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title: "Amtsgericht Osnabrück Beschluss zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen in Osnabrück; Geschäftswert 118.875,36 € festgesetzt"
sdDatePublished: "2026-08-26T15:10:00Z"
source: "https://amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/231392/Ausschliessungsbeschluss_40_II_116_25_-_nicht_barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "justice"
    identifier: "medtop:20000119"
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locations:
  - "Osnabrück"
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Amtsgericht Osnabrück Beschluss zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen in Osnabrück; Geschäftswert 118.875,36 € festgesetzt

BFV_Beschluss_ohne -begl. Abschrift-

Amtsgericht
Osnabrück
Beschluss

40 II 116/25

In der Aufgebotssache
1. Werner Peußner, Molenseten 23, 49086 Osnabrück

2. Ludwig Peußner, Parkweg 8, 49170 Hagen am Teutoburger Wald
                                                                                                                        -Antragsteller-
Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Notarin Dr. Annemarie Brinkmann, Konrad-Adenauer-Ring 24, 49074 Osnabrück

hat das Amtsgericht Osnabrück durch die Rechtspflegerin Ernstmann am 17.08.2026 beschlos-
sen:
a) der Grundschuldbrief mit der Nummer 02/13455117, erteilt über die im Grundbuch von
Osnabrück Blatt 34823 (vormals Blatt 8729) in Abteilung III Nr. 5 eingetragene Grund-
schuld in Höhe von 600.000,00 DM Nennbetrag zuzüglich fünfzehn % Zinsen für Wer-
ner Peußner jun., Andrea Peußner und Sabine Peußner,
b) der Grundschuldbrief mit der Nummer 02/09771329, erteilt über die im Grundbuch von
Osnabrück Blatt 34823 (vormals Blatt 8729) in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grund-
schuld in Höhe von 330.000,00 DM Nennbetrag zuzüglich fünfzehn % Zinsen für Wer-
ner Peußner jun., nur lastend auf dem 1/3 Anteil von Werner Peußner jun.,
sind kraftlos.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 118.875,36 €.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

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Gründe:
Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG.
Die Antragsteller sind gemäß § 1192 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und haben die zur
Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.
Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher
waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei
dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen. Die Frist beginnt nach
Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber
hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäfts-
stelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines je-
den Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem ge-
nannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen
Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung
sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektroni-
schen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältin-
nen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil an-
gefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.
Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie
ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
rechtskräftig geworden ist, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, ein-
geht. Wird der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Be-
schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem
Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder
das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zu-
lässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Os-
nabrück, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Be-
schwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträch-
tigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäfts-
stelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten

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Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments
erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem
Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommu-
nikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsan-
wälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Doku-
ments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten,
dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefoch-
ten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Ernstmann
Rechtspflegerin