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title: "Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalgesetz (E-PG); Stellenteilung möglich, Einzelfallregelung vorgesehen"
sdDatePublished: "2026-08-26T15:15:00Z"
source: "https://bonaduz.ch/data/upload/bonaduz/Dateien/06_Gemeinde-Verwaltung/Gemeindeversammlungen/2026/GV2_20260921/Synopse_Personalgesetz_-_Vergleich_geltendes_Recht-neues_Recht_GV2_vom_21-_September_2026.pdf"
topics:
  - name: "labour relations"
    identifier: "medtop:20000524"
  - name: "employment"
    identifier: "medtop:20000509"
  - name: "local authority"
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  - name: "government employee"
    identifier: "medtop:20000595"
locations:
  - "Bonaduz"
  - "Switzerland"
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Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalgesetz (E-PG); Stellenteilung möglich, Einzelfallregelung vorgesehen

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
Synopse Entwurf Personalgesetz (E-PG)
Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
I.
Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1
Personalpolitik
1 Die Gemeinde Bonaduz gestaltet ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben
jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt wer-
den können. Dabei werden die Verantwortung in der Gesellschaft, Familie sowie
die Chancengleichheit berücksichtigt.
Art.
1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter der Politischen
Gemeinde Bonaduz und ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Im Bereich des zwingenden übergeordneten Rechts gilt dieses Gesetz ergän-
zend. Zu beachten sind namentlich für die Lehrpersonen die kantonale Kinder-
garten- und Volksschulgesetzgebung (421.000/421.080/420.500) sowie für die
Revierförster die kantonale Waldgesetzgebung (920.140).
Art.
2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Gemeinde
Bonaduz sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten.
2 Dieses Gesetz gilt ergänzend im Bereich des zwingenden übergeordneten
Rechts. Insbesondere sind die Volksschulgesetzgebung und die Waldgesetzge-
bung zu beachten.
Art.
2
Subsidiäres Recht
1 Kann diesem Gesetz beziehungsweise der für bestimmte Bereiche anwendbar
erklärten kantonalen Personalgesetzgebung (170.400/170.410) keine Vorschrift
entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR).
Art.
3
Subsidiäres Recht
1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen keine entspre-
chende Vorschrift entnommen werden, gilt das kantonale Personalrecht. Sub-
sidiär finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwen-
dung.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
2
Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
3
Stellenteilung
1 Sofern die Stelle hierfür geeignet erscheint, kann das jeweilige Wahlorgan eine
Stellenteilung bewilligen. Es regelt die entsprechenden Modalitäten im Einzelfall.
Art.
4
Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistung und Verhalten der Mitarbeiter sind periodisch zu beurteilen. Dabei
sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen.
II. Begründung und Beendigung der
Anstellungsverhältnisse
II. Begründung und Beendigung des

