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title: "Dr. Burkhard Welkener Kraftloserklärung dreier Grundschuldbriefe Osnabrück; Geschäftswert 6.378 EUR festgesetzt"
sdDatePublished: "2026-08-26T15:10:00Z"
source: "https://amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/231404/Ausschliessungsbeschluss_40_II_28_26_-_nicht_barrierefrei.pdf"
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  - "Osnabrück"
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Dr. Burkhard Welkener Kraftloserklärung dreier Grundschuldbriefe Osnabrück; Geschäftswert 6.378 EUR festgesetzt

BFV_Beschluss_ohne -begl. Abschrift-

Amtsgericht
Osnabrück
Beschluss

40 II 28/26

In der Aufgebotssache
Dr. Burkhard Welkener, Birkenheg 58, 38104 Braunschweig
Prozessbevollmächtigter:
Notar Holger Riedel, Neuer Graben , 49074 Osnabrück
- Antragsteller -

hat das Amtsgericht Osnabrück durch die Rechtspflegerin Egbers am 25.08.2026 beschlossen:
a) der Grundschuldbrief mit der Gruppe 4 Nummer 640688, erteilt über die im Grundbuch von
Osnabrück Blatt 32126 (vormals Osnabrück Band 102 Blatt 4211) in Abteilung III Nr. 3 einge-
tragene Grundschuld in Höhe von 40.000,00 DM Nennbetrag zuzüglich 10,00 % Zinsen jährlich
für die Stadtsparkasse Osnabrück in Osnabrück,
b) der Grundschuldbrief mit der Gruppe 4 Nummer 663019, erteilt über die im Grundbuch von
Osnabrück Blatt 32126 (vormals Osnabrück Band 102 Blatt 4211) in Abteilung III Nr. 4 einge-
tragene Grundschuld in Höhe von 5.200,00 DM Nennbetrag zuzüglich mit 5% unter Umständen
6,00 % Zinsen jährlich für die Niedersächsische Landesbank – Girozentrale - Hannover,
c) der Grundschuldbrief mit der Gruppe 4 Nummer 711540, erteilt über die im Grundbuch von
Osnabrück Blatt 32126 (vormals Osnabrück Band 102 Blatt 4211) in Abteilung III Nr. 5 einge-
tragene Grundschuld in Höhe von 4.700,00 DM Nennbetrag zuzüglich mit 5% unter Umständen
6,00 % Zinsen jährlich für die Niedersächsische Landesbank – Girozentrale - Hannover,
ist jeweils kraftlos.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 6.378,00 EUR.

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Gründe
Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG.
Der Antragsteller ist gemäß § 1192 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Be-
gründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.
Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher
waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amts-
gericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der
öffentlichen Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus kön-
nen Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu
unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zu-
lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden
ist, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, eingeht. Wird der Geschäftswert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung
oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht
die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von
zwei Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, Erinnerung eingelegt werden,
für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch
diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu

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unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Es wird gemäß § 186 Abs. 2 Satz 4 ZPO darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf von einem Monat (oder abwei-
chend gemäß § 188 Satz 2 ZPO) die Rechtsmittelfrist beginnt.

Egbers
Rechtspflegerin