PV-Anlagen-Besitzer verkaufen Solarstrom in der Nachbarschaft; Keine Stromsteuer bis 4,5 km Radius

Energy Sharing: So verkaufen Sie Solarstrom an Ihre Nachbarschaft

Energy Sharing: Solarstrom mit der Nachbarschaft teilen

Von Konstantin Grassl , André Gieße

Energy Sharing ermöglicht es seit Juni 2026, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien mit Nachbarn zu teilen – zum Beispiel den von der eigenen PV-Anlage. Welche Voraussetzungen es dafür braucht, wer davon profitiert und wann es sich lohnen kann.

PV-Anlagen-Besitzer dürfen ihren Solarstrom übers öffentliche Netz mit Nachbarn teilen

Erzeuger und Abnehmer des PV-Stroms brauchen dafür ein intelligentes Messsystem

Teilnahme am Energy Sharing ist mit zusätzlichen Kosten und Verträgen verbunden

Wie funktioniert Energy Sharing bei Solarstrom?

Energy Sharing oder Mieterstrom: Was passt besser?

Lohnt sich Energy Sharing finanziell?

Beim Energy Sharing nutzen mehrere Haushalte oder kleine Betriebe gemeinsam lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz, zum Beispiel Solarstrom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage. Anders als bei einer Direktleitung oder einem gemeinsamen Hausanschluss müssen keine Kabel zwischen Erzeuger und Abnehmer verlegt werden.

Beispiel: Eine größere PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus speist den Strom wie gewohnt ins Netz ein – und zwei Haushalte in der Nachbarschaft werden dadurch mitversorgt, vor allem im Sommer. Der Netzbetreiber ermittelt in 15-Minuten-Intervallen, wie viel Strom der PV-Anlagen-Besitzer eingespeist hat und wie viel die Nachbarn zeitgleich verbraucht haben. Der so ermittelte Energy-Sharing-Anteil wird von der normalen Stromrechnung der Nachbarhaushalte abgezogen.

Beim Energy Sharing übernehmen folgende Beteiligte unterschiedliche Aufgaben:

Sharing-Lieferant: Er betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage – beispielsweise eine PV-Anlage auf dem Hausdach – und gibt seinen überschüssigen Strom an Sharing-Abnehmer weiter.

Sharing-Abnehmer: Er nutzt den geteilten Strom aus der lokalen Erneuerbare-Energien-Anlage. Da das nicht zur Vollversorgung ausreicht, braucht er noch einen normalen Stromvertrag.

Reststrom-Lieferant: Der herkömmliche Stromanbieter versorgt die Energy-Sharing-Teilnehmer, wenn etwa nachts oder im Winter der geteilte Solarstrom vom Nachbarn nicht ausreicht.

Sharing-Dienstleister: Er kann sich im Auftrag des lokalen Stromerzeugers um die Abwicklung des Energy Sharings und die Direktvermarktung seines restlichen Stromüberschusses kümmern.

Energy Sharing kann auch über eine Bürgerenergiegesellschaft oder Energiegemeinschaft organisiert werden. Dabei schließen sich Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und kleine Unternehmen zusammen, um eine Erneuerbare-Energien-Anlage gemeinsam zu finanzieren und zu betreiben.

Der Strom aus der privaten Solaranlage wird nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht. PV-Überschüsse fließen wie üblich in das allgemeine Netz . Haushalte im Versorgungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers, die zusätzlich zum herkömmlichen Vertrag für Netzstrom einen Energy-Sharing-Liefervertrag haben, erhalten rechnerisch (bilanziell) genau den Solarstrom aus der PV-Anlage ihres Nachbarn. Der Stromanbieter verrechnet den jeweiligen Strombezug anschließend.

Intelligente Messsysteme (iMSys bzw. Smart Meter ) in den Häusern erfassen alle 15 Minuten zwei Werte: wie viel Strom die PV-Anlage einspeist und wie viel Solarstrom die am Energy Sharing teilnehmenden Haushalte im selben Moment verbrauchen. Sobald die PV-Anlage in einer Viertelstunde zu wenig oder keinen Strom liefert (z.B. nachts oder bei Wolken), greift automatisch der normale Reststromvertrag. Der Netzbetreiber übermittelt die Daten für die spätere Abrechnung.

Der Strom fließt durch die normalen Leitungen der Straße. Da das öffentliche Stromnetz genutzt wird, müssen auch beim Energy Sharing die Netzentgelte, Umlagen und Abgaben gezahlt werden – allerdings mitunter keine Stromsteuer (für private Anlagen im Umkreis bis zu 4,5 Kilometern).