Arbeitsverhältnisses
Art.
5
Öffentlich-rechtlicher Anstellungsvertrag
1 Die Arbeitsverhältnisse werden mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet.
2 Im Anstellungsvertrag können bei Vorliegen sachlicher Gründe von diesem Ge-
setz abweichende Regelungen getroffen werden.
Art.
4
Arbeitsverhältnis
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
2 Es wird mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet.
3 Das Arbeitsverhältnis kann befristet werden.
Art.
6
Ausschreibung
1 Neu zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben, sofern sie nicht aus-
nahmsweise durch Berufung oder Beförderung besetzt werden.
Art.
5
Beginn
1 Das Arbeitsverhältnis beginnt am im Arbeitsvertrag festgelegten Tag respektive
am Tag des effektiven Stellenantritts.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
3
Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
7
Probezeit / Kündigung während der Probezeit
1 Die Probezeit beträgt vorbehältlich einer anders lautenden vertraglichen Rege-
lung drei Monate.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi-
gungsfrist von sieben Tagen auf einen beliebigen Termin gekündigt werden.
*1) Für Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate als Probezeit, während welcher
das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Monaten jeweils auf Ende Woche ge-
kündigt werden kann.
Art.
6
Dauer der Probezeit
1 Sofern keine anders lautende vertragliche Regelung vorliegt, beträgt die Probe-
zeit drei Monate.
2 Für die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, die Schulleitung
und Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Pro-
bezeit.
3 Die Probezeit kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt oder auch auf sie
verzichtet werden.
Art.
7
Verlängerung der Probezeit
1 Wenn insbesondere die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann
die Probezeit einmalig bis zur doppelten Dauer verlängert werden.
2 Wird die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig
übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, erfolgt eine entsprechende
Verlängerung.
Art.
9
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch:
a. Aufhebungsvertrag;
b. ordentliche oder fristlose Kündigung;
c. Ablauf des befristeten Anstellungsverhältnisses;
d. ordentliche oder vorzeitige Pensionierung;
e. Tod.
Art.
8
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere:
a) durch Aufhebungsvertrag;
b) durch Kündigung;
c) mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer;
d) aus Altersgründen;
e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vollständigen
oder teilweisen Invalidität des Mitarbeitenden auf den rentenberechtig-
ten Teil;
f)
mit dem Tod.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
4
Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
7
Probezeit / Kündigung während der Probezeit
1 Die Probezeit beträgt vorbehältlich einer anders lautenden vertraglichen Rege-
lung drei Monate.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi-
gungsfrist von sieben Tagen auf einen beliebigen Termin gekündigt werden.
*1) Für Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate als Probezeit, während welcher
das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Monaten jeweils auf Ende Woche ge-
kündigt werden kann.
Art.
9
Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi-
gungsfrist von sieben Tagen auf einen beliebigen Termin gekündigt werden.
2 Vorbehalten bleiben eine abweichende Kündigungsfrist und Kündigungstermin
gemäss Arbeitsvertrag.
Art.
8
Kündigung im allgemeinen
1 Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vorbehältlich einer anders lau-
tenden Regelung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten je auf das Ende ei-
nes Monats gekündigt werden.
2 Bei Aushilfen gilt vorbehältlich einer anders lautenden vertraglichen Regelung
eine Kündigungsfrist von einem Monat.
3 Für Lehrpersonen gelten betreffend ordentlicher Kündigung die Modalitäten ge-
mäss kantonaler Schulgesetzgebung (421.000, Art. 34).
4 Alle Mitarbeiterinnen können das Arbeitsverhältnis zusätzlich bis spätestens
zehn Tage nach der Geburt auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen.
5 Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst wer-
den.
6 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ordentlichen
und ausserordentlichen Kündigung abschliessend nach Art. 336-337d OR.
Art.
10
Kündigungsfristen und -termine nach der Probezeit
1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Mitarbeiterinnen können ihr Arbeitsverhältnis bis spätestens zehn Tage nach
der Geburt auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen.
3 Bei Lehrpersonen richtet sich der Kündigungstermin nach der Volksschulge-
setzgebung.
4 Vorbehalten bleiben eine abweichende Kündigungsfrist und Kündigungstermin
gemäss Arbeitsvertrag.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
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Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
11
Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz
1 Eine Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz setzt einen sachlich zureichen-
den Grund voraus.
2 Ein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor bei:
a) ungenügenden Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten;
b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;
c) fehlender Eignung oder Wegfall bzw. Nichterfüllung gesetzlicher oder
vereinbarter Voraussetzungen;
d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Grün-
den.
3 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Anpassung und
Beendigung aus gesundheitlichen Gründen finden keine Anwendung.
Art.
12
Fristlose Kündigung
1 Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Parteien
fristlos gekündigt werden.
2 Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die
kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.
Art.
13
Form
1 Die Kündigung durch die Gemeinde Bonaduz hat schriftlich zu erfolgen.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
6
Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
10
Pensionierung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung bei Erreichen der Altersgrenze
nach Artikel 21 AHVG. Lehrpersonen haben das laufende Schuljahr zu beenden.
Lehrpersonen treten auf den 31. August des Jahres in den Ruhestand, in dem sie
die Altersgrenze erreichen.
2 Mitarbeiterinnen, welche bei der kantonalen Pensionskasse versichert sind und
dies wünschen, können in der Regel das Arbeitsverhältnis bis zur ordentlichen
Altersgrenze ihrer männlichen Kollegen verlängern, falls dies Voraussetzung für
das Erreichen des maximalen BVG-Umwandlungssatzes ist.
3 Liegt die Neubesetzung oder Aufhebung einer Stelle im Interesse der Ge-
meinde, so kann der Gemeindevorstand aus eigener Veranlassung oder auf An-
trag des Mitarbeiters die vorzeitige Pensionierung anordnen. Die Modalitäten rich-
ten sich nach dem Reglement für verschobene Alterspensionierung.
Art.
14
Alterspensionierung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, an
dem das gesetzliche Referenzalter erreicht wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrper-
sonen enden auf Ende des Schuljahres, wenn sie vor diesem Zeitpunkt das ge-
setzliche Referenzalter erreicht haben.
2 Besteht ein Interesse an einer Fortsetzung, so kann ein Arbeitsverhältnis über
das gesetzliche Referenzalter hinaus befristet fortgesetzt werden.
3 Liegt die Neubesetzung oder Aufhebung einer Stelle im Interesse der Ge-
meinde Bonaduz, so kann der Gemeindevorstand bzw. der Schulrat aus eigener
Veranlassung anordnen oder auf Antrag des betreffenden Mitarbeitenden der
vorzeitigen Alterspensionierung zustimmen.
4 Die entsprechenden Modalitäten richten sich nach dem jeweils aktuell gültigen
Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung.
Art.
15
Kündigungsschutz und Folgen
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Gemeinde Bonaduz das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen, während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krank-
heit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Dies gilt im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr wäh-
rend 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen.
2 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen-
rechts über den Kündigungsschutz und Folgen der Beendigung sinngemäss an-
gewendet. Fehlt ein Kündigungsgrund oder wird das rechtliche Gehör verletzt,
beträgt die Entschädigung maximal 6 Monatslöhne.
3 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Abfindung bei ei-
ner Aufhebung aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen finden keine
Anwendung.

Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz
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Geltendes Recht (PG)
Entwurf PG
Art.
16
Aufhebungsvertrag
1 Arbeitsverhältnisse können durch einen Aufhebungsvertrag jederzeit aufgeho-
ben werden.
Art.
17
Freistellung
1 Aus öffentlichen Interessen kann die Gemeinde Bonaduz jederzeit Mitarbei-
tende, insbesondere während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses, von der Arbeitsleistung freistellen.
2 Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid
im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Art.
11
Zuständigkeit
1 Die Gemeindeangestellten werden im Rahmen der bewilligten Stellen durch den
Gemeindevorstand gewählt; vorbehalten bleibt die in der Gemeindeverfassung
vorgesehene Wahlkompetenz des Schulrates.
2 Der öffentlich-rechtliche Anstellungsvertrag wird vom Gemeindevorstand abge-
schlossen.
3 Die Zuständigkeiten bei der Kündigung richten sich nach den Wahlkompetenzen
gemäss Abs. 1. Die Kündigung erfolgt in Form