Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen E.ON Energy Solutions GmbH vor dem Oberlandesgericht Hamm; Rückerstattung rückwirkend ab 2021 möglich
Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden
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Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden
Geschädigte können sich Verbraucherzentrale-Sammelklage noch bis 14. September 2026 anschließen.
E.ON hat die Fernwärmepreise in den vergangenen Jahren enorm erhöht.
Die Verbraucherzentrale klagt, weil die genutzten Preisformeln aus ihrer Sicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die Sammelklage soll dafür sorgen, dass E.ON seine Abrechnungen seit 2021 rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm läuft die Zeit: Betroffene haben noch bis 14. September 2026 Zeit, um sich für die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH anzumelden. Der Eintrag ist kostenlos und online möglich.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält. Das ist ein gutes Signal für die betroffenen Kundinnen und Kunden. Offen ist die Reichweite dieser Feststellung. Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts könnte sie auf drei Versorgungsgebiete beschränkt bleiben. Wenn das Gericht bei dieser Position bleibt, wird die Verbraucherzentrale Revision beim Bundesgerichtshof einlegen und für die Geschädigten in den übrigen Versorgungsgebieten weiter streiten. Die Teilnahme lohnt sich deshalb weiterhin – unabhängig davon, in welchem Versorgungsgebiet jemand beliefert wird.
Wer noch unsicher ist, sollte den Online-Klagecheck der Verbraucherzentrale nutzen. Der zeigt innerhalb weniger Minuten, ob der eigene Fall zur Klage passt, und liefert Textbausteine für die Anmeldung.
Die Anmeldung beim Bundesamt für Justiz ist kostenlos und kommt ohne Unterlagen aus. Wenn Betroffene sich in das Register eingetragen haben, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. Das gilt auch für Ansprüche ab 2021, die eigentlich schon verjährt wären.
Die E.ON Energy Solutions GmbH (E.ON) ist ein bundesweiter Fernwärmeanbieter. Seine Preise ermittelt das Unternehmen anhand von Formeln mit festen und variablen Faktoren. So kann sich bei laufenden Verträgen der Wärmepreis ändern, den das Unternehmen von seinen Kund:innen fordert. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn so eine Formel bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt. In den vergangenen Jahren kam es bei E.ON zu auffallend hohen Preissteigerungen.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt, weil die Berechnungsformeln des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unter anderem beziehen sie sachlich ungeeignete Faktoren mit ein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat erkennen lassen, dass es die Kritik der Verbraucherzentrale an den Preisänderungsklauseln von E.ON teilt. Nach seiner vorläufigen Einschätzung hält es die Klauseln für unwirksam.
Offen ist, für wie viele Versorgungsgebiete diese Feststellung gelten wird. Die Verbraucherzentrale wollten erreichen, dass das Gericht die Unwirksamkeit allgemein feststellt, also für alle Formeln mit den beanstandeten Merkmalen.
Diese allgemeine Feststellung hält das Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht für möglich. Es will die Klauseln stattdessen für die einzelnen Versorgungsgebiete prüfen.
Für diesen Fall hatte die Verbraucherzentrale vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes festzustellen. Diesen Anträgen wird das Gericht voraussichtlich folgen.
Bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, legt die Verbraucherzentrale Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Unwirksamkeit auch für die übrigen Versorgungsgebiete festgestellt wird.
Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale auf sammelklagen.de
eon können Verbraucher:innen prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können.
Die Klage betrifft Kund:innen von E.ON, die einen Fernwärmevertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Ob der Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle. Die betroffenen Fernwärme-Versorgungsgebiete:
Im Erfolgsfall können Betroffene sich auf die Feststellungen im Urteil der Sammelklage berufen und überzahlte Beträge zurückfordern. Außerdem hemmt die Teilnahme an der Sammelklage die Verjährung während des Verfahrens.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vorsorglich Widerspruch gegen die Preiserhöhungen zu erheben.
Eine Teilnahme an der Sammelklage erfordert zwar nicht, dass Sie den Preiserhöhungen widersprochen haben. Unter Umständen entscheidet der Bundesgerichtshof aber, dass die Höhe des berechtigten Preises auch bei Teilnehmer:innen an Sammelklagen davon abhängt, wann sie einen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen erklärt haben.
Sie sollten daher vorsorglich den Preiserhöhungen widersprechen, wenn noch nicht geschehen. Genaueres erfahren Sie unter „ Tipps und weitere Unterstützung. "
Informationen für betroffene Fernwärmekund:innen | Faktenblatt
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2025 I Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. I Stand April 2025
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19.07.2024 Urteile: Fernwärmeanbieter müssen mehr Transparenz bieten
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23 - nicht rechtskräftig | Landgericht Mainz und weitere
Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich unter anderem über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der vzbv nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des vzbv unzureichend umgesetzt hatten.
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06.04.2022 Zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen
Urteil vom 06.04.2022 | VIII ZR 295
Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Grundpreis andererseits sind inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln. Die Unwirksamkeit einer dieser Preisänderungsklauseln führt nicht zugleich zur Unwirksamkeit der anderen Anpassungsklausel.
21.03.2019 Fernwärme: OLG untersagt einseitige Preiserhöhung
Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht einseitig ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. Demnach können Verträge nicht durch einseitige öffentliche Bekanntgabe, sondern grundsätzlich nur durch eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien geändert werden.
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) sieht Modernisierungsbedarf bei der Fernwärmeverordnung. Preise ausschließlich in Geschäftsräumen oder Tageszeitungen zu veröffentlichen, sei nicht so effektiv und verbraucherfreundlich wie Angaben im Internet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Veröffentlichungspraxis der Stadtwerke Weimar geklagt.
23.10.2017 Fernwärmeverträge: unkonkret, unverständlich, unzulässig
Energieversorger dürfen gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erwecken, es sei zulässig, ihre Preisanpassungsklausel für Fernwärme eigenmächtig zu ändern. Zwei Versorger müssen das nun gegenüber ihren Kundinnen und Kunden richtigstellen. Das hat das Landgericht Darmstadt auf Klagen des vzbv entschieden.
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Wir diskutieren mit verschiedenen Expert:innen, wie der Ausbau von Wärmenetzen gelingen und ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessenslagen geschaffen werden kann.
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Diskutieren Sie mit uns und ausgewiesenen Expert:innen darüber, warum eine unabhängige bundeseinheitliche Preisaufsicht für einen verbraucherfreundlich gestalteten Wärmemarkt wichtig ist und wie eine solche Preisaufsicht ausgestaltet werden könnte.
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