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title: "Gemeinde Heikendorf erklärt Schlosskoppel in Schrevenborn zum geschützten Landschaftsbestandteil; Fläche ca. 25.000 m2 geschützt"
sdDatePublished: "2026-08-25T15:08:00Z"
source: "https://www.zufish.schleswig-holstein.de/html2pdf?legalNormId=297635399"
topics:
  - name: "environmental policy"
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  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
locations:
  - "Schleswig-Holstein"
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Gemeinde Heikendorf erklärt Schlosskoppel in Schrevenborn zum geschützten Landschaftsbestandteil; Fläche ca. 25.000 m2 geschützt

Satzung über den geschützten
Landschaftsbestandteil „Schlosskoppel“
der Gemeinde Heikendorf
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Verbotene Handlungen
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten
Aufgrund
des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom
28.02.2003 (GVOBL Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24.05.2024 (GVOBl. S. 404) und
des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -
BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) sowie des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum
Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom
24.02.2010 (GVOBI. S. 301, ber 486), zuletzt geändert durch Artikel 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl.
S. 514) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf vom
10.06.2026 folgende Satzung erlassen:
Präambel
Das Orts- und Landschaftsbild der Küste der Gemeinde Heikendorf wird durch den unverbauten offenen
Fördeabschnitt, den die sogenannte „Schlosskoppel" bildet, maßgeblich belebt und gegliedert. Die
Höhenlage über der Förde und der offene Blick über das Grünland und die Kieler Förde schaffen ein
besonderes Naturerlebnis an dem ansonsten im Wesentlichen bebauten oder bewaldeten Ufer. Das
Grünland bildet zudem ein wichtiges Trittsteinbiotop zwischen benachbarten Biotopen nördlich und südlich
davon.
§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
(1)
Die in § 2 näher bezeichnete Grünfläche „Schlosskoppel" und das nördlich angrenzende Steilufer werden in
der Gemeinde Heikendorf gemäß § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG zum geschützten
Landschaftsbestandteil erklärt.
(2)
Der geschützte Landschaftsbestandteil wird mit der Bezeichnung „Schlosskoppel" in das beim Landesamt für
Umwelt (LfU) im Naturschutzbuch geführte Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
Bereitgestellt am Optional[2026-08-
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Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die sogenannte „Schlosskoppel" (Gemarkung
Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 6/40) und den Bereich des nördlich angrenzenden Steilufers (Gemarkung
Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 719/6) ohne den Bereich der Straße „Förderwanderweg". Die geschützte
Fläche hat eine Gesamtgröße von rund 25.000 m2. Die „Schlosskoppel" wird nördlich durch das Steilufer an
der Straße „Fördewanderweg" begrenzt; im Süden, Osten und Westen wird die „Schlosskoppel" durch die
Straße „Schloßkoppelweg" begrenzt; der Geltungsbereich reicht bis zum Straßenrand der Straße
„Schloßkoppelweg" , sodass auch ein Teil der Germarkung Schrevenborn, Flur 1, Flurstück 6/5 umfasst ist.
Die Straße ,,Schloßkoppelweg" ist nicht vom Geltungsbereich dieser Satzung umfasst.
(2)
Die verbindliche Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.500 mit einer
durchgezogenen roten Linie dargestellt. Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil dieser Satzung und wird bei
der oder dem Bürgermeister *in der Gemeinde Heikendorf in der Verwaltung im Amt Schrevenborn verwahrt.
Weitere Karten befinden sich bei dem Landrat oder der Landrätin des Kreises Plön - untere
Naturschutzbehörde - sowie beim Landesamt für Umwelt (LfU) und können während der Dienststunden
eingesehen werden. Satzungen der Gemeinde Heikendorf werden zudem durch Bereitstellung auf der
Internetseite www.amt-schrevenborn.de/Amt Gemeinden/Heikendorf/Ortsrecht auf Dauer bereitgestellt.
§ 3 Schutzzweck
(1)
Als Hauptzweck dient die Festsetzung der Schlosskoppel einschließlich des nördlich angrenzenden
Steilufers als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) der Erhaltung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Belebung, Gliederung
und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.
Der Bereich soll als zweischürige Mähwiese mit den typischen einfassenden Strukturen Feldhecke und
Steilufer erhalten werden. Der Schutzzweck wird durch eine angepasste Nutzung als Mähwiese erreicht.
