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title: "KV Nordrhein informiert über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Nordrhein-Westfalen; Wegfall der extrabudgetären Vergütung ab 2027"
sdDatePublished: "2026-08-26T12:59:00Z"
source: "https://www.kvno.de/praxis/haeufige-fragen/gkv-spargesetz"
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KV Nordrhein informiert über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Nordrhein-Westfalen; Wegfall der extrabudgetären Vergütung ab 2027

GKV-Spargesetz | KV Nordrhein

Ihre Fragen zum Spargesetz – hier finden Sie Antworten.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 erhebliche Veränderungen für Praxen aller Fachrichtungen mit sich. Wir wissen, dass Sie jetzt Orientierung brauchen – für Personalentscheidungen, Investitionen und die Planung Ihres Leistungsangebots.

Auf dieser Seite klären wir auf: Was gilt ab wann? Was ändert sich konkret für Ihre Praxis? Und welche Handlungsspielräume bleiben? Wir aktualisieren diese Seite fortlaufend und informieren Sie schnellstmöglich über neue Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Honorarverteilung.

Tipp: Mit der Tastenkombination STRG+F können Sie die FAQ durchsuchen und schneller an Ihr gewünschtes Ergebnis gelangen.

Was sind die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes und wann treten sie jeweils in Kraft?

Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie (ab 01.01.2027)

Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte (ab 01.01.2027)

Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle (spätestens ab 01.01.2027)

Streichung der Hygienezuschläge (ab 01.01.2027)

Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA (in Klärung)

Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen (ab 01.07.2027)

Absenkung der Bewertung von Katarakt-OPs (ab 01.07.2027)

Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen (ab 01.01.2027)

Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie (ab 01.01.2027)

Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende (ab 01.01.2027)

Warum kann die KV Nordrhein noch keine konkreten Aussagen machen? Andere KVen geben Informationen an ihre Mitglieder raus und machen sogar Termine um individuelle Simulationsberechnungen durchzuführen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren ihre Mitglieder auf Grundlage aktueller Sachstände und Kommunikationsstrategien. Eine genaue Simulationsberechnung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Das GKV-BStabG legt nur die Rahmenbedingung fest. Für eine genaue Berechnung benötigen wir noch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung und auch die Ausgestaltung der neuen Regelungen im HVM, welche erst im November beschlossen werden. Wir arbeiten gerade daran, Ihnen trotz der noch vielen unbekannten Faktoren eine belastbare Schätzung der Auswirkungen zur Verfügung zu stellen. Auch andere Kassenärztliche Vereinigungen können nur Schätzungen aber keine genauen Berechnungen durchführen.

Wie unterstützt die KV ihre Mitglieder in dieser ungewissen Situation?

Unsere Unterstützung wird insbesondere folgende Elemente umfassen:

zeitnahe Information über verbindliche Beschlüsse

Erläuterungen zu EBM- und Honorarverteilungsänderungen

Beratung zu Fallzahl- und Leistungsentwicklungen

Unterstützung bei der Interpretation von Honorarbescheiden

Bereitstellung von Rechenbeispielen und Planungshilfen

Austausch mit Berufsverbänden und Mitgliedern

politische Interessensvertretung auf Landes- und Bundesebene

Solange zentrale Regelungen noch nicht feststehen, kann die KV Nordrhein vor allem über den jeweiligen Sachstand informieren und die offenen Punkte transparent darstellen.

Wann erhalten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verbindliche Informationen über die neuen Abrechnungsmodalitäten, Prüfregelungen und die Honorarverteilung ab 2027?

Verbindliche Informationen können nur schrittweise veröffentlicht werden:

nach Abschluss notwendiger Bundes- oder Ergänzungsvereinbarungen

vor Beginn der Abrechnung des ersten Quartals 2027

Ein Teil der Informationen wird voraussichtlich erst nach den bundesweiten Entscheidungen und anschließend durch die regionale Umsetzung in Nordrhein veröffentlicht werden können.

Gibt es die Möglichkeit mit den an der Entscheidungsfindung Beteiligten vorab zu spre-chen und die eigene Perspektive darzustellen?

Die KV Nordrhein steht grundsätzlich im Austausch mit den Berufsverbänden, der KBV, den Krankenkassen und weiteren Beteiligten.

