---
title: "Sparkasse der Stadt Osnabrück Ausschluss ihrer Rechte als bisherige Gläubigerin aus Grundbuch Osnabrück Blatt 44830; Geschäftswert 1.533,88 € festgesetzt."
sdDatePublished: "2026-08-26T15:10:00Z"
source: "https://amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/231390/Ausschliessungsbeschluss_40_II_29_26_-_nicht_barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "court"
    identifier: "medtop:20000107"
  - name: "real estate"
    identifier: "medtop:20000241"
locations:
  - "Neumünster"
  - "Wallenhorst"
  - "Osnabrück"
  - "Berlin"
  - "Bremen (Stadt)"
---


Sparkasse der Stadt Osnabrück Ausschluss ihrer Rechte als bisherige Gläubigerin aus Grundbuch Osnabrück Blatt 44830; Geschäftswert 1.533,88 € festgesetzt.

BFV_Beschluss_ohne -begl. Abschrift-

Amtsgericht
Osnabrück
Beschluss

40 II 29/26

10.08.2026

In der Aufgebotssache
Georg-Friedrich Jacobsen, Carlstraße 54, 24534 Neumünster
Prozessbevollmächtigter:
Notar Timo Küthe, Große Straße 28, c/o Rechtsanwälte Leerkamp & Droit, 49134 Wallenhorst

Dr. Annette Petra Friederike Brandes, Schopenhauerstraße 31, 14129 Berlin
Prozessbevollmächtigter:
Notar Timo Küthe, Große Straße 28, c/o Rechtsanwälte Leerkamp & Droit, 49134 Wallenhorst

Helmut Auhage, Löhstraße 44A, 28755 Bremen
Prozessbevollmächtigter:
Notar Timo Küthe, Große Straße 28, c/o Rechtsanwälte Leerkamp & Droit, 49134 Wallenhorst
- Antragsteller -

hat das Amtsgericht Osnabrück durch die Rechtspflegerin Markwart am 10.08.2026 beschlos-
sen:
Die Sparkasse der Stadt Osnabrück in Osnabrück wird als bisherige Gläubigerin des Grund-
pfandrechts eingetragen im Grundbuch von Osnabrück Blatt 44830 in Abteilung III unter laufen-
der Nummer 2 mit ihren Rechten ausgeschlossen.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 1.533,88 €.
Gründe
Die Antragsteller sind gemäß § 1170 BGB, § 448 FamFG antragsberechtigt und haben die zur
Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Die besondere Glaubhaftmachung
gemäß § 450 FamFG ist erfolgt.

Seite 2/3

Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Dem Grundstückseigentümer ist das Aufgebot gemäß § 450 Abs. 5 FamFG mitgeteilt worden.
Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher
waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Auf die Rechtsfolge des § 1170 Abs.2 S. 2 BGB wird hingewiesen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amts-
gericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der
öffentlichen Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus kön-
nen Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu
unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zu-
lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden
ist, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, eingeht. Wird der Geschäftswert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung
oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht
die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von
zwei Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, Erinnerung eingelegt werden,
für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch
diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-
nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu
unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren
Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-
tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-
zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-
nischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Seite 3/3

Markwart
Rechtspflegerin

Hinweis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass nach Fristablauf von einem Monat (oder ab-
weichend gemäß § 188 Satz 2 ZPO) die Rechtsmittelfrist beginnt.