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title: "Tobias Schneider Inhaber T. Schneider Hauswartungen Konkurs eröffnet See-Gaster Langfeld 2 8722 Kaltbrunn; Vollzug durch Konkursamt St. Gallen"
sdDatePublished: "2026-08-26T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.278.404/publikation/"
topics:
  - name: "bankruptcy"
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  - name: "court"
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locations:
  - "St. Gallen"
  - "See-Gaster"
  - "Switzerland"
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Tobias Schneider Inhaber T. Schneider Hauswartungen Konkurs eröffnet See-Gaster Langfeld 2 8722 Kaltbrunn; Vollzug durch Konkursamt St. Gallen

Entscheid Im Konkursverfahren Tobias Schneider, Inhaber T. Schneider Hauswartungen, Langfeld 2, 8722 Kaltbrunn, hat die Einzelrichterin des Kreisgerichtes See-Gaster am 3. August 2026 entschieden: - Über Tobias Schneider wird mit Wirkung ab Montag, 3. August 2026, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. - Mit dem Vollzug wird das Konkursamt des Kantons St. Gallen beauftragt. - Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 hat der Schuldner zu bezahlen. Sie wird mit dem von den Gläubigern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 wird dem Konkursamt des Kantons St.Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona, auf das Konto CH22 0900 0000 9000 0008 8 bei der PostFinance AG überwiesen. Der Schuldner hat den Gläubigern den Betrag von Fr. 300.00 zu ersetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Erbringt der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels den Urkundenbeweis, dass inzwischen die Schuld unter Einschluss von Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Kantonsgericht hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, so kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, sofern der Schuldner (z.B. mittels eines Auszuges aus dem Betreibungsregister, aktuellen Belegen über Postcheck- oder Bankguthaben und

oder eines aktuellen Berichts der Kontroll- bzw. Revisionsstelle) gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.