Für eine strukturierte Beteiligung bieten sich insbesondere an:

Individuelle Anliegen sollten möglichst anhand konkreter Fall- und Leistungsdaten dargestellt werden. Dadurch lassen sich die Auswirkungen der Reform nachvollziehbarer beschreiben.

Eine Informationsveranstaltung planen wir ein, sobald wir konkrete und belastbare Aussagen treffen können.

Wird die Früherkennung auf Hautkrebs abgeschafft?

Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs, unabhängig von persönlichen Risikofaktoren. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Die vorliegenden Studien ergeben keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen solcher flächendeckenden Screenings durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird daher beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu evaluieren. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.

Wie wird die Abrechnung in den einzelnen Fachbereichen ab dem Quartal 1

Die konkrete Abrechnung ab dem ersten Quartal 2027 hängt von mehreren noch ausstehenden Umsetzungsschritten ab. Dazu gehören insbesondere:

die Anpassung des EBM durch den Bewertungsausschuss

die Festlegung der Abgrenzung zwischen morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) und extrabudgetärer Gesamtvergütung (EGV),

die Überführung bestimmter Leistungen in die MGV,

die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung, insbesondere zur Zuordnung ehemaliger EGV-Leistungen zu den Arztgruppentöpfen

die Festlegung von Mengenbegrenzungen und Abstaffelungen,

die Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe der Kassenärztlichen Vereinigungen

Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen vor, regelt aber nicht jede einzelne Abrechnungsziffer und nicht die konkrete fachgruppenbezogene Umsetzung. Verbindliche Aussagen zu einzelnen Gebührenordnungspositionen, Fallzahlgrenzen, Quotierungen oder Abstaffelungen können daher erst getroffen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse und Vereinbarungen vorliegen.

Was bedeutet „Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte“?

Die Vergütung der Leistungen der Kapitel 3 und 4 des EBM sowie die hausärztlich durchgeführten Besuche erfolgt weiterhin zu 100% solange es zu keiner Leistungsbedarfssteigerung gegenüber dem Vorjahresquartal kommt. Im Falle einer Mengensteigerung wird der Leistungszuwachs gegenüber dem Vorjahresquartal mit einem Abschlag versehen. Die Höhe des Abschlags befindet sich derzeit in Verhandlung auf der Bundesebene.

Welche EBM-Leistungen bleiben weiterhin extrabudgetär vergütet?

Zukünftig werden nur noch folgende EBM-Leistungen extrabudgetär (als EGV) vergütet:

Leistungen des Kapitels 14 im EBM

neue in den EBM aufgenommene Leistungen (befristet auf zwei Jahre)

Der Bewertungsausschuss kann weitere Ausnahmen beschließen. Hierzu liegen derzeit keine konkreteren Informationen vor.

Wie wird sichergestellt, dass notwendige Leistungen der Schwangerschaftsvorsorge und -betreuung weiterhin ausreichend vergütet werden?

Ob für einzelne Leistungen der Schwangerschaftsvorsorge Ausnahmen, Förderungen oder besondere Schutzregelungen vorgesehen werden, kann erst nach Vorliegen des Beschlusses des Bewertungsausschusses und nach der Ausarbeitung der Anpassungen des HVM beantwortet werden. Nach aktuellem Stand unterliegen diese Leistungen zukünftig der MGV und werden in der Menge begrenzt.

Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch den Wegfall Offener Sprech-stunden und von Terminvermittlungsfällen?

Die bisherige Vergütung entfällt vollständig und die finanziellen Mittel werden von den Krankenkassen ab dem 01.01.2027 nicht mehr bereitgestellt.

Gibt es bereits konkrete Berechnungen oder Modellierungen, welche finanziellen Auswirkungen die Reform auf einzelne Praxen im Bereich Nordrhein hat?

Wir arbeiten gerade daran, Ihnen trotz der noch vielen unbekannten Faktoren eine belastbare Schätzung der Auswirkungen zur Verfügung zu stellen.

Ändern sich die zugeteilten Punkte im Jobsharing durch das Beitragsstabilisierungsgesetz?

