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title: "Amtsgericht Osnabrück beschließt Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs Nr. 456575 im Grundbuch Welplage Blatt 716, Abt. III, in Bohmte; Geschäftswert 1.124,84 €"
sdDatePublished: "2026-08-26T15:10:00Z"
source: "https://amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/231395/Ausschliessungsbeschluss_40_II_8_26_-_nicht_barrierefrei.pdf"
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  - name: "judiciary"
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  - "Bohmte"
  - "Osnabrück"
  - "Germany"
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Amtsgericht Osnabrück beschließt Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs Nr. 456575 im Grundbuch Welplage Blatt 716, Abt. III, in Bohmte; Geschäftswert 1.124,84 €

BFV_Beschluss_ohne -begl. Absc -begl. Absc -begl. Abschrift-

Amtsgericht
Osnabrück
Beschluss

40 II 8/26

In der Aufgebotssache
Reinhard Hammerschlag, Amselweg 21, 49163 Bohmte
Prozessbevollmächtigter:
Notar Markus Panhorst, Möserstr. 34, 49074 Osnabrück

Ursula Hammerschlag, Amselweg 21, 49163 Bohmte
Prozessbevollmächtigter:
Notar Markus Panhorst, Möserstr. 34, 49074 Osnabrück
- Antragsteller -

hat das Amtsgericht Osnabrück durch die Rechtspflegerin Seidel am 20.08.2026 beschlossen:
Der Hypothekenbrief mit der Nummer Gruppe 1 Nummer 456575, erteilt über die im Grundbuch
von Welplage Blatt 716 in Abteilung III Nr. 3 (vormals Erbbaugrundbuch von Welplage Band 20
Blatt 616 in Abteilung III Nr. 3) eingetragenen Hypothek für eine Forderung aus Schuldverspre-
chen in Höhe von 11.000,00 DM Nennbetrag zuzüglich achteinhalb vom Hundert Zinsen jährlich
für die Kreissparkasse Wittlage in Bohmte,
ist kraftlos.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 1.124,84 €.
Gründe
Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG.
Die Antragsteller sind gemäß § 1162 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und haben die zur
Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.

Seite 2/3

Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher
waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amts-
gericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der
öffentlichen Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus kön-
nen Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu
unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zu-
lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden
ist, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, eingeht. Wird der Geschäftswert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung
oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht
die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von
zwei Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, Erinnerung eingelegt werden,
für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch
diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu
unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 186 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Fristablauf
von einem Monat (oder abweichend gemäß § 188 Satz 2 ZPO) die Rechtsmittelfrist be-
ginnt.

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Seidel
Rechtspflegerin