(2)
Als Nebenzweck dient die Festsetzung der Schlosskoppel einschließlich des nördlich angrenzenden
Steilufers als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
dem Naturerlebnis und der Naherholung,
dem örtlichen Biotopverbund sowie
der Entwicklung eines nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützten artenund strukturreichen
Dauergrünlandes.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1)
In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder negativen Veränderung im Sinne des Schutzzweckes führen können oder dem
angestrebten Entwicklungsziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,
die Wiese umzubrechen, neu anzusäen oder nach zu säen,
jegliche Art von Dünger auszubringen,
Pflanzenschutzmittel oder Herbizide jeglicher Art auszubringen,
regelmäßige 1. Mahd nach dem 15.06. bzw. die regelmäßige zweite Mahd vor dem 01.09.
vorzunehmen, die Wiese lediglich einschürig zu nutzen,
nach dem 31.03. zu walzen und zu schleppen,
Boden aufzubringen oder abzugraben,
die Fläche unbewirtschaftet liegen zu lassen,
das Mahdgut auf der Fläche zu belassen,
Fahrsilos oder Mieten anzulegen sowie Gegenstände jeder Art zu lagern,
die Fläche zu beweiden oder anderweitig zur Tierhaltung zu nutzen,
Anlagen zur Energiegewinnung aufzustellen,
Hunde frei laufen zu lassen oder Hundekot zu hinterlassen,
Feuer zu machen,
Zelte, Wohnwagen oder andere bewegliche Unterkünfte aufzustellen,
zu reiten oder zu fahren,
das Betreten der Wiese, sofern dies zu einer erheblichen Schädigung der Grasnarbe führt,
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die Wiese dauerhaft einzuzäunen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung
bedürfen.
(2)
Beschränkungen, Gebote und Verbote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Nicht unter die Verbote des§ 4 fällt die fachgerechte landwirtschaftliche Nutzung als Grünland unter
Ausschluss von Düngung und Pflanzenschutz insbesondere,
Verwertung des Mahdgutes als Heu oder Silage,
mechanische Bekämpfung von Jakobskreuzkraut falls notwendig unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes,
Schleppen und Walzen vor dem 31.03.,
regelmäßige 1. Mahd bis zum 15.06.,
regelmäßige 2. Mahd nach dem 01.09.,
ordnungsgemäße Knickpflege.
(2)
Ebenfalls nicht unter die Verbote des§ 4 fällt die naturverträgliche Erholungsnutzung, sofern sie die
Grasnarbe nicht schädigt, insbesondere:
das Betreten der Wiese
das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzgelegenheiten,
das Aufstellen einer Aussichtsplattform.
(3)
Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sie können innerhalb eines
Monats versagt werden, wenn sie dem Schutzzweck im Sinne dieser Satzung zuwiderlaufen.
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1)
Eine angepasste Pflege ist unerlässlich, um die Schlosskoppel als Kulturbiotop „zweischührige Mähwiese" zu
erhalten. Hierzu ist die regelmäßige zweimalige Mahd jährlich im Zeitraum bis 15.06. (1. Mahd) und nach
01.09. (2. Mahd) durchzuführen und das Mahdgut abzuräumen.
(2)
Die Gewinnung von Heu ist eine Pflegemaßnahme.
(3)
Die Schutz- und Pflegemaßnahmen sind seitens der Gemeinde Heikendorf zu dokumentieren und
regelmäßig auf ihre Zielführung hin zu überprüfen und ggf. anzupassen.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde Heikendorf kann nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51
LNatSchG Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und dem Schutzzweck nach § 3 vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen
Belange entgegenstehen; dies gilt insbesondere für
das Verbot der Beweidung,
die Abzäunung im Rahmen der vorübergehenden Weidenutzung,
die Durchführung von gezielten Pflegemaßnahmen wie die Entnahme von nicht heimischen
Problempflanzen (Neophytenbekämpfung) und Problempflanzen (z.B. Jakobs Kreuzkraut)
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Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2)
Der/ Die Bürgermeister/in der Gemeinde Heikendorf kann nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Befreiung erteilen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 und 26 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen den Verboten des § 4 Handlungen vornimmt, die den geschützten
Landschaftsbestandteil ganz oder teilweise zerstören, beschädigen oder verändern können; dies gilt nicht,
soweit der handelnden Person eine Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung gemäß § 7 erteilt wurde.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 Abs. 2 Nummer 4 und 26 in Verbindung mit Abs. 5 LNatSchG mit
Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekannt zu machen.
(2)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Heikendorf, den 20.08.2026
Gemeinde Heikendorf
Der Bürgermeister
1.stellvertretende Bürgermeisterin
i.V. Angela Kahrs
Anlagen zum Herunterladen
Anlage zur Satzung - Lageplan (PDF | 0.70 MB )Abgrenzungskarte gemäß § 2 Abs. 2 -
Geltungsbereich
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