Wissenschaftsrat ändert Kündigungsklausel im Verwaltungsabkommen Bund und Länder in Deutschland; Drei Jahre Kündigungsfrist, Fortführung der Zusammenarbeit gesichert
In der Senatssitzung am 25. August 2026 beschlossene Fassung Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft 17.08.2026
Vorlage für die Sitzung des Senats am 25.08.2026 Aktualisierung des Verwaltungsabkommens des Wissenschaftsrats A. Problem Der Wissenschaftsrat ist ein zentraler Akteur des deutschen Wissenschaftssystems. Seit Jahrzehnten berät und unterstützt der Wissenschaftsrat die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in den Bereichen Wissenschaft und Forschung. Er hat maßgeblich dazu beigetragen, den Wissenschaftsstandort Deutschland weiterzuent- wickeln und international konkurrenzfähig aufzustellen. Sein Wirken umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder:
Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen inhaltlichen und strukturellen Herausforderungen des Wissenschaftssystems,
Evaluationen unter anderem von einzelnen Forschungseinrichtungen und zur Beurteilung von Forschungsinfrastrukturen,
Wettbewerbliche Begutachtungen zum Beispiel im Rahmen der Exzellenzstra- tegie von Bund und Ländern,
Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen. Das Verwaltungsabkommen von Bund und Ländern zur Errichtung des Wissenschafts- rats datiert vom 5. September 1957. In der aktuell geltenden Fassung des Verwal- tungsabkommens vom 1. Januar 2008 lautet die in Artikel 10 kodifizierte Kündigungs- klausel: „Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündi- gungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. Es tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.“ Der Artikel wirft aus heutiger Sicht zwei Probleme auf:
Die konkreten Rechtsfolgen einer möglichen Kündigung durch ein Land sind nicht explizit ausgeführt. Es bleibt offen, ob eine Kündigung den Austritt eines einzelnen Akteurs (Bund oder ein Land) nach sich zieht oder einer Aufkündi- gung der gesamten Institution gleichkommt.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Im Falle einer Kündigung bliebe wenig Zeit, angemessene Vereinbarungen zu treffen, wie und durch wen die Wahr- nehmung der oben genannten Aufgaben des Wissenschaftsrats gewährleistet werden könnte. B. Lösung In der Sitzung des Wissenschaftsrats vom 1. bis 3. Juli 2026 haben sich die Mitglieder der Verwaltungskommission des Wissenschaftsrats darauf verständigt, die Kündi- gungsklausel in Artikel 10 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern
2 - über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957 in der ab 1. Ja- nuar 2008 geltenden Fassung zu ändern. Der nun vorliegende Formulierungsvor- schlag lautet: „Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land mit Wirkung allein für das kündigende Land oder vom Bund mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kün- digung eines Landes ist bis zum Wirksamwerden der Kündigung festzulegen, wie die Zusammenarbeit nach Ausscheiden des kündigenden Landes fortgeführt wird.“ Mit dieser Überarbeitung wird klargestellt, dass die Kündigung durch ein Land nur mit Wirkung für dieses Land erfolgt. Die von zwei auf drei Jahre verlängerte Kündigungs- frist gibt den verbleibenden Akteuren ausreichend Zeit für Verhandlungen über die Fortführung der Zusammenarbeit nach einer Kündigung. Darüber hinaus erhöht die verlängerte Frist die Planungssicherheit für die diversen Gremien des Wissenschafts- rats und die Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle. Die Neuregelungen erfolgen im Einklang mit der am 10. Juli 2026 von der Gemeinsa- men Wissenschaftsministerkonferenz (GWK) beschlossenen Änderung der entspre- chenden Kündigungsklausel im GWK-Abkommen. C. Alternativen Eine Beibehaltung des bestehenden Verwaltungsabkommens des Wissenschaftsrats ist grundsätzlich möglich. Die vorgeschlagene eindeutige Benennung der Folgen einer Kündigung schafft jedoch Rechtsklarheit und ist somit unbedingt zu befürworten. Auch die Verlängerung der Kündigungsfrist erscheint zielführend, um im Falle einer Kündi- gung zweckdienliche Verfahren entwickeln zu können, wie die aktuell vom Wissen- schaftsrat durchgeführten Tätigkeiten wahrgenommen werden können. Die Zustim- mung zur Aktualisierung des Verwaltungsabkommens wird daher unbedingt empfoh- len. D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klima- check Die Änderung des Verwaltungsabkommens des Wissenschaftsrats hat unmittelbar keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für das Land Bremen. Ferner resul- tieren aus der Neufassung keine genderspezifischen oder klimarelevanten Konse- quenzen. E. Beteiligung/ Abstimmung Die Beteiligung anderer Ressorts ist nicht erforderlich. F. Öffentlichkeitsarbeit/ Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung im zentralen elektronischen Informati- onsregister geeignet.
3 - G. Beschluss
- Der Senat nimmt die vom Wissenschaftsrat vorgeschlagene Aktualisierung des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates zur Kenntnis.
- Der Senat ermächtigt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen. Die Entscheidung über eventuelle weitere, im Verfahren notwendige Anpassungen obliegt der Senatorin für Um- welt, Klima und Wissenschaft. Anlage: Beschlussvorschlag zur Aktualisierung des Verwaltungsabkommens des Wissen- schaftsrats in der Fassung vom 07.07.2026
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Beschluss: Artikel 10 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, wird wie folgt neu gefasst: Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land mit Wirkung allein für das kündigende Land oder vom Bund mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung eines Landes ist bis zum Wirksamwerden der Kündigung festzulegen, wie die Zusammenarbeit nach Ausscheiden des kündigenden Landes fortgeführt wird. Begründung: Die aktuelle Fassung von Artikel 10 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung lautet: Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündi- gungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. Es tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Die Kündigungsklausel in der aktuell geltenden Fassung legt die Rechtsfolgen einer möglichen Kündigung etwa durch ein Land nicht explizit fest. Es bleibt offen, ob eine Kündigung einen Austritt oder eine Gesamtkündigung des Abkommens nach sich zieht. Im Sinne der Rechtsklarheit wird die Kündigungsklausel daher mit Blick auf die Rechts- folgen einer Kündigung klarer gefasst. Es wird klargestellt, dass die Kündigung durch ein Land nur mit Wirkung für dieses Land erfolgt. wr
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Die Neuregelung sieht zudem vor, die Kündigungsfrist von zwei auf drei Jahre zu verlän- gern. Innerhalb dieser Frist ist dann festzulegen, wie die Zusammenarbeit nach einer Kündigung fortgeführt werden wird. Diese Übergangsfrist ist erforderlich, um die nötige Planungssicherheit für Bund, Länder und dem Wissenschaftsrat und seiner Geschäfts- stelle zu schaffen. Die Neuregelungen erfolgen im Einklang mit der am 10. Juli 2026 von der Gemeinsa- men Wissenschaftsministerkonferenz (GWK) beschlossenen Anpassung der entspre- chenden Kündigungsklausel im GWK-Abkommen.