Gemeinde Bonaduz erlässt Personalgesetz in Bonaduz; Drei Monate Kündigungsfrist nach Probezeit.
Gemeinde Bonaduz 1.7-1 1
- Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Entwurf z. Hd. der Gemeindeversammlung vom 21. September 2026: ZUR GENEHMIGUNG Personalgesetz (PG) Vom unbekannt (Stand unbekannt) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 28, Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung, erlässt: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Personalpolitik 1 Die Gemeinde Bonaduz gestaltet ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden können. Dabei werden die Verantwortung in der Gesellschaft, Familie sowie die Chancengleichheit berücksichtigt. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Ge- meinde Bonaduz sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten. 2 Dieses Gesetz gilt ergänzend im Bereich des zwingenden übergeordneten Rechts. Insbesondere sind die Volksschulgesetzgebung und die Waldgesetz- gebung zu beachten. Art. 3 Subsidiäres Recht 1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen keine ent- sprechende Vorschrift entnommen werden, gilt das kantonale Personalrecht. Subsidiär finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.
1.7-1 Gemeinde Bonaduz 2 2 Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse Art. 4 Arbeitsverhältnis 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Es wird mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet. 3 Das Arbeitsverhältnis kann befristet werden. Art. 5 Beginn 1 Das Arbeitsverhältnis beginnt am im Arbeitsvertrag festgelegten Tag respek- tive am Tag des effektiven Stellenantritts. Art. 6 Dauer der Probezeit 1 Sofern keine anders lautende vertragliche Regelung vorliegt, beträgt die Probezeit drei Monate. 2 Für die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, die Schulleitung und Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. 3 Die Probezeit kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt oder auch auf sie verzichtet werden. Art. 7 Verlängerung der Probezeit 1 Wenn insbesondere die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann die Probezeit einmalig bis zur doppelten Dauer verlängert werden. 2 Wird die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwil- lig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, erfolgt eine entspre- chende Verlängerung. Art. 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere: a) durch Aufhebungsvertrag; b) durch Kündigung; c) mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer; d) aus Altersgründen;
Gemeinde Bonaduz 1.7-1 3 e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vollständi- gen oder teilweisen Invalidität des Mitarbeitenden auf den rentenbe- rechtigten Teil; f) mit dem Tod. Art. 9 Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kün- digungsfrist von sieben Tagen auf einen beliebigen Termin gekündigt werden. 2 Vorbehalten bleiben eine abweichende Kündigungsfrist und Kündigungster- min gemäss Arbeitsvertrag. Art. 10 Kündigungsfristen und -termine nach der Probezeit 1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungs- frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Mitarbeiterinnen können ihr Arbeitsverhältnis bis spätestens zehn Tage nach der Geburt auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. 3 Bei Lehrpersonen richtet sich der Kündigungstermin nach der Volksschulge- setzgebung. 4 Vorbehalten bleiben eine abweichende Kündigungsfrist und Kündigungster- min gemäss Arbeitsvertrag. Art. 11 Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz 1 Eine Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz setzt einen sachlich zu- reichenden Grund voraus. 2 Ein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor bei: a) ungenügenden Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten; b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten; c) fehlender Eignung oder Wegfall bzw. Nichterfüllung gesetzlicher oder vereinbarter Voraussetzungen; d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Grün- den. 3 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Anpassung und Beendigung aus gesundheitlichen Gründen finden keine Anwendung.
1.7-1 Gemeinde Bonaduz 4 Art. 12 Fristlose Kündigung 1 Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Par- teien fristlos gekündigt werden. 2 Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht. Art. 13 Form 1 Die Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz hat schriftlich zu erfolgen. Art. 14 Alterspensionierung 1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, an dem das gesetzliche Referenzalter erreicht wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen enden auf Ende des Schuljahres, wenn sie vor diesem Zeit- punkt das gesetzliche Referenzalter erreicht haben. 2 Besteht ein Interesse an einer Fortsetzung, so kann ein Arbeitsverhältnis über das gesetzliche Referenzalter hinaus befristet fortgesetzt werden. 3 Liegt die Neubesetzung oder Aufhebung einer Stelle im Interesse der Ge- meinde Bonaduz, so kann der Gemeindevorstand bzw. der Schulrat aus ei- gener Veranlassung anordnen oder auf Antrag des betreffenden Mitarbeiten- den der vorzeitigen Alterspensionierung zustimmen. 4 Die entsprechenden Modalitäten richten sich nach dem jeweils aktuell gülti- gen Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung. Art. 15 Kündigungsschutz und Folgen 1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Gemeinde Bonaduz das Arbeitsverhält- nis nicht kündigen, während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhin- dert sind. Dies gilt im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen. 2 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechts über den Kündigungsschutz und Folgen der Beendigung sinngemäss angewendet. Fehlt ein Kündigungsgrund oder wird das rechtliche Gehör ver- letzt, beträgt die Entschädigung maximal 6 Monatslöhne. 3 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Abfindung bei einer Aufhebung aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen finden keine Anwendung.
