BMF Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung in Deutschland angekündigt heute; Unbegrenzte Wiederholbarkeit ab 2027, breiterer Zugang für Bewerbergruppen
BMF: Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung | Steuern | Haufe
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Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024
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Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung
Das BMF hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Steuerberaterprüfung grundlegend modernisieren und den Steuerberaterberuf attraktiver machen soll. Unter anderem soll bereits für die Prüfungskampagne 2027 die Beschränkung auf 2 Wiederholungsversuche aufgehoben werden. Damit würde sich auch für Bewerber, die bereits 2 erfolglose Wiederholungsversuche hatten, eine neue Chance eröffnen.
" Die Zukunft kann kommen: Reform der Steuerberaterprüfung nimmt Fahrt auf", so kündigte der DStV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht auf LinkedIn an.
In einer Stellungnahme führt der DStV seine positive Bewertung des Reformvorhabens weiter aus: Der Entwurf setze die zentralen Forderungen des Berufsstands um. Besonders begrüßt der DStV die Abschaffung des Fakultätsvorbehalts, wodurch künftig jeder Hochschulabschluss unabhängig von der Fachrichtung als Zugangsvoraussetzung ausreicht. Die ersatzlose Aufhebung der Begrenzung auf zwei Wiederholungsversuche führe zu mehr Flexibilität und reduziere Prüfungsängste.
Zustimmung findet zudem die ausdrückliche Einordnung als Staatsprüfung, die flexiblere Besetzung der Prüfungsausschüsse und die erleichterte Bildung länderübergreifender Prüfverbünde.
Als besonders wichtig wertet der DStV die vorgesehene Verordnungsermächtigung, die Grundlage für weitere Flexibilisierungen wie das schrittweise Ablegen einzelner Klausuren und deren Anrechnung bietet – hierfür fordert er eine zeitnahe Umsetzung im anschließenden Verordnungsverfahren.
Wichtiges Signal für die Praxis
Der Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung ist ein wichtiger Schritt, um dem wachsenden Nachwuchskräftemangel in der Steuerberatungsbranche entgegenzuwirken.
Durch den Wegfall des Fakultätsvorbehalts und die unbegrenzte Wiederholbarkeit der Prüfung senkt der Entwurf die Einstiegshürden spürbar und öffnet den Beruf für eine breitere, diversere Bewerbergruppe, insbesondere auch Quereinsteiger.
Flankierend dazu sollten Kanzleien jedoch weiterhin auch selbst Maßnahmen ergreifen, um den Erwartungen und Bedürfnissen potenzieller Nachwuchskräfte - insbesondere der GenZ - gerecht zu werden.
Die relevantesten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Fakultätsvorbehalt entfällt (§ 36 StBerG-E)
Bislang war der Zugang zur Steuerberaterprüfung über ein Hochschulstudium an eine Bedingung geknüpft: Es musste sich um ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung handeln.
Diese Hürde soll künftig ersatzlos entfallen. Nach dem neuen § 36 StBerG-E reicht künftig jedes abgeschlossene Hochschulstudium – unabhängig von der Fachrichtung – als Zulassungsvoraussetzung aus, sofern anschließend die erforderliche praktische Tätigkeit (2 bis 3 Jahre) absolviert wurde.
Staatsprüfung (§ 37 Absatz 1 StBerG-E)
§ 37 Absatz 1 StBerG-E regelt nun ausdrücklich, dass es sich bei der Steuerberaterprüfung um ein staatliches Prüfungsverfahren handelt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts an den Prüfungsanforderungen. Die Klarstellung schafft aber mehr Rechtssicherheit, etwa bei Fragen zu Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten oder der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen.
Unbegrenzte Versuche (§ 37 Absatz 4 StBerG-E)
Die bisherige Beschränkung auf 2 Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. § 37 Absatz 4 StBerG-E sieht eine unbeschränkte Wiederholbarkeit der Prüfung vor. Das soll auch rückwirkend für Personen gelten, die in der Vergangenheit bereits erfolglos 2 Wiederholungsversuche unternommen haben.
Wichtig: Die unbeschränkte Wiederholbarkeit nach § 37 Absatz 4 StBerG-E soll bereits ab 2027 greifen, sodass sich auch bereits dreimal erfolglose Bewerberinnen und Bewerber nochmals zur Prüfung anmelden können.
Zusammenarbeit der Kammern (§ 39 Absatz 3 StBerG-E)
Bislang war die Bildung gemeinsamer Stellen zwischen Steuerberaterkammern verschiedener Bundesländer auf 2 Kammern beschränkt. Mit der Neufassung von § 39 Absatz 3 StBerG-E wird diese Grenze aufgehoben: Zukünftig können sich auch mehr als 2 Steuerberaterkammern länderübergreifend zu einer gemeinsamen Stelle zusammenschließen.
Parallel dazu ermöglicht § 39a StBerG-E den obersten Landesfinanzbehörden die Bildung sogenannter Prüfverbünde, wenn die Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung gebündelt werden soll.
Bildung von Prüfverbünden (§ 39a Abs. 1 StBerG-E)
Nach § 39a Absatz 1 Satz 2 StBerG-E kann die Zuständigkeit auf einen anderen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder auf einen gemeinsamen Prüfverbund einvernehmlich übertragen werden.
Die Länder sollen zukünftig mehr Möglichkeiten haben, gemeinsame Prüfverbünde zu bilden. Bisher kann die Zuständigkeit nur vollumfänglich auf einen anderen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde einvernehmlich übertragen werden.
Die Bildung eines Prüfverbundes setzt den Abschluss eines Staatsvertrags voraus, weil die Prüfungsabnahme eine hoheitliche Aufgabe ist.
Sofern die Zuständigkeit auf einen gemeinsamen Prüfverbund übertragen wird, kann von der Bildung eines oder mehrerer Prüfungsausschüsse bei der jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde abgesehen werden.
Mehr Flexibilität bei den Prüfungsausschüssen (§ 39a Abs. 2 StBerG-E)
Nach § 39a StBerG-E können künftig neben Beamten des höheren Dienstes auch bis zu 2 Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung als Prüfungsausschussmitglieder berufen werden. Voraussetzung ist, dass sie selbst die Steuerberaterprüfung bestanden haben oder die Voraussetzungen für eine Befreiung davon erfüllen.
Inkrafttreten und Übergangsregelung für Prüfungskampagne 2027
Das Gesetz soll mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten. § 157f StBerG-E enthält eine Übergangsvorschrift: Demnach gilt für die Prüfungskampagne Herbst 2027 grundsätzlich noch das bisherige Recht mit Ausnahme der unbeschränkten Wiederholbarkeit nach § 37 Absatz 4 StBerG-E (siehe oben).
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente 428 4
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Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023 335 459
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Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps 147 1
Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung 26.08.2026
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