Energy Sharing: Solarstrom verkaufen in fünf Schritten

Smart Meter an der PV-Anlage einbauen lassen (misst Einspeisung alle 15 Minuten)

Teilnehmer im selben Verteilnetzgebiet suchen (für die Stromsteuerbefreiung idealerweise im Radius von 4,5 Kilometern)

kWh) und Aufteilungsschlüssel (prozentualer oder fester Anteil der viertelstündlich erzeugten Strommenge) vertraglich festlegen

  1. Anmeldung und Verzicht auf Einspeisevergütung

PV-Anlage im Marktstammdatenregister auf die Veräußerungsform “Energy Sharing” umstellen (damit verzichten Sie auf die feste EEG-Einspeisevergütung )

Spezialisierten Energy-Sharing-Dienstleister (Software-Plattform) beauftragen , der die Zählerdaten automatisiert ausliest und abrechnet sowie die Direktvermarktung des von den Nachbarn nicht verbrauchten Stromüberschusses zum aktuellen Börsenstrompreis übernimmt

Der Energy-Sharing-Dienstleister übernimmt für Sie die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über die zentrale digitale Plattform der Netzbetreiber . Er übermittelt die Zählernummern aller Nachbarn sowie den Verteilungsschlüssel gesammelt an den Netzbetreiber

Ihr Haus verbraucht den Solarstrom zuerst. Der Überschuss fließt ins öffentliche Netz. Der Netzbetreiber rechnet diesen alle 15 Minuten virtuell den angemeldeten Nachbarn zu

Die Software des Energy-Sharing-Dienstleisters erstellt für den automatisch geteilten Strom die Rechnungen für die Nachbarn. Sie erhalten das Geld von den Nachbarn überwiesen

Strom, den Nachbarn im selben Moment nicht verbrauchen, wird zum aktuellen Börsenstrompreis verkauft – bei Anlagen mit EEG-Förderanspruch sichert Sie die Marktprämie finanziell ab

Wann startete Energy Sharing in Deutschland?

Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlaubt Bürgern, Unternehmen und Gemeinden seit 1. Juni 2026 , lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz gemeinschaftlich zu nutzen, ohne dafür im selben Gebäude sein zu müssen. Alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland sind verpflichtet, Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu ermöglichen. Für die Stromversorger ist es jedoch ein rein freiwilliges Geschäftsmodell.

Zum Start von Energy Sharing sind einzelne Fragen noch ungeklärt . Dazu zählen die genaue Gestaltung der bundesweiten Internetplattform für den Netzzugang nach Paragraf 20b EnWG , über deren Aufbau die Bundesnetzagentur entscheidet, sowie einheitliche Abläufe für die Zuordnung der Strommengen und den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Dienstleistern.

Auch die technische Umsetzung bei den einzelnen Verteilnetzbetreibern ist bisher unterschiedlich weit fortgeschritten, sodass Energy Sharing nicht überall von Beginn an in gleichem Umfang möglich ist. Vielerorts scheitert es zudem am schleppenden Smart-Meter-Roll - out . Denn ohne intelligentes Messsystem im Haushalt funktioniert es nicht.

Energy Sharing und Mieterstrom machen lokal erzeugten Solarstrom vor Ort nutzbar. Die beiden Modelle unterscheiden sich jedoch deutlich beim Stromweg: Beim Energy Sharing fließt der Strom über das öffentliche Netz. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nutzen dagegen Leitungen innerhalb des Gebäudes hinter dem Netzanschluss.

innerhalb des Gebäudes, hinter dem Netzanschluss

gleiches oder direkt verbundenes Gebäude

Smart Meter, Werte im 15-Minuten-Takt

Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (zusätzlich zum bestehenden Reststromvertrag)

Vereinbarung der Beteiligten, keine Vollversorgung

Wann lohnt sich Mieterstrom und wann Energy Sharing?

Standort: Gilt direkt im oder am selben Gebäude, etwa in einem Mehrfamilienhaus.

Netznutzung: Der Strom fließt direkt zu den Mietern, ohne dass das öffentliche Netz genutzt wird. Dadurch entfallen Netzentgelte für diesen Anteil.

Förderung: Es gibt einen staatlichen Mieterstromzuschlag. Dafür gelten strenge Pflichten wie die Vollversorgung der Mieter.

Wirtschaftlichkeit: Meist besonders lohnend im Wohnungsbau mit hohem Eigenverbrauchsanteil im Haus.