Gemeinde Bonaduz 1.7-1 5 Art. 16 Aufhebungsvertrag 1 Arbeitsverhältnisse können durch einen Aufhebungsvertrag jederzeit aufge- hoben werden. Art. 17 Freistellung 1 Aus öffentlichen Interessen kann die Gemeinde Bonaduz jederzeit Mitarbei- tende, insbesondere während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Been- digung des Arbeitsverhältnisses, von der Arbeitsleistung freistellen. 2 Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. 3 Rechte der Mitarbeitenden A Lohn Art. 18 Entlöhnung 1 Die Entlöhnung erfolgt gemäss den Bestimmungen des kantonalen Perso- nalrechts. Abweichende Lohnregelungen im übergeordneten Recht, nament- lich betreffend die Entlöhnung von Lehrpersonen, bleiben vorbehalten. 2 Der Gemeindevorstand reiht die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung ein. 3 Der Schulrat reiht die Schulleitung bzw. zusammen mit der Schulleitung die Lehrpersonen in die Gehaltsklassen ein. Art. 19 Gesamtlohnsumme 1 Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung im Rahmen des Budgets die Erhöhung der Gesamtlohnsumme für die individuelle Lohn- entwicklung und für Spontanprämien sowie über ein allfälliges Abweichen vom Teuerungsausgleich. B Zulagen Art. 20 Zulagen 1 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet: a) die Kinder- und Ausbildungszulage nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen;
1.7-1 Gemeinde Bonaduz 6 b) Hochzeitszulage; c) die besondere Sozialzulage. Art. 21 Kinder- und Ausbildungszulage 1 Die Kinder - und Ausbildungszulage richtet sich nach dem kantonalen Ge- setz über die Familienzulagen. Art. 22 Besondere Sozialzulage 1 Die besondere Sozialzulage für Mitarbeitende mit finanziellen Unterstüt- zungspflichten richtet sich nach Vorgaben des kantonalen Personalrechts. 2 Der Gemeindevorstand kann die besondere Sozialzulage periodisch an die Teuerung anpassen. C Abgeltung besonderer Arbeitsleistungen Art. 23 Überstunden 1 Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sieren. 2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann aus- nahmsweise eine finanzielle Abgeltung ohne Zuschlag erfolgen. Art. 24 Gleitzeit 1 Mitarbeitende können ihren Gleitzeitsaldo von höchstens 50 Stunden auf das Folgejahr übertragen. Auf Antrag hin kann der Gemeindevorstand für die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber bzw. die Gemeinde- schreiberin bzw. der Gemeindeschreiber für die Mitarbeitenden der Gemein- deverwaltung bzw. der Schulrat für die Schulleitung bzw. die Schulleitung für die Mitarbeitenden der Schule den Übertrag von höchstens 100 Gleitzeitstun- den genehmigen. 2 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende können grundsätzlich ihr Gleitzeitsaldo auf das Folgejahr maximal im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad über- tragen. Auf Antrag hin ist höchstens eine doppelte Übertragung des Gleit- zeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad möglich. Art. 24a Sonn- und Feiertagsarbeit 1 Mitarbeitende sind verpflichtet, bei Bedarf an Sonn- und Feiertagen zu ar- beiten.
Gemeinde Bonaduz 1.7-1 7 2 Sonn- und Feiertagsarbeit wird durch Freizeit ausgeglichen oder kann finan- ziell abgegolten werden. Der Gemeindevorstand regelt die Höhe der Entschä- digung. D Berufliche Vorsorge Art. 25 Berufliche Vorsorge 1 Der Kreis der bei der Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde Bonaduz versi- cherten Mitarbeitenden, die Tragung der Beiträge, vorzeitige Pensionierung sowie die Versicherungsleistungen richten sich grundsätzlich nach dem je- weils gültigen Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. 2 Der Gemeindevorstand ist berechtigt, abweichende Regelungen zu erlas- sen. E Lohnfortzahlung Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit 1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 730 Tage zu 100 Prozent, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen worden ist. 2 Bei Mitarbeitenden, die das gesetzliche Referenzalter erreicht haben, dauert die Lohnfortzahlung 180 Tage. 3 Die Gemeinde Bonaduz kann eine Krankentaggeldversicherung abschlies- sen und beteiligt sich mindestens hälftig an den Prämien. Art. 27 Lohnfortzahlung bei Unfall 1 Die Lohnfortzahlung bei Unfall beträgt während 24 Monaten 100 Prozent des Lohns bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zum Dahinfallen der Taggeldleistung nach UVG. 2 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt die Gemeinde Bo- naduz. Die Prämien für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden.
1.7-1 Gemeinde Bonaduz 8 Art. 28 Kürzung 1 Erwächst aus der Lohnfortzahlung während Krankheit oder Unfall und aus allfälligen Versicherungsleistungen eine Überentschädigung, so wird der Lohn entsprechend gekürzt. Art. 29 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft 1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft beträgt 100 Prozent und dauert 16 Wo- chen. 2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich die Lohnfortzahlung auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. Art. 30 Lohnfortzahlung bei Vaterschaft bzw. Urlaub des andern Eltern- teils 1 Die Lohnfortzahlung bei Vaterschaft bzw. beim Urlaub des andern Elternteils beträgt 100 Prozent und dauert 13 Tage. Art. 31 Lohnfortzahlung bei Adoption 1 Die Lohnfortzahlung bei Adoption beträgt 100 Prozent und dauert 13 Tage. Art. 32 Lohnfortzahlung bei Militär, Zivilschutz, zivilem Ersatzdienst und Feuerwehr 1 Die Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen im Militär, Zivilschutz, im zivilen Ersatzdienst sowie in der Feuerwehr beträgt 100 Prozent. 2 Einsätze im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Urlaub für ausser- schulische Juge