Eine Anpassung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Wie verhält es sich mit den OP-Ziffern und wie werden die gedeckelt?

Das Ambulante Operieren wird in die MGV überführt. Für die Honorierung wird ein festes Vergütungsvolumen bereitgestellt. Dieses wird auf Basis der Abrechnungsdaten 2025 festgelegt. Zu den Details stimmen wir uns derzeit mit den Berufsverbänden ab.

Was passiert mit förderungswürdigen Leistungen?

Über den Umgang mit den förderungswürdigen Leistungen (Fortbestehen oder Überführung in das RLV

QZV) wird in Rahmen der HVM-Anpassung entschieden.

Muss man sich zukünftig doch an dem FG-Durchschnitt orientieren, weil eine Fallzahl-Abstaffelung droht?

Der Fachgruppendurchschnitt kann ein wichtiger Orientierungswert sein. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Form weitere fallzahlbezogene Abstaffelungen im HVM verankert werden, lässt sich aktuell aber noch nicht abschließend sagen.

Können wir Hochrechnungen haben für das kommende Jahr, um planen zu können?

Wir arbeiten gerade daran Ihnen trotz der noch vielen unbekannten Faktoren eine belastbare Schätzung der Auswirkung zur Verfügung zu stellen.

Wie viele Patientinnen und Patienten kann ich für 2027 noch annehmen und einplanen ohne „umsonst“ zu arbeiten?

Eine seriöse Abschätzung hierzu, kann aktuell noch nicht erteilt werden. Wir planen, Ihnen im Rahmen der Vorprüfung zukünftig Informationen über die Höhe Ihrer Budgetausschöpfung mitzuteilen.

Wie wird die KV Nordrhein mit möglichen Budgetüberschreitungen umgehen, wenn aufgrund fehlender Versorgungskapazitäten mehr Patientinnen und Patienten behandelt werden müssen?

Die Honorarverteilung hat das Ziel eine übermäßige Ausdehnung über den Versorgungsauftrag hinaus zu verhindern. Hierbei besteht auch jetzt schon die Möglichkeit, Ausnahmen für verschiedene Sachverhalte abzubilden. Dazu zählen beispielsweise die Übernahme von Patientinnen und Patienten aus einer anderen Praxis, ein hoher Spezialisierungsgrad einer Praxis oder die länger andauernde Krankheit eines Arztes oder einer Ärztin.

Wie wird die KV Nordrhein die Praxen bei der Planung der Behandlungskapazitäten unterstützen?

Wir planen, die Vorprüfung dahingehend auszubauen, dass bereits im laufenden Quartal erkennbar wird, wie der aktuelle Budgetstand ist.

Wird es eine Berücksichtigung von Neugründungen innerhalb der Fallzahl-Steigerung geben?

Sollten zusätzliche Fallzahl-Abstaffelungen beschlossen werden, so wird der HVM auch Ausnahmen für Praxen in der Gründungsphase vorsehen (analog der Ausnahmen für die aktuell gültige Fallzahlzuwachsbegrenzung).

Was bedeutet die Formulierung „einnahmenorientiertes Leistungsangebot“ der KBV?

Der Begriff beschreibt keine gesetzliche Definition, sondern eine politische und wirtschaftliche Reaktion auf eine Vergütung, die stärker an den Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet wird.

Gemeint ist im Kern: Wenn die Finanzierung der ambulanten Versorgung mengenmäßig begrenzt wird, können Praxen ihre Behandlungskapazitäten nicht unabhängig von den Einnahmen ausweiten. Sie müssen prüfen, welche Leistungen unter den geltenden Vergütungsbedingungen wirtschaftlich erbracht werden können.

Die KBV warnt, dass eine solche Entwicklung zu weniger Terminen und Leistungen führen kann, wenn die Vergütung nicht ausreicht, um die zusätzlichen Behandlungskosten zu decken. Für die einzelne Praxis bedeutet das nicht automatisch eine Empfehlung, Leistungen abzulehnen. Es bedeutet vielmehr, die vorhandenen Kapazitäten, Kosten und Vergütungsrisiken sorgfältig zu planen.

Sollte man seinen Sitz anpassen? Also zum Beispiel Halbieren oder Erweitern?

Eine Entscheidung ü