---
title: "BMF Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung in Deutschland angekündigt heute; Unbegrenzte Wiederholbarkeit ab 2027, breiterer Zugang für Bewerbergruppen"
sdDatePublished: "2026-08-26T06:07:00Z"
source: "https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/bmf-referentenentwurf-zur-reform-der-steuerberaterpruefung_168_696282.html"
topics:
  - name: "education"
    identifier: "medtop:05000000"
locations:
  - "Germany"
---


BMF Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung in Deutschland angekündigt heute; Unbegrenzte Wiederholbarkeit ab 2027, breiterer Zugang für Bewerbergruppen

BMF: Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung | Steuern | Haufe

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung

Das BMF hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Steuerberaterprüfung grundlegend modernisieren und den Steuerberaterberuf attraktiver machen soll. Unter anderem soll bereits für die Prüfungskampagne 2027 die Beschränkung auf 2 Wiederholungsversuche aufgehoben werden. Damit würde sich auch für Bewerber, die bereits 2 erfolglose Wiederholungsversuche hatten, eine neue Chance eröffnen.

" Die Zukunft kann kommen: Reform der Steuerberaterprüfung nimmt Fahrt auf", so kündigte der DStV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht auf LinkedIn an.

In einer Stellungnahme führt der DStV seine positive Bewertung des Reformvorhabens weiter aus: Der Entwurf setze die zentralen Forderungen des Berufsstands um. Besonders begrüßt der DStV die Abschaffung des Fakultätsvorbehalts, wodurch künftig jeder Hochschulabschluss unabhängig von der Fachrichtung als Zugangsvoraussetzung ausreicht. Die ersatzlose Aufhebung der Begrenzung auf zwei Wiederholungsversuche führe zu mehr Flexibilität und reduziere Prüfungsängste.

Zustimmung findet zudem die ausdrückliche Einordnung als Staatsprüfung, die flexiblere Besetzung der Prüfungsausschüsse und die erleichterte Bildung länderübergreifender Prüfverbünde.

Als besonders wichtig wertet der DStV die vorgesehene Verordnungsermächtigung, die Grundlage für weitere Flexibilisierungen wie das schrittweise Ablegen einzelner Klausuren und deren Anrechnung bietet – hierfür fordert er eine zeitnahe Umsetzung im anschließenden Verordnungsverfahren.

Wichtiges Signal für die Praxis

Der Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung ist ein wichtiger Schritt, um dem wachsenden Nachwuchskräftemangel in der Steuerberatungsbranche entgegenzuwirken.

Durch den Wegfall des Fakultätsvorbehalts und die unbegrenzte Wiederholbarkeit der Prüfung senkt der Entwurf die Einstiegshürden spürbar und öffnet den Beruf für eine breitere, diversere Bewerbergruppe, insbesondere auch Quereinsteiger.

Flankierend dazu sollten Kanzleien jedoch weiterhin auch selbst Maßnahmen ergreifen, um den Erwartungen und Bedürfnissen potenzieller Nachwuchskräfte - insbesondere der GenZ - gerecht zu werden.

Die relevantesten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Fakultätsvorbehalt entfällt (§ 36 StBerG-E)

Bislang war der Zugang zur Steuerberaterprüfung über ein Hochschulstudium an eine Bedingung geknüpft: Es musste sich um ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung handeln.

Diese Hürde soll künftig ersatzlos entfallen. Nach dem neuen § 36 StBerG-E reicht künftig jedes abgeschlossene Hochschulstudium – unabhängig von der Fachrichtung – als Zulassungsvoraussetzung aus, sofern anschließend die erforderliche praktische Tätigkeit (2 bis 3 Jahre) absolviert wurde.

Staatsprüfung (§ 37 Absatz 1 StBerG-E)

§ 37 Absatz 1 StBerG-E regelt nun ausdrücklich, dass es sich bei der Steuerberaterprüfung um ein staatliches Prüfungsverfahren handelt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts an den Prüfungsanforderungen. Die Klarstellung schafft aber mehr Rechtssicherheit, etwa bei Fragen zu Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten oder der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen.

