Gemeinde Bonaduz Personalverordnung (PV) Entwurf; gilt ab 1. Januar 2027

Gemeinde Bonaduz 1.7-2 1

  • Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Entwurf z. Hd. der Gemeindeversammlung vom 21. September 2026: ZUR INFORMATION Personalverordnung (PV) Vom 1. Januar 2027 Der Gemeindevorstand, gestützt auf Art. 37, Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes und auf das Personalgesetz, erlässt: 1 Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse Art. 1 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, so- fern sie nicht intern besetzt werden können. Art. 2 Rechtsverhältnis 1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag regelt u.a. Folgendes: a) Arbeitsbeginn; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) Funktion und den Aufgabenbereich; d) Beschäftigungsgrad; e) Referenzfunktion und den Anfangslohn; f) Arbeitsort. Art. 3 Zuständigkeit 1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, der Gemeinde Bonaduz nach Art. 43 des Per- sonalgesetzes das Arbeitsverhältnis zu begründen bzw. zu beenden.

1.7-2 Gemeinde Bonaduz 2 2 Rechte der Mitarbeitenden A Personalbeurteilung Art. 4 Personalbeurteilung 1 Die Leistungen, fachlichen Qualitäten, der Einsatz und das Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei ist eine Standortbestimmung vorzunehmen und es sind Ziele festzulegen. Bei einer vorgesetzten Person ist deren Führung zu beurteilen. 2 Das Personalamt erlässt fachtechnische Weisungen zur Durchführung der Personalbeurteilung. Bei Lehrpersonen definiert die Schulleitung zusammen mit dem Personalamt die Vorgehensweise und Kriterien der Personalbeurtei- lung. 3 Bei Bedarf kann eine ausserordentliche Personalbeurteilung durchgeführt werden. Art. 5 Verweis 1 Der Gemeindevorstand oder der Schulrat kann bei Pflichtverletzungen oder ähnlichen Vorkommnissen einen Verweis aussprechen. 2 Der Verweis erfolgt nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist mit einer Stellungnahme des Mitarbeitenden protokolla- risch festzuhalten. B Fort- und Weiterbildung Art. 6 Beteiligung 1 Die Gemeinde Bonaduz kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit beteiligen. 2 Die Beteiligung richtet sich nach: a) der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für die Gemeinde Bonaduz; b) den bisherigen Beteiligungen der Gemeinde Bonaduz an der Fort- und Weiterbildung; c) der Leistung und dem Verhalten.

Gemeinde Bonaduz 1.7-2 3 Art. 7 Vereinbarung 1 Überschreitet die Kostenbeteiligung an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 4'000.00, schliesst die Gemeinde Bonaduz eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung ab. 2 Die Vereinbarung regelt: a) Aufteilung der Kosten; b) Anrechnung der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit; c) Modalitäten für eine Rückerstattung der Beteiligung. C Feiertage und arbeitsfreie Tage Art. 8 Feiertag 1 Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmon- tag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, 1. August, Allerheiligen, Weihnachts- und Stefanstag. 2 In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Ferien angerechnet. Art. 9 Arbeitsfreie Tage 1 Arbeitsfreie Tage sind der 2. Januar, der Tag nach Auffahrt, der 24. und der 31. Dezember. 2 In die Ferien fallende arbeitsfreie Tage werden nicht als Ferien angerechnet. Fällt ein arbeitsfreier Tag auf einen Samstag oder Sonntag, so kann die Ge- meindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber andere arbeitsfreie Tage festlegen. D Ferienerwerb und Urlaube Art. 10 Ferienerwerb 1 Mitarbeitende können jährlich bis zu 2 Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 2 Über den Erwerb von Ferien und die Gewährung von länger dauernden Ur- lauben entscheidet der Gemeindevorstand bei einem Antrag der Gemeinde- schreiberin bzw. des Gemeindeschreibers bzw. der Schulrat bei der Schullei- tung bzw. die Schulleitung bei den Mitarbeitenden der Schule bzw. die Ge- meindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber bei den Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung.

1.7-2 Gemeinde Bonaduz 4 Art. 11 Ferienübertrag 1 Mitarbeitende können höchstens fünf Ferientage auf das Folgejahr übertra- gen. Art. 12 Bezahlte Kurzurlaube 1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Mitarbeitende als bezahlten Urlaub beziehen: a) für ihre Heirat bis zu drei Tage; b) für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern bis zu einem Tag; c) 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Vater- schaft bzw. als Urlaub des andern Elternteils; d) 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatz- ordnung; e) nach dem Hinschied von Ehegatten, eigenen Kindern und Eltern bis zu drei Tage; f) nach dem Hinschied von andern nahen Angehörigen und naheste- henden Personen bis zu einem Tag; g) drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch höchstens zehn Tage pro Jahr; h) bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu sieben Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kin- der, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt. 2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: a) für Wohnungswechsel bis zu einem Tag; b) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen;

