Amtsgericht Osnabrück beschließt Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs Nr. 456575 im Grundbuch Welplage Blatt 716, Abt. III, in Bohmte; Geschäftswert 1.124,84 €

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Amtsgericht Osnabrück Beschluss

40 II 8/26

In der Aufgebotssache Reinhard Hammerschlag, Amselweg 21, 49163 Bohmte Prozessbevollmächtigter: Notar Markus Panhorst, Möserstr. 34, 49074 Osnabrück

Ursula Hammerschlag, Amselweg 21, 49163 Bohmte Prozessbevollmächtigter: Notar Markus Panhorst, Möserstr. 34, 49074 Osnabrück

  • Antragsteller -

hat das Amtsgericht Osnabrück durch die Rechtspflegerin Seidel am 20.08.2026 beschlossen: Der Hypothekenbrief mit der Nummer Gruppe 1 Nummer 456575, erteilt über die im Grundbuch von Welplage Blatt 716 in Abteilung III Nr. 3 (vormals Erbbaugrundbuch von Welplage Band 20 Blatt 616 in Abteilung III Nr. 3) eingetragenen Hypothek für eine Forderung aus Schuldverspre- chen in Höhe von 11.000,00 DM Nennbetrag zuzüglich achteinhalb vom Hundert Zinsen jährlich für die Kreissparkasse Wittlage in Bohmte, ist kraftlos. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 1.124,84 €. Gründe Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragsteller sind gemäß § 1162 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und haben die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.

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Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amts- gericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus kön- nen Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge- nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus- tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un- zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro- nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be- schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zu- lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, eingeht. Wird der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge- nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus- tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un- zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro- nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be- schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 186 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Fristablauf von einem Monat (oder abweichend gemäß § 188 Satz 2 ZPO) die Rechtsmittelfrist be- ginnt.

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Seidel Rechtspflegerin