Unbegrenzte Versuche (§ 37 Absatz 4 StBerG-E)

Die bisherige Beschränkung auf 2 Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. § 37 Absatz 4 StBerG-E sieht eine unbeschränkte Wiederholbarkeit der Prüfung vor. Das soll auch rückwirkend für Personen gelten, die in der Vergangenheit bereits erfolglos 2 Wiederholungsversuche unternommen haben.

Wichtig: Die unbeschränkte Wiederholbarkeit nach § 37 Absatz 4 StBerG-E soll bereits ab 2027 greifen, sodass sich auch bereits dreimal erfolglose Bewerberinnen und Bewerber nochmals zur Prüfung anmelden können.

Zusammenarbeit der Kammern (§ 39 Absatz 3 StBerG-E)

Bislang war die Bildung gemeinsamer Stellen zwischen Steuerberaterkammern verschiedener Bundesländer auf 2 Kammern beschränkt. Mit der Neufassung von § 39 Absatz 3 StBerG-E wird diese Grenze aufgehoben: Zukünftig können sich auch mehr als 2 Steuerberaterkammern länderübergreifend zu einer gemeinsamen Stelle zusammenschließen.

Parallel dazu ermöglicht § 39a StBerG-E den obersten Landesfinanzbehörden die Bildung sogenannter Prüfverbünde, wenn die Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung gebündelt werden soll.

Bildung von Prüfverbünden (§ 39a Abs. 1 StBerG-E)

Nach § 39a Absatz 1 Satz 2 StBerG-E kann die Zuständigkeit auf einen anderen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder auf einen gemeinsamen Prüfverbund einvernehmlich übertragen werden.

Die Länder sollen zukünftig mehr Möglichkeiten haben, gemeinsame Prüfverbünde zu bilden. Bisher kann die Zuständigkeit nur vollumfänglich auf einen anderen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde einvernehmlich übertragen werden.

Die Bildung eines Prüfverbundes setzt den Abschluss eines Staatsvertrags voraus, weil die Prüfungsabnahme eine hoheitliche Aufgabe ist.

Sofern die Zuständigkeit auf einen gemeinsamen Prüfverbund übertragen wird, kann von der Bildung eines oder mehrerer Prüfungsausschüsse bei der jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde abgesehen werden.

Mehr Flexibilität bei den Prüfungsausschüssen (§ 39a Abs. 2 StBerG-E)

Nach § 39a StBerG-E können künftig neben Beamten des höheren Dienstes auch bis zu 2 Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung als Prüfungsausschussmitglieder berufen werden. Voraussetzung ist, dass sie selbst die Steuerberaterprüfung bestanden haben oder die Voraussetzungen für eine Befreiung davon erfüllen.

Inkrafttreten und Übergangsregelung für Prüfungskampagne 2027

Das Gesetz soll mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten. § 157f StBerG-E enthält eine Übergangsvorschrift: Demnach gilt für die Prüfungskampagne Herbst 2027 grundsätzlich noch das bisherige Recht mit Ausnahme der unbeschränkten Wiederholbarkeit nach § 37 Absatz 4 StBerG-E (siehe oben).

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht

Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente 428 4

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht 357

Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023 335 459

Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet 268

Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden 266 3

19 Prozent auf alles? Ifo-Chef für höhere Mehrwertsteuer 223

Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen 175

Bundesregierung plant Tabaksteuererhöhung ab 2027 173

Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps 147 1

Referentenentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung 26.08.2026

Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 20.08.2026

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz zur Modernisierung der Organisation der Zollverwaltung 18.08.2026

Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente 18.08.2026

Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 17.08.2026

Bundesregierung plant Tabaksteuererhöhung ab 2027 14.08.2026

Klingbeil nimmt Steuerpläne für Vereine zurück 11.08.2026

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht 10.08.2026

Union attackiert Klingbeils Steuerpläne 10.08.2026

19 Prozent auf alles? Ifo-Chef für höhere Mehrwertsteuer 07.08.2026

Wählen Sie einen anonymen Namen

Wählen Sie einen anonymen Namen, der für Ihre Beiträge in der Kommentarfunktion angezeigt wird. Sie können diesen Namen jederzeit in Ihren Kontoeinstellungen ändern.

Hinweis: Es sind nur Buchstaben und Zahlen erlaubt.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

Ihre Meinung ist uns wichtig

Zum Steuern Gesetzgebung & Politik Archiv

rudolf.ai - Haufe meets AI

Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!