Gemeinde Bonaduz 1.7-2 5 c) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teil- nahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage; d) höchstens zehn Tage pro Jahr für Instruktionsdienst, Feuerwehr- dienst und Kurse der Feuerwehr resp. des Zivilschutzes, die notwen- dige Zeit für entsprechende Einsätze e) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen f) gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündi- gung der Arbeitsstelle durch die Gemeinde; g) die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit ge- mäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Ar- beitsgesetz. 3 Über die Gewährung von bezahlten Kurzurlauben entscheidet die vorge- setzte Person nach Anhörung mit dem Personalamt. E Dienstaltersurlaub und Ehrung langjähriger Mitarbeitenden Art. 13 Dienstaltersurlaub 1 Massgebend für den Anspruch ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorangegangenen fünf Dienstjahre. Bei einer Wiederanstellung innerhalb von fünf Jahren seit dem Austritt werden frühere Dienstjahre sowie die ent- sprechenden Arbeitsumfänge angerechnet. Der Anspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung. 2 Unbezahlte Urlaube von bis zu zwölf Monaten werden als Dienstjahre ange- rechnet. Art. 14 Dienstaltersurlaub in Form einer Prämie 1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs in eine Prämie ist das Grund- gehalt im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend, jedoch mindestens Fr. 2'000.00. 2 Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden werden Dienstaltersur- laube in Form einer Prämie gewährt, die einem halben monatlichen Grund- gehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) ent- spricht. Der Anspruch richtet sich nach dem durchschnittlichen Lohn der letz- ten fünf Jahre, wobei bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden.

1.7-2 Gemeinde Bonaduz 6 3 Die Prämie wird im Folgemonat ausbezahlt, der auf die Entstehung des An- spruchs folgt. F Spontanprämie Art. 15 Spontanprämie 1 Über die Ausrichtung einer Spontanprämie bis höchstens Fr. 2'000.00 pro Kalenderjahr an Mitarbeitende entscheidet das Gemeindepräsidium auf An- trag der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder der Schul- leitung. Bei einem höheren Betrag entscheidet der Gemeindevorstand. 2 Über die Ausrichtung einer Spontanprämie an die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber oder an die Schulleitung entscheidet der Ge- meindevorstand bzw. der Schulrat. G Weitere Rechte Art. 16 Zeugnis 1 Mitarbeitende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Ver- halten ausspricht. 2 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Art. 17 Flexible Arbeitsformen 1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Mitarbeitende ihre Arbeit auch örtlich flexibel ausführen. 2 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung beteiligt sich die Gemeinde Bo- naduz nicht an der privaten Arbeitsinfrastruktur und den Arbeitsmitteln. H Besondere Anlässe Art. 18 Ehrung langjähriger Mitarbeitenden 1 Mitarbeitenden, die das 20. bzw. 30. bzw. 40. Dienstjahr erreichen, wird für ihre langjährige Dienstzugehörigkeit ein Nachtessen offeriert. 2 Am Nachtessen nimmt eine Vertretung des Gemeindevorstandes bzw. des Schulrates und die vorgesetzte Person teil.

Gemeinde Bonaduz 1.7-2 7 Art. 19 Lehrabschluss 1 Lernende erhalten bei erfolgreichem Abschluss der beruflichen Grundbil- dung ein Geschenk im Wert von höchstens Fr. 200.00. 2 Für die Auswahl und Übergabe ist die ausbildungsverantwortliche Person zuständig. Art. 20 Hochzeitszulage 1 Anlässlich einer Hochzeit erhalten die Mitarbeitenden eine Hochzeitszulage im Betrag von Fr. 300.00. Art. 21 Abschiedsgeschenk 1 Die Gemeinde Bonaduz kann austretenden Mitarbeitenden ein Abschieds- geschenk ausrichten. 2 Der Wert des Geschenkes darf ab fünf Dienstjahren höchstens Fr. 100.00, ab zehn Dienstjahren höchstens Fr. 200.00 und ab fünfzehn Dienstjahren höchstens Fr. 400.00 betragen. Art. 22 Pensionierung 1 Anlässlich einer Pensionierung erhalten die Mitarbeitenden ein Geschenk. Der Tag der Feierlichkeiten ist ein bezahlter Urlaubstag. 2 Der Wert des Geschenkes darf bei weniger als zehn Dienstjahren höchstens Fr. 300.00, ab zehn Dienstjahren höchstens Fr. 600.00 und ab zwanzig Dienstjahren höchstens Fr. 800.00 betragen. 3 Der Gemeindevorstand kann in besonderen Fällen diesen Wert angemes- sen erhöhen. Art. 23 Todesfall 1 Bei Todesfällen wird Folgendes ausgerichtet: a) bei Mitarbeitenden, Mitgliedern des Schulrats, Mitgliedern von Kom- missionen und Mitgliedern des Gemeindevorstands: Trauerkranz mit Kondolenzkarte; b) bei ehemaligen Mitarbeitenden und Mitgliedern des Gemeindevor- stands: Blumenschale mit Kondolenzkarte; c) bei Ehegatten, eingetragenem/-r Partner/-in, Konkubinatspartner/-in sowie Familienangehörigen in gerader Linie: Kondolenzkarte.

1.7-2 Gemeinde Bonaduz 8 3 Pflichten der Mitarbeitenden I Grundsätze Art. 24 Aufgaben 1 Die Mitarbeitenden erfüllen die im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschrei- bung bezeichneten sowie die durch Anordnungen der vorgesetzten Person zugewiesenen Aufgaben. Art. 25 Anpassung der Aufgaben 1 Die Gemeinde Bonaduz bietet den Mitarbeitenden andere Aufgaben oder eine andere Tätigkeit an, wenn die Erfüllung von anderen Aufgaben oder die Ausübung einer anderen Tätigkeit: a) aus organisatorischen Gründen notwendig ist; b) infolge eines veränderten Gesundheitszustandes geboten ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. J Arbeitszeit Art. 26 Tägliche Normalarbeitszeit 1 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunde