Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalverordnung; öffentliche Stellenausschreibung stärkt Transparenz.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz Synopse Entwurf Personalverordnung (E-PV) Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung I. Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse I. Begründung und Beendigung der

Anstellungsverhältnisse Art. 6 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben, sofern sie nicht aus- nahmsweise durch Berufung oder Beförderung besetzt werden. Art. 1 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, sofern sie nicht intern besetzt werden können. Art. 2 Rechtsverhältnis 1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag regelt u.a. Folgendes: a) Arbeitsbeginn; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) Funktion und den Aufgabenbereich; d) Beschäftigungsgrad; e) Referenzfunktion und den Anfangslohn; f) Arbeitsort. Art. 3 Zuständigkeit 1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, der Gemeinde Bonaduz nach Art. 43 des Personalgeset- zes das Arbeitsverhältnis zu begründen bzw. zu beenden.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 2 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung II. Rechte der Mitarbeitenden II. Rechte der Mitarbeitenden A. Personalbeurteilung Art. 4 Mitarbeiterbeurteilung 1 Leistung und Verhalten der Mitarbeiter sind periodisch zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Art. 4 Personalbeurteilung 1 Die Leistungen, fachlichen Qualitäten, der Einsatz und das Verhalten der Mit- arbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei ist eine Standortbestimmung vor- zunehmen und es sind Ziele festzulegen. Bei einer vorgesetzten Person ist de- ren Führung zu beurteilen. 2 Das Personalamt erlässt fachtechnische Weisungen zur Durchführung der Per- sonalbeurteilung. Bei Lehrpersonen definiert die Schulleitung zusammen mit dem Personalamt die Vorgehensweise und Kriterien der Personalbeurteilung. 3 Bei Bedarf kann eine ausserordentliche Personalbeurteilung durchgeführt wer- den. Art. 5 Verweis 1 Der Gemeindevorstand oder der Schulrat kann bei Pflichtverletzungen oder ähnlichen Vorkommnissen einen Verweis aussprechen. 2 Der Verweis erfolgt nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Be- troffenen. Er ist mit einer Stellungnahme des Mitarbeitenden protokollarisch fest- zuhalten.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 3 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung B. Fort- und Weiterbildung Art. 6 Beteiligung 1 Die Gemeinde Bonaduz kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufge- wendeten Zeit als Arbeitszeit beteiligen. 2 Die Beteiligung richtet sich nach: a) der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für die Ge- meinde Bonaduz; b) den bisherigen Beteiligungen der Gemeinde Bonaduz an der Fort- und Weiterbildung; c) der Leistung und dem Verhalten. Art. 7 Vereinbarung 1 Überschreitet die Kostenbeteiligung an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 4'000.00, schliesst die Gemeinde Bonaduz eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung ab. 2 Die Vereinbarung regelt: a) Aufteilung der Kosten; b) Anrechnung der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit; c) Modalitäten für eine Rückerstattung der Beteiligung.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 4 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung C. Feiertage und arbeitsfreie Tage Art. 8 Feiertag 1 Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, 1. August, Allerheiligen, Weihnachts- und Ste- fanstag. 2 In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Ferien angerechnet. Art. 9 Arbeitsfreie Tage 1 Arbeitsfreie Tage sind der 2. Januar, der Tag nach Auffahrt, der 24. und der 31. Dezember. 2 In die Ferien fallende arbeitsfreie Tage werden nicht als Ferien angerechnet. Fällt ein arbeitsfreier Tag auf einen Samstag oder Sonntag, so kann die Gemein- deschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber andere arbeitsfreie Tage festlegen. D. Ferienerwerb und Urlaube Art. 25 Urlaub 1 Über die Gewährung von bezahlten und unbezahlten Urlauben entscheiden die Abteilungsleiter. Bei Lehrpersonen entscheidet der Schulleiter im Rahmen des Budgets. Sofern das Budget nicht ausreicht, entscheidet der Gemeindevorstand auf Antrag. 2 Kurzurlaube für Familienfeste, Todesfälle, Wohnungswechsel, sportliche und kulturelle Anlässe und dergleichen werden entsprechend den Bestimmungen in der kantonalen Personalgesetzgebung gewährt. Zuständig sind die entsprechen- den Abteilungsleiter und der Schulleiter (170.410, Art. 56). Art. 10 Ferienerwerb 1 Mitarbeitende können jährlich bis zu 2 Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 2 Über den Erwerb von Ferien und die Gewährung von länger dauernden Urlau- ben entscheidet der Gemeindevorstand bei einem Antrag der Gemeindeschrei- berin bzw. des Gemeindeschreibers bzw. der Schulrat bei der Schulleitung bzw. die Schulleitung bei den Mitarbeitenden der Schule bzw. die Gemeindeschreibe- rin bzw. der Gemeindeschreiber bei den Mitarbeitenden der Gemeindeverwal- tung.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 5 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung Art. 11 Ferienübertrag 1 Mitarbeitende können höchstens fünf Ferientage auf das Folgejahr übertragen.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 6 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung Art. 12 Bezahlte Kurzurlaube 1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Mitarbeitende als be- zahlten Urlaub beziehen: a) für ihre Heirat bis zu drei Tage; b) für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern bis zu einem Tag; c) 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Vaterschaft bzw. als Urlaub des andern Elternteils; d) 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzord- nung; e) nach dem Hinschied von Ehegatten, eigenen Kindern und Eltern bis zu drei Tage; f) nach dem Hinschied von andern nahen Angehörigen und nahestehenden Personen bis zu einem Tag; g) drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit ge- sundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch höchstens zehn Tage pro Jahr; h) bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu sieben Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubs- tag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die in- folge Krankheit oder Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 7 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung 2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: a) für Wohnungswechsel bis zu einem Tag; b) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten. Anspruch auf be- zahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen; c) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zwei- einhalb Tage; d) höchstens zehn Tage pro Jahr für Instruktionsdienst, Feuerwehrdienst und Kurse der Feuerwehr resp. des Zivilschutzes, die notwendige Zeit für ent- sprechende Einsätze e) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen f) gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gemeinde; g) die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der ei- genen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. 3 Über die Gewährung von bezahlten Kurzurlauben entscheidet die vorgesetzte Person nach Anhörung mit dem Personalamt.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 8 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung E. Dienstaltersurlaub und Ehrung langjähriger Mitarbeitenden Art. 13 Dienstaltersurlaub 1 Massgebend für den Anspruch ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorangegangenen fünf Dienstjahre. Bei einer Wiederanstellung innerhalb von fünf Jahren seit dem Austritt werden frühere Dienstjahre sowie die entsprechenden Arbeitsumfänge angerechnet. Der Anspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung. 2 Unbezahlte Urlaube von bis zu zwölf Monaten werden als Dienstjahre angerech- net. Art. 14 Dienstaltersurlaub in Form einer Prämie 1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs in eine Prämie ist das Grund- gehalt im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend, jedoch mindestens Fr. 2'000.00. 2 Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Prämie gewährt, die einem halben monatlichen Grundgehalt (ex- klusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Der An- spruch richtet sich nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre, wobei bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. 3 Die Prämie wird im Folgemonat ausbezahlt, der auf die Entstehung des An- spruchs folgt.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 9 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung F. Spontanprämie Art. 15 Spontanprämie 1 Über die Ausrichtung einer Spontanprämie bis höchstens Fr. 2'000.00 pro Ka- lenderjahr an Mitarbeitende entscheidet das Gemeindepräsidium auf Antrag der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder der Schulleitung. Bei einem höheren Betrag entscheidet der Gemeindevorstand. 2 Über die Ausrichtung einer Spontanprämie an die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber oder an die Schulleitung entscheidet der Gemeindevor- stand bzw. der Schulrat. G. Weitere Rechte Art. 26 Zeugnis 1 Der Mitarbeiter kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. 2 Auf Verlangen des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Art. 16 Zeugnis 1 Mitarbeitende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhal- ten ausspricht. 2 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Art. 17 Flexible Arbeitsformen 1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Mitarbeitende ihre Arbeit auch örtlich flexibel ausführen. 2 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung beteiligt sich die Gemeinde Bona- duz nicht an der privaten Arbeitsinfrastruktur und den Arbeitsmitteln.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz 10 Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung H. Besondere Anlässe Art. 18 Ehrung langjähriger Mitarbeitenden 1 Mitarbeitenden, die das 20. bzw. 30. bzw. 40. Dienstjahr erreichen, wird für ihre langjährige Dienstzugehörigkeit ein Nachtessen offeriert. 2 Am Nachtessen nimmt eine Vertretung des Gemeindevorstandes bzw. des Schulrates und die vorgesetzte Person teil. Art. 19 Lehrabschluss 1 Lernende erhalten bei erfolgreichem Abschluss der beruflichen Grundbildung ein Geschenk im Wert von höchstens Fr. 200.00. 2 Für die Auswahl und Übergabe ist die ausbildungsverantwortliche Person zu- ständig. Art. 20 Hochzeitszulage 1 Anlässlich einer Hochzeit erhalten die Mitarbeitenden eine Hochzeitszulage im Betrag von Fr. 300.00. Art. 21 Abschiedsgeschenk 1 Die Gemeinde Bonaduz kann austretenden Mitarbeitend