegt (§ 45a
KWaG).
8. Diese Verfügung ist im Kantonsblatt zu publizieren.
9. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit deren Publikation im Luzerner Kantonsblatt beim
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, Verwaltungsbeschwerde er­
hoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begrün­
dung zu enthalten.
10. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Art. 131 Abs. 2 des Geset­
zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40 [VRG]) die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Zustellung per E-Mail an:

Gemeinden des Kantons Luzern

BAFU, Abteilung Wald

Zentralschweizer Kantone

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Kantonaler Führungsstab

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern

Luzerner Polizei

Umweltschutzpolizei

Schweizer Armee

Dienststelle Umwelt und Energie

Dienststelle Verkehr und Infrastruktur

Forstbetriebe

Regionale Waldorganisationen

WaldLuzern, Verband der Waldeigentümer (Präsident und Geschäftsstelle)

Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (Präsident)

Verband Luzerner Korporationen (Präsident und Geschäftsstelle)

Tourismus (UNESCO Biosphäre Entlebuch, Verkehrshaus Luzern)

Bergbahnen (Pilatus, Rigi, Sörenberg, Marbachegg)
Sursee, 25. August 2026
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa)
Dieter Hess
Dienststellenleiter
+41 41 349 7401
Dieter.Hess@lu.ch