Gemeinde Heikendorf erläßt Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil Schlosskoppel an der Förde zur Erhaltung des Naturhaushaltes; Schutzfläche rund 25.000 m2
Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Schlosskoppel“ der Gemeinde Heikendorf
Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Schlosskoppel“ der Gemeinde Heikendorf
§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. S. 404) und
des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) sowie des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBI. S. 301, ber 486), zuletzt geändert durch Artikel 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. S. 514) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf vom 10.06.2026 folgende Satzung erlassen:
Das Orts- und Landschaftsbild der Küste der Gemeinde Heikendorf wird durch den unverbauten offenen Fördeabschnitt, den die sogenannte „Schlosskoppel" bildet, maßgeblich belebt und gegliedert. Die Höhenlage über der Förde und der offene Blick über das Grünland und die Kieler Förde schaffen ein besonderes Naturerlebnis an dem ansonsten im Wesentlichen bebauten oder bewaldeten Ufer. Das Grünland bildet zudem ein wichtiges Trittsteinbiotop zwischen benachbarten Biotopen nördlich und südlich davon.
Die in § 2 näher bezeichnete Grünfläche „Schlosskoppel" und das nördlich angrenzende Steilufer werden in der Gemeinde Heikendorf gemäß § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt.
Der geschützte Landschaftsbestandteil wird mit der Bezeichnung „Schlosskoppel" in das beim Landesamt für Umwelt (LfU) im Naturschutzbuch geführte Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile eingetragen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die sogenannte „Schlosskoppel" (Gemarkung Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 6
und den Bereich des nördlich angrenzenden Steilufers (Gemarkung Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 719
ohne den Bereich der Straße „Förderwanderweg". Die geschützte Fläche hat eine Gesamtgröße von rund 25.000 m2. Die „Schlosskoppel" wird nördlich durch das Steilufer an der Straße „Fördewanderweg" begrenzt; im Süden, Osten und Westen wird die „Schlosskoppel" durch die Straße „Schloßkoppelweg" begrenzt; der Geltungsbereich reicht bis zum Straßenrand der Straße „Schloßkoppelweg" , sodass auch ein Teil der Germarkung Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 6
5 umfasst ist. Die Straße ,,Schloßkoppelweg" ist nicht vom Geltungsbereich dieser Satzung umfasst.
Die verbindliche Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.500 mit einer durchgezogenen roten Linie dargestellt. Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil dieser Satzung und wird bei der oder dem Bürgermeister *in der Gemeinde Heikendorf in der Verwaltung im Amt Schrevenborn verwahrt. Weitere Karten befinden sich bei dem Landrat oder der Landrätin des Kreises Plön - untere Naturschutzbehörde - sowie beim Landesamt für Umwelt (LfU) und können während der Dienststunden eingesehen werden. Satzungen der Gemeinde Heikendorf werden zudem durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-schrevenborn.de
Als Hauptzweck dient die Festsetzung der Schlosskoppel einschließlich des nördlich angrenzenden Steilufers als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.
Der Bereich soll als zweischürige Mähwiese mit den typischen einfassenden Strukturen Feldhecke und Steilufer erhalten werden. Der Schutzzweck wird durch eine angepasste Nutzung als Mähwiese erreicht.
Als Nebenzweck dient die Festsetzung der Schlosskoppel einschließlich des nördlich angrenzenden Steilufers als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
dem Naturerlebnis und der Naherholung,
der Entwicklung eines nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützten artenund strukturreichen Dauergrünlandes.
In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder negativen Veränderung im Sinne des Schutzzweckes führen können oder dem angestrebten Entwicklungsziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,
die Wiese umzubrechen, neu anzusäen oder nach zu säen,
jegliche Art von Dünger auszubringen,
Pflanzenschutzmittel oder Herbizide jeglicher Art auszubringen,
regelmäßige 1. Mahd nach dem 15.06. bzw. die regelmäßige zweite Mahd vor dem 01.09.vorzunehmen, die Wiese lediglich einschürig zu nutzen,
nach dem 31.03. zu walzen und zu schleppen,
die Fläche unbewirtschaftet liegen zu lassen,
das Mahdgut auf der Fläche zu belassen,
Fahrsilos oder Mieten anzulegen sowie Gegenstände jeder Art zu lagern,
die Fläche zu beweiden oder anderweitig zur Tierhaltung zu nutzen,
Hunde frei laufen zu lassen oder Hundekot zu hinterlassen,
Zelte, Wohnwagen oder andere bewegliche Unterkünfte aufzustellen,
zu reiten oder zu fahren,
das Betreten der Wiese, sofern dies zu einer erheblichen Schädigung der Grasnarbe führt,
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen.
Beschränkungen, Gebote und Verbote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Nicht unter die Verbote des§ 4 fällt die fachgerechte landwirtschaftliche Nutzung als Grünland unter Ausschluss von Düngung und Pflanzenschutz insbesondere,
Verwertung des Mahdgutes als Heu oder Silage,
mechanische Bekämpfung von Jakobskreuzkraut falls notwendig unter Berücksichtigung des Schutzzweckes,
Schleppen und Walzen vor dem 31.03.,
regelmäßige 1. Mahd bis zum 15.06.,
regelmäßige 2. Mahd nach dem 01.09.,
Ebenfalls nicht unter die Verbote des§ 4 fällt die naturverträgliche Erholungsnutzung, sofern sie die Grasnarbe nicht schädigt, insbesondere:
das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzgelegenheiten,
Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sie können innerhalb eines Monats versagt werden, wenn sie dem Schutzzweck im Sinne dieser Satzung zuwiderlaufen.
Eine angepasste Pflege ist unerlässlich, um die Schlosskoppel als Kulturbiotop „zweischührige Mähwiese" zu erhalten. Hierzu ist die regelmäßige zweimalige Mahd jährlich im Zeitraum bis 15.06. (1. Mahd) und nach 01.09. (2. Mahd) durchzuführen und das Mahdgut abzuräumen.
Die Gewinnung von Heu ist eine Pflegemaßnahme.
Die Schutz- und Pflegemaßnahmen sind seitens der Gemeinde Heikendorf zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Zielführung hin zu überprüfen und ggf. anzupassen.
in der Gemeinde Heikendorf kann nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und dem Schutzzweck nach § 3 vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen; dies gilt insbesondere für
die Abzäunung im Rahmen der vorübergehenden Weidenutzung,
die Durchführung von gezielten Pflegemaßnahmen wie die Entnahme von nicht heimischen Problempflanzen (Neophytenbekämpfung) und Problempflanzen (z.B. Jakobs Kreuzkraut)
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
in der Gemeinde Heikendorf kann nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Befreiung erteilen.
Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 und 26 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten des § 4 Handlungen vornimmt, die den geschützten Landschaftsbestandteil ganz oder teilweise zerstören, beschädigen oder verändern können; dies gilt nicht, soweit der handelnden Person eine Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung gemäß § 7 erteilt wurde.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 Abs. 2 Nummer 4 und 26 in Verbindung mit Abs. 5 LNatSchG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekannt zu machen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung - Lageplan (PDF | 0.70 MB) Abgrenzungskarte gemäß § 2 Abs. 2 - Geltungsbereich
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