Standort: Erlaubt das Teilen von Strom über Gebäudegrenzen hinweg, etwa mit Nachbarn in derselben Straße oder im selben Netzgebiet.

Netznutzung: Nutzt das öffentliche Verteilnetz, weshalb reguläre Netzentgelte und Abgaben anfallen.

Voraussetzungen: Erfordert zwingend intelligente Messsysteme sowie eine Erfassung im 15-Minuten-Takt.

Wirtschaftlichkeit: Sinnvoll für Anlagen, deren Überschuss nicht im eigenen Haus verbraucht wird, sondern an Nachbarn weitergegeben werden kann, um mehr als die reine Einspeisevergütung zu erzielen.

Als einfache Orientierung gilt: Wer als Eigentümer oder Verwalter eines Mehrfamilienhauses seine Mieter direkt mit PV-Strom vom Dach versorgen möchte, wählt das Mieterstrommodell . Wer Solarstrom aus einer lokalen Anlage oder einer Bürgerenergiegesellschaft an Nachbarn in der Umgebung weitergeben will, ohne dass ein direkter Hausanschluss besteht, setzt auf Energy Sharing.

Sowohl Erzeuger als auch Abnehmer brauchen für Energy Sharing ein intelligentes Messsystem (iMSys) im Haus, das meist als Smart Meter bezeichnet wird. Es erfasst die Strommengen im Abstand von 15 Minuten und ermöglicht dem Netzbetreiber ihre Zuordnung zu den Teilnehmern.

Moderne Messeinrichtung: Dieser digitale Stromzähler speichert Verbrauchsdaten, kann sie jedoch nicht selbst versenden.

Intelligentes Messsystem: Es verbindet eine moderne Messeinrichtung mit einem Smart-Meter-Gateway, das Messwerte sicher an Netzbetreiber und Stromanbieter überträgt.

Smart-Meter-Pflicht: Nach Paragraf 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Einbau bei einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden (kWh), bei PV-Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung und bei steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen oder Wallboxen ab 4,2 Kilowatt vorgeschrieben.

Kostenobergrenzen: Paragraf 30 MsbG begrenzt die jährlichen Entgelte. Beim freiwilligen Einbau unterhalb der gesetzlichen Schwellen sind es beispielsweise höchstens 30 Euro, beim Pflichteinbau wegen einer PV-Anlage zwischen 7 und 15 Kilowattpeak (kWp) inklusive Steuerbox höchstens 100 Euro.

Messstellenbetreiber: Er installiert und betreibt das Messsystem und stellt die Messdaten bereit, auf denen die Abrechnung des geteilten Stroms beruht.

Erzeuger und Abnehmer des lokal erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien müssen demselben Bilanzierungsgebiet angehören, also dem Abrechnungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers . Der zuständige Verteilnetzbetreiber ist auf der Stromrechnung angegeben oder kann beim örtlichen Netzbetreiber erfragt werden. Die Postleitzahl allein reicht zur Prüfung nicht aus, weil Netzgebiete nicht immer den Grenzen von Postleitzahlbereichen folgen.

Gemeinsames Bilanzierungsgebiet: Seit Juni 2026 ist Energy Sharing innerhalb eines Verteilnetzes möglich. Ab Juni 2028 werden unmittelbar angrenzende Gebiete derselben Regelzone einbezogen.

Grenze der Regelzone: Zwischen den vier Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber darf kein Strom per Energy Sharing geteilt werden.

Anlagengröße: Betreibt ein Privathaushalt die PV-Anlage, gelten vereinfachte Vorgaben bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt. In einem Mehrparteienhaus liegt diese Grenze bei 100 Kilowatt.

Zulässige Erzeugung: Erlaubt sind ausschließlich Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, sowie Speicher, in denen nur erneuerbarer Strom gespeichert wird.

Energy Sharing setzt mindestens drei Vertragsbeziehungen voraus. Zwei davon, den Liefervertrag und den Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zwischen Erzeuger und Abnehmer, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor.

Liefervertrag: Nach Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 2 EnWG regelt er die Lieferung des Stroms vom Anlagenbetreiber an den Abnehmer über das öffentliche Netz.

Vertrag zur gemeinsamen Nutzung: Nach Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG hält er unter anderem die aufgeteilten Strommengen, den Verteilungsschlüssel, den Preis und die Laufzeit fest.

Messstellenvertrag: Er betrifft die Installation und den Betrieb des intelligen