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title: "EU-Kommission bewertet THKG-Entwurf des BMLEH in der EU; unvereinbar mit EU-Recht"
sdDatePublished: "2026-08-27T15:42:00Z"
source: "https://www.abl-ev.de/aktuelles/details/kommission-zum-thkg-entwurf-des-bmleh-so-nicht"
topics:
  - name: "food and drink regulations"
    identifier: "medtop:20000637"
  - name: "international trade"
    identifier: "medtop:20000373"
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    identifier: "medtop:20000121"
locations:
  - "Denmark"
  - "Germany"
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EU-Kommission bewertet THKG-Entwurf des BMLEH in der EU; unvereinbar mit EU-Recht

AbL e.V.: Kommission zum THKG-Entwurf des BMLEH: So nicht!

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Kommission zum THKG-Entwurf des BMLEH: So nicht!

Die EU-Kommission hält zentrale Punkte des vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) am 11. Mai 2026 zur Notifizierung durch die Kommission eingereichten Entwurfs für ein neues Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) für unvereinbar mit EU-Recht. Kritisiert werden vor allem die Pflicht zur deutschen Kennzeichnung für ausländische Produkte, fehlende Anerkennung anderer ausländischer Systeme sowie zusätzliche Auflagen für Bioware.

Die Kommission nennt in ihrer ausführlichen Stellungnahme als einen zentralen Kritikpunkt, dass anders als in dem seit 2023 geltenden THKG, in dem der Anwendungsbereich des Gesetzes auf in Deutschland hergestellte Lebensmittel beschränkt war, der Anwendungsbereich zukünftig auch auf Wirtschaftsteilnehmer ausgeweitet wird, „die an der Erzeugung oder dem Verkauf von nach Deutschland eingeführten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind“. Auch sie müssen ihre Haltungsformen künftig den fünf deutschen Kategorien „Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf

Weide“ und „Bio“ zuordnen und die damit verbundenen Mitteilungs-, Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen erfüllen. Der „Entwurf erweitert den Anwendungsbereich des THKG zudem auf verzehrfertige, nicht vorverpackte Lebensmittel. Somit gehören zu den betroffenen Unternehmen, die in Deutschland Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, nicht nur Lebensmitteleinzelhändler, die Frischfleisch anbieten, sondern auch Restaurants und andere Unternehmen aus dem Gastgewerbe sowie sonstige Einrichtungen wie Bäckereien, Imbissstände, Sandwich-Läden usw., die verzehrfertige Lebensmittel anbieten, die Schweinefleisch enthalten“, heißt es in der Stellungahme. Andere nationale Einstufungssysteme erkenne der Entwurf ausdrücklich nicht an, kritisiert die Kommission unter anderem mit Verweis auf ein in Dänemark eigenes System zur Kategorisierung von Haltungsformen mit anderen Anforderungen (intakte Schwänze, Erhöhung der Zahl nicht kastrierter Schweine) als die deutschen Kategorien. Werden die genannten zukünftigen Anforderungen nicht erfüllt, würden die Erzeugnisse laut dem Entwurf in die niedrigste Stufe „Stall“ eingestuft („Downgrading“). Das gelte auch für Bio-Erzeugnisse, wenn sie die entsprechenden mit dem Entwurf geforderten Nachweise nicht erbringen, obwohl sie mit der EU-Ökoverordnung bereits ein EU-weit harmonisiertes Verfahren durchlaufen haben.

Zusammenfassend lässt sich nach Ansicht der Kommission feststellen, „dass die Regelungen des notifizierten Entwurfs den freien Warenverkehr innerhalb der EU einschränken“. Die Bundesregierung hat nun die Möglichkeit, durch Änderungen an dem vorgelegten Entwurf die abschließende Notifizierung noch zu erreichen, was auch eine weitere Verschiebung des Umsetzungstermins, der noch für den 01.01. 2027 vorgesehen ist, zur Folge haben könnte. Oder aber sie lässt eine Tierhaltungskennzeichnung komplett fallen.

ISN: Das war leider zu erwarten

Diese Reaktion aus Brüssel war nach Ansicht der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) leider zu erwarten. „Genau das haben wir kritisiert und genau deshalb haben wir gemeinsam mit der Verbändeallianz gedrängt, die Novelle praxistauglicher und europarechtsfest zu machen“, kommentiert ISN-Geschäftsführer Dr. Torsten Staack.

Entscheidend sei und bleibe: „Wird Importware nicht adäquat und zu gleichen Bedingungen einbezogen, drohen den deutschen Schweinehaltern massive Wettbewerbsnachteile gegenüber dem EU-Ausland. Ein Gesetz, das nur die heimische Erzeugung mit Kennzeichnung, Registrierung und Kontrollen überzieht, während ausländische Ware unbehelligt daneben im Regal liegt, ist eine Benachteiligung unserer Betriebe mit Ansage“, so Staack weiter.

Klar ist für die ISN, dass der ohnehin verschobene Starttermin nicht zu halten sein wird. Ein rechtssicherer, wettbewerbsneutraler Rahmen habe allerdings Vorrang vor dem Datum. Die Bundesregierung müsse jetzt zügig nachbessern und koordiniert ein rechtskonformes Konzept abliefern.

Verbändebündnis: Kennzeichnungspflicht für die Außer-Haus-Verpflegung streichen

Mit der Kritik aus Brüssel sieht sich auch ein Verbändebündnis aus Gastronomie, Industrie, Handwerk und Gemeinschaftsverpflegung in zentralen Bedenken bestätigt. „Das Votum aus Brüssel bestätigt in zentralen Punkten, wovor wir seit Monaten warnen: Der Gesetzentwurf schafft unverhältnismäßige bürokratische Belastungen und beschränkt den freien Warenverkehr, ohne einen angemessenen zusätzlichen Nutzen zu belegen. Es wäre deshalb der falsche Weg, dieses bislang noch nicht praktisch erprobte Kennzeichnungssystem auch auf die Außer-Haus-Verpflegung und verarbeitete tierische Lebensmittel auszuweiten. Die neue Kennzeichnungspflicht für die Außer-Haus-Verpflegung und verarbeitete tierische Lebensmittel muss aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.“ Dem Verbändebündnis gehören folgende Organisationen an: Deutscher Hotellerie- und Gastronomieverband e. V. (DEHOGA Bundesverband), Die Caterer im DEHOGA, Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS), Deutsches Tiefkühlinstitut e. V. (dti), GROSSHANDELSVERBAND FOODSERVICE e. V. (GVF), Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. (ZDB) und der Verband Deutscher Großbäckereien e.V.

Ob und wenn ja welche Kennzeichnungsregelung für Haltungsformen zukünftig kommt, ist zur Zeit offen. Foto: FebL

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